Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.des gemeinen Wesens. vorgeschriebenen Gründen untersuchet, der-selbe wird befinden, daß es vernünfftig ist, indem dadurch Gelegenheit gegeben wird, die Schändlichkeit des Diebstahles und insonderheit eines diebischen Gemü- thes zu erkennen. Ja es pfleget auch vie- len der Diebs-Mantel und Diebs-Hut unleidlicher zu seyn, als der Tod selbst, und ist daher nicht zu zweiffeln, daß, die so gesinnet sind, eher dadurch, als durch den Stranck sich von dem Stehlen ab- schrecken lassen. Dergleichen Gemüther sind diejenigen, die sich von andern nicht können vexiren lassen, sondern in diesem Stücke sehr empfindlich sind. Jch bin versichert, daß man vieles, was hin und wieder bey den Executionen üblich ist, und man insgemein als unnützes, oder oder auch wohl gar alber Spiel-Werck verlachet, höchstvernünfftig befinden wird, woferne man es nach diesen Gründen un- ter suchet. Es muß aber nach ihnen und keinen andern untersucht werden, weil e- ben sie diejenigen sind, welche mit der Ab- sicht der Straffe übereinkommen (§. 346). §. 355. Weil durch Straffen bloß die-Wür- Men- T 5
des gemeinen Weſens. vorgeſchriebenen Gruͤnden unterſuchet, der-ſelbe wird befinden, daß es vernuͤnfftig iſt, indem dadurch Gelegenheit gegeben wird, die Schaͤndlichkeit des Diebſtahles und inſonderheit eines diebiſchen Gemuͤ- thes zu erkennen. Ja es pfleget auch vie- len der Diebs-Mantel und Diebs-Hut unleidlicher zu ſeyn, als der Tod ſelbſt, und iſt daher nicht zu zweiffeln, daß, die ſo geſinnet ſind, eher dadurch, als durch den Stranck ſich von dem Stehlen ab- ſchrecken laſſen. Dergleichen Gemuͤther ſind diejenigen, die ſich von andern nicht koͤnnen vexiren laſſen, ſondern in dieſem Stuͤcke ſehr empfindlich ſind. Jch bin verſichert, daß man vieles, was hin und wieder bey den Executionen uͤblich iſt, und man insgemein als unnuͤtzes, oder oder auch wohl gar alber Spiel-Werck verlachet, hoͤchſtvernuͤnfftig befinden wird, woferne man es nach dieſen Gruͤnden un- ter ſuchet. Es muß aber nach ihnen und keinen andern unterſucht werden, weil e- ben ſie diejenigen ſind, welche mit der Ab- ſicht der Straffe uͤbereinkommen (§. 346). §. 355. Weil durch Straffen bloß die-Wuͤr- Men- T 5
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des gemeinen Weſens.
vorgeſchriebenen Gruͤnden unterſuchet, der-
ſelbe wird befinden, daß es vernuͤnfftig
iſt, indem dadurch Gelegenheit gegeben
wird, die Schaͤndlichkeit des Diebſtahles
und inſonderheit eines diebiſchen Gemuͤ-
thes zu erkennen. Ja es pfleget auch vie-
len der Diebs-Mantel und Diebs-Hut
unleidlicher zu ſeyn, als der Tod ſelbſt,
und iſt daher nicht zu zweiffeln, daß, die
ſo geſinnet ſind, eher dadurch, als durch
den Stranck ſich von dem Stehlen ab-
ſchrecken laſſen. Dergleichen Gemuͤther
ſind diejenigen, die ſich von andern nicht
koͤnnen vexiren laſſen, ſondern in dieſem
Stuͤcke ſehr empfindlich ſind. Jch bin
verſichert, daß man vieles, was hin und
wieder bey den Executionen uͤblich iſt,
und man insgemein als unnuͤtzes, oder
oder auch wohl gar alber Spiel-Werck
verlachet, hoͤchſtvernuͤnfftig befinden wird,
woferne man es nach dieſen Gruͤnden un-
ter ſuchet. Es muß aber nach ihnen und
keinen andern unterſucht werden, weil e-
ben ſie diejenigen ſind, welche mit der Ab-
ſicht der Straffe uͤbereinkommen (§. 346).
§. 355.Weil durch Straffen bloß die-
jenigen von einer Handlung muͤſſen zuruͤ-
cke gehalten werden, die dem unvernuͤnff-
tigen Viehe gleich ſind, und der natuͤrli-
chen Verbindlichkeit keinen Raum geben
(§. 39 Mor.); ſo ſind ſie kein Mittel, die
Men-
Wuͤr-
ckung der
Straͤffe.
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