gelt leisten sollte, nicht anders als un- ter der Bedingung einer gewissen Er- käntlichkeit leisten will, da man solcher gestalt mit einander eines wird, was man dem, der uns etwas gewähret, hinwiederum dagegen leisten soll, und dieses für dasjenige gegeben wird, was einem gewähret worden; so wird die Erkäntlichkeit in einen Lohn verwandelt (§. 500.).
§. 526.
Weil der Leihende sich allein verbindet, denVon den Unkosten, die auf den Ge- brauch der Sa- che und auf die Sache selbst ver- wendet werden. Gebrauch der Sache zu erlauben, nicht aber Unkosten anzuwenden, damit einer die Sa- chen gebrauchen kann (§. 515.); so muß derjenige, dem die Sache geliehen wor- den, die Unkosten aufwenden, wenn der Gebrauch der Sache dergleichen erfordert, z. E. wenn ich ein Pferd, oder einen Bedienten auf einige Tage einem an- dern leihe. Da aber ein jeder sein Recht er- lassen kann (§. 342.); so kommt zu dem Leihen ein Geschenck, wenn der Lei- hende die Unkosten tragen will; folglich wird es eine zusammengesetzte Hand- lung (§. 465.). Gleichergestalt, weil der, dem etwas geliehen wird, nur zu verhüten verbunden ist, daß die Sache nicht durch sei- ne Schuld verschlimmert, oder verdorben wird (§. 519.); so muß der Leihende die Unkosten ersetzen, woferne ausser dem Gebrauch auf die Sache ausser- ordentlich etwas zu verwenden, z. E.
zur
X 4
Contracten.
gelt leiſten ſollte, nicht anders als un- ter der Bedingung einer gewiſſen Er- kaͤntlichkeit leiſten will, da man ſolcher geſtalt mit einander eines wird, was man dem, der uns etwas gewaͤhret, hinwiederum dagegen leiſten ſoll, und dieſes fuͤr dasjenige gegeben wird, was einem gewaͤhret worden; ſo wird die Erkaͤntlichkeit in einen Lohn verwandelt (§. 500.).
§. 526.
Weil der Leihende ſich allein verbindet, denVon den Unkoſten, die auf den Ge- brauch der Sa- che und auf die Sache ſelbſt ver- wendet werden. Gebrauch der Sache zu erlauben, nicht aber Unkoſten anzuwenden, damit einer die Sa- chen gebrauchen kann (§. 515.); ſo muß derjenige, dem die Sache geliehen wor- den, die Unkoſten aufwenden, wenn der Gebrauch der Sache dergleichen erfordert, z. E. wenn ich ein Pferd, oder einen Bedienten auf einige Tage einem an- dern leihe. Da aber ein jeder ſein Recht er- laſſen kann (§. 342.); ſo kommt zu dem Leihen ein Geſchenck, wenn der Lei- hende die Unkoſten tragen will; folglich wird es eine zuſammengeſetzte Hand- lung (§. 465.). Gleichergeſtalt, weil der, dem etwas geliehen wird, nur zu verhuͤten verbunden iſt, daß die Sache nicht durch ſei- ne Schuld verſchlimmert, oder verdorben wird (§. 519.); ſo muß der Leihende die Unkoſten erſetzen, woferne auſſer dem Gebrauch auf die Sache auſſer- ordentlich etwas zu verwenden, z. E.
