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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.

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Cap. 2. Von dem Ehestande.
man durch Furcht oder Betrug gezogennichthey-
rathen
dörffen.

worden (§. 7); so ist man auch nicht schul-
dig in eine Gesellschafft zu treten, in die man
sich zu begeben aus Furcht oder Betrug
versprochen. Derowegen da die Verlöb-
nis ein Versprechen ist einander zn heyra-
then (§. 46.): so ist auch der jenige Theil
nicht schuldig die Ehe zu vollziehen, wel-
cher durch Furcht oder Betrug dazu ver-
leitet worden, daß er sich verlobet.

§. 48.

Es scheinet, als wenn dieserEinwurff
wird be-
antwor-
tet.

Satz dem vorigen zu wieder wäre. Denn
wir haben gesagt (§. 46), Verlobte wären
schuldig einander zu heyrathen, und doch
zeigen wir (§. 47), daß sie unterweilen
nicht schuldig sind die Ehe zuvollziehen. Die-
ser Einwurff kommet gar offt auch bey an-
deren Gelegenheiten vor und demnach ist
nöthig, daß er hier einmahl für alle mahl
erläutert und beantwortet wird. Was
nun Anfangs den genwärtigen Fall betrifft;
so ist zu mercken, daß, wenn ein Theil
bloß aus Furcht oder weil er durch Betrug
verletiet worden, in die Ehe gewilliget,
solches für keine Bewilligung zu halten sey,
oder zum wenigsten im andern Falle nur
für eine Einwilligung, die unter gewissen
Bedingungen geschehen. Derowegen da ei-
ner nichts versprochen, oder auch die Ehe nur
unter gewissen Bedingungen versprochen;
so ist auch in dem ersten Falle keine Verlöbnis

ge-
(Politick) C

Cap. 2. Von dem Eheſtande.
man durch Furcht oder Betrug gezogennichthey-
rathen
doͤrffen.

worden (§. 7); ſo iſt man auch nicht ſchul-
dig in eine Geſellſchafft zu treten, in die man
ſich zu begeben aus Furcht oder Betrug
verſprochen. Derowegen da die Verloͤb-
nis ein Verſprechen iſt einander zn heyra-
then (§. 46.): ſo iſt auch der jenige Theil
nicht ſchuldig die Ehe zu vollziehen, wel-
cher durch Furcht oder Betrug dazu ver-
leitet worden, daß er ſich verlobet.

§. 48.

Es ſcheinet, als wenn dieſerEinwurff
wird be-
antwor-
tet.

Satz dem vorigen zu wieder waͤre. Denn
wir haben geſagt (§. 46), Verlobte waͤren
ſchuldig einander zu heyrathen, und doch
zeigen wir (§. 47), daß ſie unterweilen
nicht ſchuldig ſind die Ehe zuvollziehen. Die-
ſer Einwurff kommet gar offt auch bey an-
deren Gelegenheiten vor und demnach iſt
noͤthig, daß er hier einmahl fuͤr alle mahl
erlaͤutert und beantwortet wird. Was
nun Anfangs den genwaͤrtigen Fall betrifft;
ſo iſt zu mercken, daß, wenn ein Theil
bloß aus Furcht oder weil er durch Betrug
verletiet worden, in die Ehe gewilliget,
ſolches fuͤr keine Bewilligung zu halten ſey,
oder zum wenigſten im andern Falle nur
fuͤr eine Einwilligung, die unter gewiſſen
Bedingungen geſchehen. Derowegen da ei-
ner nichts verſprochen, oder auch die Ehe nur
unter gewiſſen Bedingungen verſprochen;
ſo iſt auch in dem erſten Falle keine Verloͤbnis

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(Politick) C
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[33/0051] Cap. 2. Von dem Eheſtande. man durch Furcht oder Betrug gezogen worden (§. 7); ſo iſt man auch nicht ſchul- dig in eine Geſellſchafft zu treten, in die man ſich zu begeben aus Furcht oder Betrug verſprochen. Derowegen da die Verloͤb- nis ein Verſprechen iſt einander zn heyra- then (§. 46.): ſo iſt auch der jenige Theil nicht ſchuldig die Ehe zu vollziehen, wel- cher durch Furcht oder Betrug dazu ver- leitet worden, daß er ſich verlobet. nichthey- rathen doͤrffen. §. 48.Es ſcheinet, als wenn dieſer Satz dem vorigen zu wieder waͤre. Denn wir haben geſagt (§. 46), Verlobte waͤren ſchuldig einander zu heyrathen, und doch zeigen wir (§. 47), daß ſie unterweilen nicht ſchuldig ſind die Ehe zuvollziehen. Die- ſer Einwurff kommet gar offt auch bey an- deren Gelegenheiten vor und demnach iſt noͤthig, daß er hier einmahl fuͤr alle mahl erlaͤutert und beantwortet wird. Was nun Anfangs den genwaͤrtigen Fall betrifft; ſo iſt zu mercken, daß, wenn ein Theil bloß aus Furcht oder weil er durch Betrug verletiet worden, in die Ehe gewilliget, ſolches fuͤr keine Bewilligung zu halten ſey, oder zum wenigſten im andern Falle nur fuͤr eine Einwilligung, die unter gewiſſen Bedingungen geſchehen. Derowegen da ei- ner nichts verſprochen, oder auch die Ehe nur unter gewiſſen Bedingungen verſprochen; ſo iſt auch in dem erſten Falle keine Verloͤbnis ge- Einwurff wird be- antwor- tet. (Politick) C

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/51>, abgerufen am 24.11.2024.