werden, und also findet keine Verbind- lichkeit dawieder statt (§. 343). Unter- dessen ist eine andere Frage, ob man auch in solchen Fällen, da einer aus Kranckheit sich selbst ermordet, die Unachtsamkeit de- rer bestraffen sol, die den Krancken haben in acht nehmen sollen: welches nicht alle- mahl unrecht ist, wo nemlich die Um- stände so beschaffen, daß man dergleichen Unglück leicht vermuthen können. Denn durch diese Straffe werden andere in glei- chen Fällen besser acht zu geben aufgemun- tert (§. 346).
Warum Duelle zu bestrafen
§. 373.
Wenn zwey Personen das ihnen von einander angethanene Unrecht mit töd- lichem Gewehr zu rächen suchen, so daß ei- ner den andern entweder würcklich zu er- morden, oder doch wenigstens zu verwun- den trachtet, pfleget man es ein Duell oder einen Zwey-Kampff zunennen. Da nun im gemeinen Wesen nicht zu dul- den ist, daß einer den andern um das Le- ben bringe (§. 370.); so kan man auch kein Duell verstatten. Gleichwie aber alle Verbrechen, wenn sie gemein werden, mit schweren Straffen zu belegen sind (§. 343); also muß man auch auf Duelle schweere Straffe setzen, wo sie sehr gemein werden, und wie in allen Fällen (§. 345.), also auch hier, mit Ernst darüber halten. Weil aber Beleidigungen zu Duellen Anlaß geben;
so
Cap. 3. Von der Einrichtung
werden, und alſo findet keine Verbind- lichkeit dawieder ſtatt (§. 343). Unter- deſſen iſt eine andere Frage, ob man auch in ſolchen Faͤllen, da einer aus Kranckheit ſich ſelbſt ermordet, die Unachtſamkeit de- rer beſtraffen ſol, die den Krancken haben in acht nehmen ſollen: welches nicht alle- mahl unrecht iſt, wo nemlich die Um- ſtaͤnde ſo beſchaffen, daß man dergleichen Ungluͤck leicht vermuthen koͤnnen. Denn durch dieſe Straffe werden andere in glei- chen Faͤllen beſſer acht zu geben aufgemun- tert (§. 346).
Warum⃒ Duelle zu beſtrafen
§. 373.
Wenn zwey Perſonen das ihnen von einander angethanene Unrecht mit toͤd- lichem Gewehr zu raͤchen ſuchen, ſo daß ei- ner den andern entweder wuͤrcklich zu er- morden, oder doch wenigſtens zu verwun- den trachtet, pfleget man es ein Duell oder einen Zwey-Kampff zunennen. Da nun im gemeinen Weſen nicht zu dul- den iſt, daß einer den andern um das Le- ben bringe (§. 370.); ſo kan man auch kein Duell verſtatten. Gleichwie aber alle Verbrechen, wenn ſie gemein werden, mit ſchweren Straffen zu belegen ſind (§. 343); alſo muß man auch auf Duelle ſchweere Straffe ſetzen, wo ſie ſehr gemein werden, und wie in allen Faͤllen (§. 345.), alſo auch hier, mit Ernſt daruͤber halten. Weil aber Beleidigungen zu Duellen Anlaß geben;
ſo
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Cap. 3. Von der Einrichtung
werden, und alſo findet keine Verbind-
lichkeit dawieder ſtatt (§. 343). Unter-
deſſen iſt eine andere Frage, ob man auch
in ſolchen Faͤllen, da einer aus Kranckheit
ſich ſelbſt ermordet, die Unachtſamkeit de-
rer beſtraffen ſol, die den Krancken haben
in acht nehmen ſollen: welches nicht alle-
mahl unrecht iſt, wo nemlich die Um-
ſtaͤnde ſo beſchaffen, daß man dergleichen
Ungluͤck leicht vermuthen koͤnnen. Denn
durch dieſe Straffe werden andere in glei-
chen Faͤllen beſſer acht zu geben aufgemun-
tert (§. 346).
§. 373.Wenn zwey Perſonen das ihnen
von einander angethanene Unrecht mit toͤd-
lichem Gewehr zu raͤchen ſuchen, ſo daß ei-
ner den andern entweder wuͤrcklich zu er-
morden, oder doch wenigſtens zu verwun-
den trachtet, pfleget man es ein Duell
oder einen Zwey-Kampff zunennen.
Da nun im gemeinen Weſen nicht zu dul-
den iſt, daß einer den andern um das Le-
ben bringe (§. 370.); ſo kan man auch kein
Duell verſtatten. Gleichwie aber alle
Verbrechen, wenn ſie gemein werden, mit
ſchweren Straffen zu belegen ſind (§. 343);
alſo muß man auch auf Duelle ſchweere
Straffe ſetzen, wo ſie ſehr gemein werden,
und wie in allen Faͤllen (§. 345.), alſo auch
hier, mit Ernſt daruͤber halten. Weil aber
Beleidigungen zu Duellen Anlaß geben;
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/350>, abgerufen am 22.11.2024.
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