zur Erhaltung derselben, insonderheit wenn sie grösser sind, als der Werth des Ge- brauchs, z. E. wenn das Dach von gelehn- ten Häusern auszubessern ist, damit der Re- gen keinen Schaden thue.
§. 527.
Von den gleich- gültigen Sachen.
Eine gleichgültige Sache(res fungi- bilis) wird genannt, welche die Stelle einer andern von eben derselben Gattung vertritt. Es kann also eine an die Stelle der an- dern angenommen werden; folglich sind es solche Sachen, deren Werth der Zahl, oder dem Maaß und Gewicht proportionirlich ist; und sie müssen von einerley Gattung, Grösse und Güte seyn. Daher erhellet ferner, daß die gleichgültigen Sachen in der Art (in genere)wiedergegeben werden kön- nen, dem, der sie gegeben, ohne seinen Schaden (§. 269.). Und weil das Geld die Stelle aller Sachen und Arbeit vertritt (§. 494.); so ists am allermeisten eine gleichgültige Sache.
§. 528.
Was das Borgen sey, und was in demsel- ben wie- dergege- ben wer- den muß.
Ein wohlthätiger Contract, durch welchen man dem andern den Gebrauch einer Sache, die durch den Gebrauch verzehrt, oder die verbraucht wird, verstattet, nennt man das Borgen(mutuum). Derjenige, der etwas borgt, wird der Gläubiger(creditor, mu- tuans) genannt; der das Geborgte empfängt, oder der, dem man etwas borget, der Schuld-
ner
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
zur Erhaltung derſelben, inſonderheit wenn ſie groͤſſer ſind, als der Werth des Ge- brauchs, z. E. wenn das Dach von gelehn- ten Haͤuſern auszubeſſern iſt, damit der Re- gen keinen Schaden thue.
§. 527.
Von den gleich- guͤltigen Sachen.
Eine gleichguͤltige Sache(res fungi- bilis) wird genannt, welche die Stelle einer andern von eben derſelben Gattung vertritt. Es kann alſo eine an die Stelle der an- dern angenommen werden; folglich ſind es ſolche Sachen, deren Werth der Zahl, oder dem Maaß und Gewicht proportionirlich iſt; und ſie muͤſſen von einerley Gattung, Groͤſſe und Guͤte ſeyn. Daher erhellet ferner, daß die gleichguͤltigen Sachen in der Art (in genere)wiedergegeben werden koͤn- nen, dem, der ſie gegeben, ohne ſeinen Schaden (§. 269.). Und weil das Geld die Stelle aller Sachen und Arbeit vertritt (§. 494.); ſo iſts am allermeiſten eine gleichguͤltige Sache.
§. 528.
Was das Borgen ſey, und was in demſel- ben wie- dergege- ben wer- den muß.
Ein wohlthaͤtiger Contract, durch welchen man dem andern den Gebrauch einer Sache, die durch den Gebrauch verzehrt, oder die verbraucht wird, verſtattet, nennt man das Borgen(mutuum). Derjenige, der etwas borgt, wird der Glaͤubiger(creditor, mu- tuans) genannt; der das Geborgte empfaͤngt, oder der, dem man etwas borget, der Schuld-
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
zur Erhaltung derſelben, inſonderheit wenn
ſie groͤſſer ſind, als der Werth des Ge-
brauchs, z. E. wenn das Dach von gelehn-
ten Haͤuſern auszubeſſern iſt, damit der Re-
gen keinen Schaden thue.
§. 527.
Eine gleichguͤltige Sache (res fungi-
bilis) wird genannt, welche die Stelle einer
andern von eben derſelben Gattung vertritt.
Es kann alſo eine an die Stelle der an-
dern angenommen werden; folglich ſind
es ſolche Sachen, deren Werth der
Zahl, oder dem Maaß und Gewicht
proportionirlich iſt; und ſie muͤſſen
von einerley Gattung, Groͤſſe und
Guͤte ſeyn. Daher erhellet ferner, daß
die gleichguͤltigen Sachen in der Art
(in genere) wiedergegeben werden koͤn-
nen, dem, der ſie gegeben, ohne ſeinen
Schaden (§. 269.). Und weil das Geld
die Stelle aller Sachen und Arbeit vertritt
(§. 494.); ſo iſts am allermeiſten eine
gleichguͤltige Sache.
§. 528.
Ein wohlthaͤtiger Contract, durch welchen
man dem andern den Gebrauch einer Sache,
die durch den Gebrauch verzehrt, oder die
verbraucht wird, verſtattet, nennt man das
Borgen (mutuum). Derjenige, der etwas
borgt, wird der Glaͤubiger (creditor, mu-
tuans) genannt; der das Geborgte empfaͤngt,
oder der, dem man etwas borget, der Schuld-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/364>, abgerufen am 21.11.2024.
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