Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.Cap. 6. Von der Regierung und also muß man auch gegen niedrige O-brigkeiten sich ehrerbietig erzeigen und eine Hochachtung gegen sie haben. Weil ich schon erwiesen habe, daß man durch seine Handlungen Minen und Gebeerden zu ver- stehen geben sol, man erkenne das gute, was in einer Obrigkeitlichen Person sich befin- det; so muß man auch erwegen, was für Gu- tes bey einer solchen Person sich befindet, dadurch sie sich bey ihrem Ambte von an- dern distinguiret (§. 470. 471) und daher eine Obrigkeit, die ihre gehörige gute Qualitä- ten besitzet, oder wohl gar besondere Qua- litäten hat, nicht allein ihres Ambtes, son- dern auch derselben wegen ehren. Z. E. Wenn eine Obrigkeitliche Person nicht al- lein Macht und Gewalt hat, sondern auch Vermöge ihres Verstandes, Weisheit und Tugend wohl gebrauchet, auch in allem gegen diejenigen, welche Recht suchen, sich so bezeiget, wie oben (§. 471) erwiesen worden; so muß man nicht allein durch demüthige Gebeerden bezeigen, daß man ihre Macht und Gewalt über uns erken- ne, sondern auch durch freudige Minen zu erkennen geben, daß man ein gutes Vertrauen zu ihr habe. Das erstere geschiehet Ambts wegen und findet bey je- der Obrigkeit statt: das andere aber in An- sehung ihrer guten Qualitäten. §. 474.
Cap. 6. Von der Regierung und alſo muß man auch gegen niedrige O-brigkeiten ſich ehrerbietig erzeigen und eine Hochachtung gegen ſie haben. Weil ich ſchon erwieſen habe, daß man durch ſeine Handlungen Minen und Gebeerden zu ver- ſtehen geben ſol, man erkenne das gute, was in einer Obrigkeitlichen Perſon ſich befin- det; ſo muß man auch erwegen, was fuͤr Gu- tes bey einer ſolchen Perſon ſich befindet, dadurch ſie ſich bey ihrem Ambte von an- dern diſtinguiret (§. 470. 471) und daher eine Obrigkeit, die ihre gehoͤrige gute Qualitaͤ- ten beſitzet, oder wohl gar beſondere Qua- litaͤten hat, nicht allein ihres Ambtes, ſon- dern auch derſelben wegen ehren. Z. E. Wenn eine Obrigkeitliche Perſon nicht al- lein Macht und Gewalt hat, ſondern auch Vermoͤge ihres Verſtandes, Weisheit und Tugend wohl gebrauchet, auch in allem gegen diejenigen, welche Recht ſuchen, ſich ſo bezeiget, wie oben (§. 471) erwieſen worden; ſo muß man nicht allein durch demuͤthige Gebeerden bezeigen, daß man ihre Macht und Gewalt uͤber uns erken- ne, ſondern auch durch freudige Minen zu erkennen geben, daß man ein gutes Vertrauen zu ihr habe. Das erſtere geſchiehet Ambts wegen und findet bey je- der Obrigkeit ſtatt: das andere aber in An- ſehung ihrer guten Qualitaͤten. §. 474.
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Cap. 6. Von der Regierung
und alſo muß man auch gegen niedrige O-
brigkeiten ſich ehrerbietig erzeigen und eine
Hochachtung gegen ſie haben. Weil ich
ſchon erwieſen habe, daß man durch ſeine
Handlungen Minen und Gebeerden zu ver-
ſtehen geben ſol, man erkenne das gute, was
in einer Obrigkeitlichen Perſon ſich befin-
det; ſo muß man auch erwegen, was fuͤr Gu-
tes bey einer ſolchen Perſon ſich befindet,
dadurch ſie ſich bey ihrem Ambte von an-
dern diſtinguiret (§. 470. 471) und daher eine
Obrigkeit, die ihre gehoͤrige gute Qualitaͤ-
ten beſitzet, oder wohl gar beſondere Qua-
litaͤten hat, nicht allein ihres Ambtes, ſon-
dern auch derſelben wegen ehren. Z. E.
Wenn eine Obrigkeitliche Perſon nicht al-
lein Macht und Gewalt hat, ſondern auch
Vermoͤge ihres Verſtandes, Weisheit und
Tugend wohl gebrauchet, auch in allem
gegen diejenigen, welche Recht ſuchen, ſich
ſo bezeiget, wie oben (§. 471) erwieſen
worden; ſo muß man nicht allein durch
demuͤthige Gebeerden bezeigen, daß man
ihre Macht und Gewalt uͤber uns erken-
ne, ſondern auch durch freudige Minen
zu erkennen geben, daß man ein gutes
Vertrauen zu ihr habe. Das erſtere
geſchiehet Ambts wegen und findet bey je-
der Obrigkeit ſtatt: das andere aber in An-
ſehung ihrer guten Qualitaͤten.
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