werden (§. 270.). Jm Gegentheil wenn derwas ge- leistet worden. andere schon uns etwas geleistet hat, in- dem er vom Vertrage abgehet; da er durch seine eigene Schuld Schaden leidet, und ich mich ihm nicht verbunden etwas zu leisten, als nur dann, wenn das, was er versprochen hat, gantz geleistet worden; so bin ich nicht schuldig ihm etwas wie- der zu ersetzen. Er leidet die Strafe sei- ner Untreue (§. 390.). Wenn ich aber dasjenige gantz geleistet habe, was ich nach dem Vertrage zu leisten schuldig war; da von meiner Seite der Vertrag er- füllet worden, und ich nicht mehr von dem- selben abgehen kann (§. 442.); so ist noth- wendig, daß ich den andern auch zu Erfüllung des Vertrags anhalte, wann ich nicht mein Recht erlassen (§. 337. 342.) und damit zufrieden seyn will, daß dasjenige, was geleistet wor- den, wieder ersetzet werde. Wenn endlich von beyden Seiten gleich viel geleistet worden, da man alsdann nicht sagen kann, daß der andere mit unserm Schaden vom Vertrage abgehet, und also uns etwas zu ersetzen schuldig sey (§. 270.); so ist er auch uns, wenn wir abgehen, nichts schuldig.
§. 444.
Man sagt, ein Vertrag werde aufge-Wenn der Ver- trag auf- gehoben wird. hoben(pactum dissolvitur), wenn diejeni- gen, die ihn gemacht haben, von der Ver-
bindlich-
S 2
und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
werden (§. 270.). Jm Gegentheil wenn derwas ge- leiſtet worden. andere ſchon uns etwas geleiſtet hat, in- dem er vom Vertrage abgehet; da er durch ſeine eigene Schuld Schaden leidet, und ich mich ihm nicht verbunden etwas zu leiſten, als nur dann, wenn das, was er verſprochen hat, gantz geleiſtet worden; ſo bin ich nicht ſchuldig ihm etwas wie- der zu erſetzen. Er leidet die Strafe ſei- ner Untreue (§. 390.). Wenn ich aber dasjenige gantz geleiſtet habe, was ich nach dem Vertrage zu leiſten ſchuldig war; da von meiner Seite der Vertrag er- fuͤllet worden, und ich nicht mehr von dem- ſelben abgehen kann (§. 442.); ſo iſt noth- wendig, daß ich den andern auch zu Erfuͤllung des Vertrags anhalte, wann ich nicht mein Recht erlaſſen (§. 337. 342.) und damit zufrieden ſeyn will, daß dasjenige, was geleiſtet wor- den, wieder erſetzet werde. Wenn endlich von beyden Seiten gleich viel geleiſtet worden, da man alsdann nicht ſagen kann, daß der andere mit unſerm Schaden vom Vertrage abgehet, und alſo uns etwas zu erſetzen ſchuldig ſey (§. 270.); ſo iſt er auch uns, wenn wir abgehen, nichts ſchuldig.
§. 444.
