Die schlimme List, oder Boßheit, wirdEine vor- setzliche Boßheit, und eine zum Theil unvorsetz- liche Boß- heit. eingetheilt 1) in die vorsetzliche Boß- heit(dolum ex proposito), da man das Uebel, was aus einer Handlung entspringet, entweder eigentlich, oder entfernter Weise zur Absicht hat. 2) Jn die zum Theil unvorsetzliche Boßheit(dolum ex re), da man das Uebel zwar nicht zur Absicht hat, aber nachdem man es nach geschehe- ner That erkannt, doch will, daß derjenige, den es betroffen, den Schaden tragen soll. Jn dem ersten Fall wird ein unächter Edel- stein wissentlich für einen wahren verkauft; in dem letzten, von einem der es zwar nicht weiß, aber doch nach diesem, was bezahlt worden ist, nicht wieder herausgeben will.
§. 26.
Die Menschen pflegen auch oft anDie Theil- nehmung an der Hand- lung ei- nes an- dern. den Handlungen eines andern Theil zu nehmen(concurrunt ad actionem), in so weit sie nämlich durch eine von ihren Handlungen zur Würcklichkeit der Handlun- gen des andern etwas beytragen, entweder durch ihren Verstand, da sie den Begriff ei- ner Handlung einem beybringen, der nichts davon weiß, die Umstände, die in gewis- sen Fällen vorfallen, bekannt machen, rath- geben, Bewegungsgründe etwas zu thun, oder zu unterlassen beybringen; oder durch ih- ren Willen, als durch befehlen, bitten, ver-
biethen,
Nat. u. Völckerrecht. B
und ihrer Zurechnung.
§. 25.
Die ſchlimme Liſt, oder Boßheit, wirdEine vor- ſetzliche Boßheit, und eine zum Theil unvorſetz- liche Boß- heit. eingetheilt 1) in die vorſetzliche Boß- heit(dolum ex propoſito), da man das Uebel, was aus einer Handlung entſpringet, entweder eigentlich, oder entfernter Weiſe zur Abſicht hat. 2) Jn die zum Theil unvorſetzliche Boßheit(dolum ex re), da man das Uebel zwar nicht zur Abſicht hat, aber nachdem man es nach geſchehe- ner That erkannt, doch will, daß derjenige, den es betroffen, den Schaden tragen ſoll. Jn dem erſten Fall wird ein unaͤchter Edel- ſtein wiſſentlich fuͤr einen wahren verkauft; in dem letzten, von einem der es zwar nicht weiß, aber doch nach dieſem, was bezahlt worden iſt, nicht wieder herausgeben will.
§. 26.
Die Menſchen pflegen auch oft anDie Theil- nehmung an der Hand- lung ei- nes an- dern. den Handlungen eines andern Theil zu nehmen(concurrunt ad actionem), in ſo weit ſie naͤmlich durch eine von ihren Handlungen zur Wuͤrcklichkeit der Handlun- gen des andern etwas beytragen, entweder durch ihren Verſtand, da ſie den Begriff ei- ner Handlung einem beybringen, der nichts davon weiß, die Umſtaͤnde, die in gewiſ- ſen Faͤllen vorfallen, bekannt machen, rath- geben, Bewegungsgruͤnde etwas zu thun, oder zu unterlaſſen beybringen; oder durch ih- ren Willen, als durch befehlen, bitten, ver-
biethen,
Nat. u. Voͤlckerrecht. B
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und ihrer Zurechnung.
§. 25.
Die ſchlimme Liſt, oder Boßheit, wird
eingetheilt 1) in die vorſetzliche Boß-
heit (dolum ex propoſito), da man das
Uebel, was aus einer Handlung entſpringet,
entweder eigentlich, oder entfernter Weiſe
zur Abſicht hat. 2) Jn die zum Theil
unvorſetzliche Boßheit (dolum ex re),
da man das Uebel zwar nicht zur Abſicht
hat, aber nachdem man es nach geſchehe-
ner That erkannt, doch will, daß derjenige,
den es betroffen, den Schaden tragen ſoll.
Jn dem erſten Fall wird ein unaͤchter Edel-
ſtein wiſſentlich fuͤr einen wahren verkauft;
in dem letzten, von einem der es zwar nicht
weiß, aber doch nach dieſem, was bezahlt
worden iſt, nicht wieder herausgeben will.
Eine vor-
ſetzliche
Boßheit,
und eine
zum Theil
unvorſetz-
liche Boß-
heit.
§. 26.
Die Menſchen pflegen auch oft an
den Handlungen eines andern Theil
zu nehmen (concurrunt ad actionem),
in ſo weit ſie naͤmlich durch eine von ihren
Handlungen zur Wuͤrcklichkeit der Handlun-
gen des andern etwas beytragen, entweder
durch ihren Verſtand, da ſie den Begriff ei-
ner Handlung einem beybringen, der nichts
davon weiß, die Umſtaͤnde, die in gewiſ-
ſen Faͤllen vorfallen, bekannt machen, rath-
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oder zu unterlaſſen beybringen; oder durch ih-
ren Willen, als durch befehlen, bitten, ver-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/53>, abgerufen am 21.11.2024.
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