nützliche und zum Vergnügen gehö- rige, doch nothwendige Dinge anzu- schaffen (§. 972.); diesem zu folge muß der Werth der Dinge und der Arbeit bestimmet, und dafür bestens gesorget werden, daß nicht die Unterthanen in Armuth und Mangel, oder gar an Bettelstab gerathen. Und eben deßwe- gen muß man nicht gestatten, daß Theurung gemachet werde, ja so viel als es sich thun lassen will, muß man den Unterthanen Erleichterung schaf- fen, daß die Theurung ihnen nicht zur Last falle. Weil auch der Holtzgebrauch ungemein groß und gantz unentbehrlich ist; so muß man sorgen, daß es nicht an hinlänglichen Holtzvorrath fehle, und daferne es rar werden sollte, so muß man die Unterthanen zum räthligen Gebrauch desselben anhalten. Wenn ferner die Pracht in einer sehr kostbaren Be- sorgung der Speise, des Tranckes, der Klei- dung und anderer Sachen bestehet (§. 509.), dadurch, wie bekannt ist, die Güther ver- schwendet werden; so muß man den allzu- grossen Pracht, welcher die Bürger arm und zu Bettlern macht, nicht leiden. Aus eben dieser Ursach ist die Bosheit der Wucherer nicht zu gestatten (§. 649.), gleich wie auch die Spiele, wodurch das Vermögen verschleudert wird, und folglich auch die Spieler, welche das
Spiel
Von der Einrichtung einer Republick.
nuͤtzliche und zum Vergnuͤgen gehoͤ- rige, doch nothwendige Dinge anzu- ſchaffen (§. 972.); dieſem zu folge muß der Werth der Dinge und der Arbeit beſtimmet, und dafuͤr beſtens geſorget werden, daß nicht die Unterthanen in Armuth und Mangel, oder gar an Bettelſtab gerathen. Und eben deßwe- gen muß man nicht geſtatten, daß Theurung gemachet werde, ja ſo viel als es ſich thun laſſen will, muß man den Unterthanen Erleichterung ſchaf- fen, daß die Theurung ihnen nicht zur Laſt falle. Weil auch der Holtzgebrauch ungemein groß und gantz unentbehrlich iſt; ſo muß man ſorgen, daß es nicht an hinlaͤnglichen Holtzvorrath fehle, und daferne es rar werden ſollte, ſo muß man die Unterthanen zum raͤthligen Gebrauch deſſelben anhalten. Wenn ferner die Pracht in einer ſehr koſtbaren Be- ſorgung der Speiſe, des Tranckes, der Klei- dung und anderer Sachen beſtehet (§. 509.), dadurch, wie bekannt iſt, die Guͤther ver- ſchwendet werden; ſo muß man den allzu- groſſen Pracht, welcher die Buͤrger arm und zu Bettlern macht, nicht leiden. Aus eben dieſer Urſach iſt die Bosheit der Wucherer nicht zu geſtatten (§. 649.), gleich wie auch die Spiele, wodurch das Vermoͤgen verſchleudert wird, und folglich auch die Spieler, welche das
Spiel
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Von der Einrichtung einer Republick.
nuͤtzliche und zum Vergnuͤgen gehoͤ-
rige, doch nothwendige Dinge anzu-
ſchaffen (§. 972.); dieſem zu folge muß
der Werth der Dinge und der Arbeit
beſtimmet, und dafuͤr beſtens geſorget
werden, daß nicht die Unterthanen in
Armuth und Mangel, oder gar an
Bettelſtab gerathen. Und eben deßwe-
gen muß man nicht geſtatten, daß
Theurung gemachet werde, ja ſo viel
als es ſich thun laſſen will, muß man
den Unterthanen Erleichterung ſchaf-
fen, daß die Theurung ihnen nicht zur
Laſt falle. Weil auch der Holtzgebrauch
ungemein groß und gantz unentbehrlich iſt;
ſo muß man ſorgen, daß es nicht an
hinlaͤnglichen Holtzvorrath fehle, und
daferne es rar werden ſollte, ſo muß
man die Unterthanen zum raͤthligen
Gebrauch deſſelben anhalten. Wenn
ferner die Pracht in einer ſehr koſtbaren Be-
ſorgung der Speiſe, des Tranckes, der Klei-
dung und anderer Sachen beſtehet (§. 509.),
dadurch, wie bekannt iſt, die Guͤther ver-
ſchwendet werden; ſo muß man den allzu-
groſſen Pracht, welcher die Buͤrger arm
und zu Bettlern macht, nicht leiden. Aus
eben dieſer Urſach iſt die Bosheit der
Wucherer nicht zu geſtatten (§. 649.),
gleich wie auch die Spiele, wodurch
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 733. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/769>, abgerufen am 21.11.2024.
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