bindlichkeit, die daraus erwachsen, entlediget werden. Wenn demnach der Vertrag aufgehoben wird, ehe noch vermöge desselben etwas geleistet worden; so ist es eben so viel, als ob er niemals ge- macht worden wäre. Weil ein jeder sich seines Rechtes begeben kann (§. 342.); folg- lich den andern von seiner Verbindlichkeit be- freyen (§ 337.); so können Verträge mit beyderseitiger Einwilligung wieder aufgehoben werden. Und weil der vo- rige Vertrag nicht bestehen kann, wenn ein neuer, der demselben entgegen ist, gemacht wird; so wird durch einen neuen Ver- trag, der dem vorigen entgegen ist, der vorhergehende aufgehoben: nem- lich die beyderseitige Einwilligung, durch wel- che der vorhergehende Vertrag aufgehoben wird, ist schon an sich in der beyderseitigen Einwilligung in den neuen enthalten (§. 438.).
§. 445.
Von dem geschrie- benen Vertra- ge.
Weil die Verträge durch beyderseitige Ein- willigung gemacht werden (§. 438.); so ist der Vertrag gleich gültig, so bald bey- de Theile ihre Einwilligung gegeben; folglich gilt er natürlicher Weise, ehe er aufgeschrieben wird. Nemlich ein Ver- trag wird nicht der Gültigkeit, sondern des Beweises wegen aufgeschrieben, damit man dasjenige beweisen kann, was in demselben versprochen worden, oder worüber man mit einander übereinkommen. Allein da es auf
den
II.Th. 7. H. Von dem Verſprechen
bindlichkeit, die daraus erwachſen, entlediget werden. Wenn demnach der Vertrag aufgehoben wird, ehe noch vermoͤge deſſelben etwas geleiſtet worden; ſo iſt es eben ſo viel, als ob er niemals ge- macht worden waͤre. Weil ein jeder ſich ſeines Rechtes begeben kann (§. 342.); folg- lich den andern von ſeiner Verbindlichkeit be- freyen (§ 337.); ſo koͤnnen Vertraͤge mit beyderſeitiger Einwilligung wieder aufgehoben werden. Und weil der vo- rige Vertrag nicht beſtehen kann, wenn ein neuer, der demſelben entgegen iſt, gemacht wird; ſo wird durch einen neuen Ver- trag, der dem vorigen entgegen iſt, der vorhergehende aufgehoben: nem- lich die beyderſeitige Einwilligung, durch wel- che der vorhergehende Vertrag aufgehoben wird, iſt ſchon an ſich in der beyderſeitigen Einwilligung in den neuen enthalten (§. 438.).
§. 445.
Von dem geſchrie- benen Vertra- ge.
Weil die Vertraͤge durch beyderſeitige Ein- willigung gemacht werden (§. 438.); ſo iſt der Vertrag gleich guͤltig, ſo bald bey- de Theile ihre Einwilligung gegeben; folglich gilt er natuͤrlicher Weiſe, ehe er aufgeſchrieben wird. Nemlich ein Ver- trag wird nicht der Guͤltigkeit, ſondern des Beweiſes wegen aufgeſchrieben, damit man dasjenige beweiſen kann, was in demſelben verſprochen worden, oder woruͤber man mit einander uͤbereinkommen. Allein da es auf
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II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
bindlichkeit, die daraus erwachſen, entlediget
werden. Wenn demnach der Vertrag
aufgehoben wird, ehe noch vermoͤge
deſſelben etwas geleiſtet worden; ſo iſt
es eben ſo viel, als ob er niemals ge-
macht worden waͤre. Weil ein jeder ſich
ſeines Rechtes begeben kann (§. 342.); folg-
lich den andern von ſeiner Verbindlichkeit be-
freyen (§ 337.); ſo koͤnnen Vertraͤge mit
beyderſeitiger Einwilligung wieder
aufgehoben werden. Und weil der vo-
rige Vertrag nicht beſtehen kann, wenn ein
neuer, der demſelben entgegen iſt, gemacht
wird; ſo wird durch einen neuen Ver-
trag, der dem vorigen entgegen iſt,
der vorhergehende aufgehoben: nem-
lich die beyderſeitige Einwilligung, durch wel-
che der vorhergehende Vertrag aufgehoben
wird, iſt ſchon an ſich in der beyderſeitigen
Einwilligung in den neuen enthalten (§. 438.).
§. 445.
Weil die Vertraͤge durch beyderſeitige Ein-
willigung gemacht werden (§. 438.); ſo iſt
der Vertrag gleich guͤltig, ſo bald bey-
de Theile ihre Einwilligung gegeben;
folglich gilt er natuͤrlicher Weiſe, ehe er
aufgeſchrieben wird. Nemlich ein Ver-
trag wird nicht der Guͤltigkeit, ſondern des
Beweiſes wegen aufgeſchrieben, damit man
dasjenige beweiſen kann, was in demſelben
verſprochen worden, oder woruͤber man mit
einander uͤbereinkommen. Allein da es auf
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/312>, abgerufen am 23.11.2024.
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