zur
X 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0363"n="327"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Contracten.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">gelt leiſten ſollte, nicht anders als un-<lb/>
ter der Bedingung einer gewiſſen Er-<lb/>
kaͤntlichkeit leiſten will,</hi> da man ſolcher<lb/>
geſtalt mit einander eines wird, was man<lb/>
dem, der uns etwas gewaͤhret, hinwiederum<lb/>
dagegen leiſten ſoll, und dieſes fuͤr dasjenige<lb/>
gegeben wird, was einem gewaͤhret worden;<lb/><hirendition="#fr">ſo wird die Erkaͤntlichkeit in einen<lb/>
Lohn verwandelt</hi> (§. 500.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 526.</head><lb/><p>Weil der Leihende ſich allein verbindet, den<noteplace="right">Von den<lb/>
Unkoſten,<lb/>
die auf<lb/>
den Ge-<lb/>
brauch<lb/>
der Sa-<lb/>
che und<lb/>
auf die<lb/>
Sache<lb/>ſelbſt ver-<lb/>
wendet<lb/>
werden.</note><lb/>
Gebrauch der Sache zu erlauben, nicht aber<lb/>
Unkoſten anzuwenden, damit einer die Sa-<lb/>
chen gebrauchen kann (§. 515.); <hirendition="#fr">ſo muß<lb/>
derjenige, dem die Sache geliehen wor-<lb/>
den, die Unkoſten aufwenden, wenn<lb/>
der Gebrauch der Sache dergleichen<lb/>
erfordert,</hi> z. E. wenn ich ein Pferd, oder<lb/>
einen Bedienten auf einige Tage einem an-<lb/>
dern leihe. Da aber ein jeder ſein Recht er-<lb/>
laſſen kann (§. 342.); <hirendition="#fr">ſo kommt zu dem<lb/>
Leihen ein Geſchenck, wenn der Lei-<lb/>
hende die Unkoſten tragen will;</hi> folglich<lb/><hirendition="#fr">wird es eine zuſammengeſetzte Hand-<lb/>
lung</hi> (§. 465.). Gleichergeſtalt, weil der,<lb/>
dem etwas geliehen wird, nur zu verhuͤten<lb/>
verbunden iſt, daß die Sache nicht durch ſei-<lb/>
ne Schuld verſchlimmert, oder verdorben<lb/>
wird (§. 519.); <hirendition="#fr">ſo muß der Leihende<lb/>
die Unkoſten erſetzen, woferne auſſer<lb/>
dem Gebrauch auf die Sache auſſer-<lb/>
ordentlich etwas zu verwenden,</hi> z. E.<lb/><fwplace="bottom"type="sig">X 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">zur</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[327/0363]
Contracten.
gelt leiſten ſollte, nicht anders als un-
ter der Bedingung einer gewiſſen Er-
kaͤntlichkeit leiſten will, da man ſolcher
geſtalt mit einander eines wird, was man
dem, der uns etwas gewaͤhret, hinwiederum
dagegen leiſten ſoll, und dieſes fuͤr dasjenige
gegeben wird, was einem gewaͤhret worden;
ſo wird die Erkaͤntlichkeit in einen
Lohn verwandelt (§. 500.).
§. 526.
Weil der Leihende ſich allein verbindet, den
Gebrauch der Sache zu erlauben, nicht aber
Unkoſten anzuwenden, damit einer die Sa-
chen gebrauchen kann (§. 515.); ſo muß
derjenige, dem die Sache geliehen wor-
den, die Unkoſten aufwenden, wenn
der Gebrauch der Sache dergleichen
erfordert, z. E. wenn ich ein Pferd, oder
einen Bedienten auf einige Tage einem an-
dern leihe. Da aber ein jeder ſein Recht er-
laſſen kann (§. 342.); ſo kommt zu dem
Leihen ein Geſchenck, wenn der Lei-
hende die Unkoſten tragen will; folglich
wird es eine zuſammengeſetzte Hand-
lung (§. 465.). Gleichergeſtalt, weil der,
dem etwas geliehen wird, nur zu verhuͤten
verbunden iſt, daß die Sache nicht durch ſei-
ne Schuld verſchlimmert, oder verdorben
wird (§. 519.); ſo muß der Leihende
die Unkoſten erſetzen, woferne auſſer
dem Gebrauch auf die Sache auſſer-
ordentlich etwas zu verwenden, z. E.
zur
Von den
Unkoſten,
die auf
den Ge-
brauch
der Sa-
che und
auf die
Sache
ſelbſt ver-
wendet
werden.
X 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/363>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.