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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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I. Th. 1. H. Vom Unterschied menschl. Handl.
gentliche,
als die
entfernte.
falsches Zeugniß ableget, damit ein Unschul-
diger verdammt werden soll. Diese Inten-
tion
ist die eigentliche (directa), wodurch
eben dasjenige hervor gebracht werden soll,
warum man etwas thut; als in dem gege-
benen Exempel ist die eigentliche Intention,
daß der Unschuldige soll verdammet werden.
Die entfernte Intention (indirecta) ist,
da man eben dasjenige an und vor sich
selbst nicht will, was aus seiner Handlung
erfolgt, welches doch aber eben so wohl,
als das, was man will, aus derselben er-
folgen kann. Gleicherweise ist die Absicht
theils unmittelbar (immediata), da
man auf eine Sache, um ihrer selbst willen, ei-
ne Absicht hat; theils mittelbar (mediata),
da man auf eine Sache wegen einer andern
die Absicht hat, in so ferne wir nämlich
durch dieselbe das erhalten, worauf man
die Absicht hat.

§. 24.
Eine gu-
te List und
eine
schlimme.

Die Alten nenneten eine gute List
(dolum bonum), die Verstellung seiner
wahren Willensmeinung, wegen einer nicht
unerlaubten Absicht. Daher wird, im Ge-
gensatz gegen dieselbe, das eine schlimme
List
(dolus malus) genennet, wovon wir
vorhin geredet und welche wir die Boßheit
genannt haben (§. 17.).

§. 25.

I. Th. 1. H. Vom Unterſchied menſchl. Handl.
gentliche,
als die
entfernte.
falſches Zeugniß ableget, damit ein Unſchul-
diger verdammt werden ſoll. Dieſe Inten-
tion
iſt die eigentliche (directa), wodurch
eben dasjenige hervor gebracht werden ſoll,
warum man etwas thut; als in dem gege-
benen Exempel iſt die eigentliche Intention,
daß der Unſchuldige ſoll verdammet werden.
Die entfernte Intention (indirecta) iſt,
da man eben dasjenige an und vor ſich
ſelbſt nicht will, was aus ſeiner Handlung
erfolgt, welches doch aber eben ſo wohl,
als das, was man will, aus derſelben er-
folgen kann. Gleicherweiſe iſt die Abſicht
theils unmittelbar (immediata), da
man auf eine Sache, um ihrer ſelbſt willen, ei-
ne Abſicht hat; theils mittelbar (mediata),
da man auf eine Sache wegen einer andern
die Abſicht hat, in ſo ferne wir naͤmlich
durch dieſelbe das erhalten, worauf man
die Abſicht hat.

§. 24.
Eine gu-
te Liſt und
eine
ſchlimme.

Die Alten nenneten eine gute Liſt
(dolum bonum), die Verſtellung ſeiner
wahren Willensmeinung, wegen einer nicht
unerlaubten Abſicht. Daher wird, im Ge-
genſatz gegen dieſelbe, das eine ſchlimme
Liſt
(dolus malus) genennet, wovon wir
vorhin geredet und welche wir die Boßheit
genannt haben (§. 17.).

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[16/0052] I. Th. 1. H. Vom Unterſchied menſchl. Handl. falſches Zeugniß ableget, damit ein Unſchul- diger verdammt werden ſoll. Dieſe Inten- tion iſt die eigentliche (directa), wodurch eben dasjenige hervor gebracht werden ſoll, warum man etwas thut; als in dem gege- benen Exempel iſt die eigentliche Intention, daß der Unſchuldige ſoll verdammet werden. Die entfernte Intention (indirecta) iſt, da man eben dasjenige an und vor ſich ſelbſt nicht will, was aus ſeiner Handlung erfolgt, welches doch aber eben ſo wohl, als das, was man will, aus derſelben er- folgen kann. Gleicherweiſe iſt die Abſicht theils unmittelbar (immediata), da man auf eine Sache, um ihrer ſelbſt willen, ei- ne Abſicht hat; theils mittelbar (mediata), da man auf eine Sache wegen einer andern die Abſicht hat, in ſo ferne wir naͤmlich durch dieſelbe das erhalten, worauf man die Abſicht hat. gentliche, als die entfernte. §. 24. Die Alten nenneten eine gute Liſt (dolum bonum), die Verſtellung ſeiner wahren Willensmeinung, wegen einer nicht unerlaubten Abſicht. Daher wird, im Ge- genſatz gegen dieſelbe, das eine ſchlimme Liſt (dolus malus) genennet, wovon wir vorhin geredet und welche wir die Boßheit genannt haben (§. 17.). §. 25.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/52>, abgerufen am 28.04.2024.