Die hohe Obrigkeit hat MachtNoth- wendig- keit der Land- Haupt- leute und des Stadt- Rathes/ auch was ihres Ambtes ist. und Gewalt alles anzuordnen, was sie zu Beförderung der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit dienlich befindet (§. 435). Da es aber nicht möglich ist, daß sie dieses selbst an allen Orten zu stande bringen und dahin sorgen kan, wie niemand denen An- stalten, die sie machen lässet, auf einige Art und Weise entgegen sey; so muß sie solches abermahls gewissen Personen an jedem Orte auftragen und ihnen so viel Gewalt und Macht verleihen/ als dazu nöthig ist. Hieher gehören die Landes- Hauptleute und Stadthalter, welche die Stelle der hohen Obrigkeit in einer Provintz vertreten. Die Personen, wel- che das Policey-Wesen in einer Stadt besorgen, werden der Stadt-Rath, oder auch schlechterdinges der Rath genennet. Was einem Lands-Hauptmanne, Stadthalter und Rathe in einer Stadt, oder was man sonst einer solchen Obrig- keit für einen Nahmen giebet, oblieget, muß daraus beurtheilet werden, wie weit ihm von der hohen Landes-Obrigkeit Macht und Gewalt verlieben worden, und wie viel absonderlich die ihnen verliehene Gewalt eingeschräncket worden. Es ist nemlich nicht möglich, daß dem Rathe in einer Stadt, oder denen Personen, die sonst das Policey-Wesen zu besorgen haben, ih-
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der hohen Landes-Obrigkeit.
§. 474.
Die hohe Obrigkeit hat MachtNoth- wendig- keit der Land- Haupt- leute und des Stadt- Rathes/ auch was ihres Ambtes iſt. und Gewalt alles anzuordnen, was ſie zu Befoͤrderung der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit dienlich befindet (§. 435). Da es aber nicht moͤglich iſt, daß ſie dieſes ſelbſt an allen Orten zu ſtande bringen und dahin ſorgen kan, wie niemand denen An- ſtalten, die ſie machen laͤſſet, auf einige Art und Weiſe entgegen ſey; ſo muß ſie ſolches abermahls gewiſſen Perſonen an jedem Orte auftragen und ihnen ſo viel Gewalt und Macht verleihen/ als dazu noͤthig iſt. Hieher gehoͤren die Landes- Hauptleute und Stadthalter, welche die Stelle der hohen Obrigkeit in einer Provintz vertreten. Die Perſonen, wel- che das Policey-Weſen in einer Stadt beſorgen, werden der Stadt-Rath, oder auch ſchlechterdinges der Rath genennet. Was einem Lands-Hauptmanne, Stadthalter und Rathe in einer Stadt, oder was man ſonſt einer ſolchen Obrig- keit fuͤr einen Nahmen giebet, oblieget, muß daraus beurtheilet werden, wie weit ihm von der hohen Landes-Obrigkeit Macht und Gewalt verlieben worden, und wie viel abſonderlich die ihnen verliehene Gewalt eingeſchraͤncket worden. Es iſt nemlich nicht moͤglich, daß dem Rathe in einer Stadt, oder denen Perſonen, die ſonſt das Policey-Weſen zu beſorgen haben, ih-
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der hohen Landes-Obrigkeit.
§. 474.Die hohe Obrigkeit hat Macht
und Gewalt alles anzuordnen, was ſie zu
Befoͤrderung der gemeinen Wohlfahrt und
Sicherheit dienlich befindet (§. 435). Da
es aber nicht moͤglich iſt, daß ſie dieſes
ſelbſt an allen Orten zu ſtande bringen und
dahin ſorgen kan, wie niemand denen An-
ſtalten, die ſie machen laͤſſet, auf einige
Art und Weiſe entgegen ſey; ſo muß ſie
ſolches abermahls gewiſſen Perſonen an
jedem Orte auftragen und ihnen ſo viel
Gewalt und Macht verleihen/ als dazu
noͤthig iſt. Hieher gehoͤren die Landes-
Hauptleute und Stadthalter, welche
die Stelle der hohen Obrigkeit in einer
Provintz vertreten. Die Perſonen, wel-
che das Policey-Weſen in einer Stadt
beſorgen, werden der Stadt-Rath, oder
auch ſchlechterdinges der Rath genennet.
Was einem Lands-Hauptmanne,
Stadthalter und Rathe in einer Stadt,
oder was man ſonſt einer ſolchen Obrig-
keit fuͤr einen Nahmen giebet, oblieget,
muß daraus beurtheilet werden, wie weit
ihm von der hohen Landes-Obrigkeit
Macht und Gewalt verlieben worden, und
wie viel abſonderlich die ihnen verliehene
Gewalt eingeſchraͤncket worden. Es iſt
nemlich nicht moͤglich, daß dem Rathe in
einer Stadt, oder denen Perſonen, die ſonſt
das Policey-Weſen zu beſorgen haben, ih-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 537. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/555>, abgerufen am 23.11.2024.
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