Man ſagt, ein Vertrag werde aufge-Wenn der Ver- trag auf- gehoben wird. hoben(pactum diſſolvitur), wenn diejeni- gen, die ihn gemacht haben, von der Ver-
bindlich-
S 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0311"n="275"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und den Vertraͤgen uͤberhaupt.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">werden</hi> (§. 270.). Jm Gegentheil <hirendition="#fr">wenn der</hi><noteplace="right">was ge-<lb/>
leiſtet<lb/>
worden.</note><lb/><hirendition="#fr">andere ſchon uns etwas geleiſtet hat, in-<lb/>
dem er vom Vertrage abgehet;</hi> da er<lb/>
durch ſeine eigene Schuld Schaden leidet,<lb/>
und ich mich ihm nicht verbunden etwas zu<lb/>
leiſten, als nur dann, wenn das, was er<lb/>
verſprochen hat, gantz geleiſtet worden; ſo<lb/><hirendition="#fr">bin ich nicht ſchuldig ihm etwas wie-<lb/>
der zu erſetzen.</hi> Er leidet die Strafe ſei-<lb/>
ner Untreue (§. 390.). <hirendition="#fr">Wenn ich</hi> aber<lb/><hirendition="#fr">dasjenige gantz geleiſtet habe, was ich<lb/>
nach dem Vertrage zu leiſten ſchuldig<lb/>
war;</hi> da von meiner Seite der Vertrag er-<lb/>
fuͤllet worden, und ich nicht mehr von dem-<lb/>ſelben abgehen kann (§. 442.); ſo <hirendition="#fr">iſt noth-<lb/>
wendig, daß ich den andern auch zu<lb/>
Erfuͤllung des Vertrags anhalte,<lb/>
wann ich nicht mein Recht erlaſſen<lb/>
(§. 337. 342.) und damit zufrieden ſeyn<lb/>
will, daß dasjenige, was geleiſtet wor-<lb/>
den, wieder erſetzet werde. Wenn</hi><lb/>
endlich <hirendition="#fr">von beyden Seiten gleich viel<lb/>
geleiſtet worden,</hi> da man alsdann nicht<lb/>ſagen kann, daß der andere mit unſerm<lb/>
Schaden vom Vertrage abgehet, und alſo<lb/>
uns etwas zu erſetzen ſchuldig ſey (§. 270.);<lb/>ſo <hirendition="#fr">iſt er</hi> auch <hirendition="#fr">uns, wenn wir abgehen,<lb/>
nichts ſchuldig.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 444.</head><lb/><p>Man ſagt, <hirendition="#fr">ein Vertrag werde aufge-</hi><noteplace="right">Wenn<lb/>
der Ver-<lb/>
trag auf-<lb/>
gehoben<lb/>
wird.</note><lb/><hirendition="#fr">hoben</hi><hirendition="#aq">(pactum diſſolvitur),</hi> wenn diejeni-<lb/>
gen, die ihn gemacht haben, von der Ver-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">S 2</fw><fwplace="bottom"type="catch">bindlich-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[275/0311]
und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
werden (§. 270.). Jm Gegentheil wenn der
andere ſchon uns etwas geleiſtet hat, in-
dem er vom Vertrage abgehet; da er
durch ſeine eigene Schuld Schaden leidet,
und ich mich ihm nicht verbunden etwas zu
leiſten, als nur dann, wenn das, was er
verſprochen hat, gantz geleiſtet worden; ſo
bin ich nicht ſchuldig ihm etwas wie-
der zu erſetzen. Er leidet die Strafe ſei-
ner Untreue (§. 390.). Wenn ich aber
dasjenige gantz geleiſtet habe, was ich
nach dem Vertrage zu leiſten ſchuldig
war; da von meiner Seite der Vertrag er-
fuͤllet worden, und ich nicht mehr von dem-
ſelben abgehen kann (§. 442.); ſo iſt noth-
wendig, daß ich den andern auch zu
Erfuͤllung des Vertrags anhalte,
wann ich nicht mein Recht erlaſſen
(§. 337. 342.) und damit zufrieden ſeyn
will, daß dasjenige, was geleiſtet wor-
den, wieder erſetzet werde. Wenn
endlich von beyden Seiten gleich viel
geleiſtet worden, da man alsdann nicht
ſagen kann, daß der andere mit unſerm
Schaden vom Vertrage abgehet, und alſo
uns etwas zu erſetzen ſchuldig ſey (§. 270.);
ſo iſt er auch uns, wenn wir abgehen,
nichts ſchuldig.
was ge-
leiſtet
worden.
§. 444.
Man ſagt, ein Vertrag werde aufge-
hoben (pactum diſſolvitur), wenn diejeni-
gen, die ihn gemacht haben, von der Ver-
bindlich-
Wenn
der Ver-
trag auf-
gehoben
wird.
S 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/311>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.