jenigen unterrichtet, was ihnen zu wissen nö- thig und nützlich ist.
§. 1023.
Ja weil man auf alle Art vorzubauen hat,Von der Sorge des Ober- herrn in Absicht auf die Vor- mund- schaft. daß die Unterthanen nicht arm werden (§. 1021.); so muß auch der Oberherr sor- gen, daß die unmündigen Vormünder bekommen, die für ihre Erziehung eifrig bemühet sind, und ihre Güther treulich verwalten (§. 898. u. f. 972.); folglich müssen die im Testament bestell- te und rechtmäßige nach vorläuffiger Untersuchung bestätiget werden, ehe sie sich der Verwaltung unterziehen; damit aber theils die unfähigen zurück gehal- ten, theils auch der Vormundschaft recht vor- gestanden werden möge, so muß gewissen Personen unter öffentlichen Ansehen alle Besorgung der Vormundschaften anbefohlen seyn.
§. 1924.
Da die Glückseligkeit der Stand eines dau-Von der Sorge eines Ober- herrn für der Un- tertha- nen Glückse- ligkeit und Re- ligion. erhaften Vergnügens und der Freude ist (§. 118.), das Vergnügen durch das Gefühl einer Vollkommenheit und durch die Beobach- tung des Naturgesetzes zu wege gebracht und erhalten wird (§. 43. 44.); so erfordert es die Glückseligkeit, daß man in einer Republick denenjenigen, welche ge- neigt sind, dem natürlichen Gesetze nachzuleben, zu statten komme, und sie andere in dieser Bemühung nicht
stören
Von der Einrichtung einer Republick.
jenigen unterrichtet, was ihnen zu wiſſen noͤ- thig und nuͤtzlich iſt.
§. 1023.
Ja weil man auf alle Art vorzubauen hat,Von der Sorge des Ober- herrn in Abſicht auf die Vor- mund- ſchaft. daß die Unterthanen nicht arm werden (§. 1021.); ſo muß auch der Oberherr ſor- gen, daß die unmuͤndigen Vormuͤnder bekommen, die fuͤr ihre Erziehung eifrig bemuͤhet ſind, und ihre Guͤther treulich verwalten (§. 898. u. f. 972.); folglich muͤſſen die im Teſtament beſtell- te und rechtmaͤßige nach vorlaͤuffiger Unterſuchung beſtaͤtiget werden, ehe ſie ſich der Verwaltung unterziehen; damit aber theils die unfaͤhigen zuruͤck gehal- ten, theils auch der Vormundſchaft recht vor- geſtanden werden moͤge, ſo muß gewiſſen Perſonen unter oͤffentlichen Anſehen alle Beſorgung der Vormundſchaften anbefohlen ſeyn.
§. 1924.
Da die Gluͤckſeligkeit der Stand eines dau-Von der Sorge eines Ober- herrn fuͤr der Un- tertha- nen Gluͤckſe- ligkeit und Re- ligion. erhaften Vergnuͤgens und der Freude iſt (§. 118.), das Vergnuͤgen durch das Gefuͤhl einer Vollkommenheit und durch die Beobach- tung des Naturgeſetzes zu wege gebracht und erhalten wird (§. 43. 44.); ſo erfordert es die Gluͤckſeligkeit, daß man in einer Republick denenjenigen, welche ge- neigt ſind, dem natuͤrlichen Geſetze nachzuleben, zu ſtatten komme, und ſie andere in dieſer Bemuͤhung nicht
ſtoͤren
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Von der Einrichtung einer Republick.
jenigen unterrichtet, was ihnen zu wiſſen noͤ-
thig und nuͤtzlich iſt.
§. 1023.
Ja weil man auf alle Art vorzubauen hat,
daß die Unterthanen nicht arm werden (§.
1021.); ſo muß auch der Oberherr ſor-
gen, daß die unmuͤndigen Vormuͤnder
bekommen, die fuͤr ihre Erziehung
eifrig bemuͤhet ſind, und ihre Guͤther
treulich verwalten (§. 898. u. f. 972.);
folglich muͤſſen die im Teſtament beſtell-
te und rechtmaͤßige nach vorlaͤuffiger
Unterſuchung beſtaͤtiget werden, ehe
ſie ſich der Verwaltung unterziehen;
damit aber theils die unfaͤhigen zuruͤck gehal-
ten, theils auch der Vormundſchaft recht vor-
geſtanden werden moͤge, ſo muß gewiſſen
Perſonen unter oͤffentlichen Anſehen
alle Beſorgung der Vormundſchaften
anbefohlen ſeyn.
Von der
Sorge
des Ober-
herrn in
Abſicht
auf die
Vor-
mund-
ſchaft.
§. 1924.
Da die Gluͤckſeligkeit der Stand eines dau-
erhaften Vergnuͤgens und der Freude iſt (§.
118.), das Vergnuͤgen durch das Gefuͤhl
einer Vollkommenheit und durch die Beobach-
tung des Naturgeſetzes zu wege gebracht und
erhalten wird (§. 43. 44.); ſo erfordert
es die Gluͤckſeligkeit, daß man in einer
Republick denenjenigen, welche ge-
neigt ſind, dem natuͤrlichen Geſetze
nachzuleben, zu ſtatten komme, und
ſie andere in dieſer Bemuͤhung nicht
ſtoͤren
Von der
Sorge
eines
Ober-
herrn fuͤr
der Un-
tertha-
nen
Gluͤckſe-
ligkeit
und Re-
ligion.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 735. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/771>, abgerufen am 23.11.2024.
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