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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.

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des gemeinen Wesens.
was für Verbindlichkeit man nöthig hat,
dieses zu verhüten.

§. 274.

Wenn ein gemeines Wesen auf-Worauf
bey Be-
völcke-
rungen
eines
Staates
zu sehen.

gerichtet werden soll, so müssen so viel Häu-
ser zusammen kommen, als zu Beförde-
rung der gemeinen Wohlfahrt und Erhal-
tung der Sicherheit nöthig ist (§. 214.) Und
demnach hat man davor zu sorgen, daß Volck
genug in einem gemeinen Wesen oder auch
in einem Staate sey, nicht zu viel und auch
nicht zu wenig. Nemlich es sind ihrer zu
viel, wenn sie nicht im Lande ihren nöthi-
gen Unterhalt finden können - hingegen zu
wenig, wenn man noch mehrern Unterhalt
verschaffen könte, oder auch die Unterthanen
zu schwach sind, der Macht auswärtiger
Feinde genugsam zu wiederstehen. Und
also hat man in Bevölckerung des Staates
nicht alleine darauf zu sehen, daß man die
Anzahl der Unterthanen mehret; sondern
man muß auch darauf bedacht seyn, ob
durch gute Anstalten allen nöthiger Unterhalt
kan verschaffet werden. Uber dieses da des-
wegen ihrer viele sich in ein gemeines We-
sen zusammen begeben, weil keiner allein o-
der auch einige wenige nicht alle Bequem-
lichkeiten des Lebens verschaffen können (§.
210. 214); so hat man auch darauf zu se-
hen, daß von einem jeden Stande so viel
vorhanden sind, als es die gemeine Wohl-
fahrt erfordert. Und demnach hat man

nicht

des gemeinen Weſens.
was fuͤr Verbindlichkeit man noͤthig hat,
dieſes zu verhuͤten.

§. 274.

Wenn ein gemeines Weſen auf-Worauf
bey Be-
voͤlcke-
rungen
eines
Staates
zu ſehen.

gerichtet werden ſoll, ſo muͤſſen ſo viel Haͤu-
ſer zuſammen kommen, als zu Befoͤrde-
rung der gemeinen Wohlfahrt und Erhal-
tung der Sicherheit noͤthig iſt (§. 214.) Und
demnach hat man davoꝛ zu ſoꝛgen, daß Volck
genug in einem gemeinen Weſen oder auch
in einem Staate ſey, nicht zu viel und auch
nicht zu wenig. Nemlich es ſind ihrer zu
viel, wenn ſie nicht im Lande ihren noͤthi-
gen Unterhalt finden koͤnnen - hingegen zu
wenig, wenn man noch mehrern Unterhalt
verſchaffen koͤnte, oder auch die Unterthanen
zu ſchwach ſind, der Macht auswaͤrtiger
Feinde genugſam zu wiederſtehen. Und
alſo hat man in Bevoͤlckerung des Staates
nicht alleine darauf zu ſehen, daß man die
Anzahl der Unterthanen mehret; ſondern
man muß auch darauf bedacht ſeyn, ob
durch gute Anſtalten allen noͤthiger Unterhalt
kan verſchaffet werden. Uber dieſes da des-
wegen ihrer viele ſich in ein gemeines We-
ſen zuſammen begeben, weil keiner allein o-
der auch einige wenige nicht alle Bequem-
lichkeiten des Lebens verſchaffen koͤnnen (§.
210. 214); ſo hat man auch darauf zu ſe-
hen, daß von einem jeden Stande ſo viel
vorhanden ſind, als es die gemeine Wohl-
fahrt erfordert. Und demnach hat man

nicht
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[203/0221] des gemeinen Weſens. was fuͤr Verbindlichkeit man noͤthig hat, dieſes zu verhuͤten. §. 274.Wenn ein gemeines Weſen auf- gerichtet werden ſoll, ſo muͤſſen ſo viel Haͤu- ſer zuſammen kommen, als zu Befoͤrde- rung der gemeinen Wohlfahrt und Erhal- tung der Sicherheit noͤthig iſt (§. 214.) Und demnach hat man davoꝛ zu ſoꝛgen, daß Volck genug in einem gemeinen Weſen oder auch in einem Staate ſey, nicht zu viel und auch nicht zu wenig. Nemlich es ſind ihrer zu viel, wenn ſie nicht im Lande ihren noͤthi- gen Unterhalt finden koͤnnen - hingegen zu wenig, wenn man noch mehrern Unterhalt verſchaffen koͤnte, oder auch die Unterthanen zu ſchwach ſind, der Macht auswaͤrtiger Feinde genugſam zu wiederſtehen. Und alſo hat man in Bevoͤlckerung des Staates nicht alleine darauf zu ſehen, daß man die Anzahl der Unterthanen mehret; ſondern man muß auch darauf bedacht ſeyn, ob durch gute Anſtalten allen noͤthiger Unterhalt kan verſchaffet werden. Uber dieſes da des- wegen ihrer viele ſich in ein gemeines We- ſen zuſammen begeben, weil keiner allein o- der auch einige wenige nicht alle Bequem- lichkeiten des Lebens verſchaffen koͤnnen (§. 210. 214); ſo hat man auch darauf zu ſe- hen, daß von einem jeden Stande ſo viel vorhanden ſind, als es die gemeine Wohl- fahrt erfordert. Und demnach hat man nicht Worauf bey Be- voͤlcke- rungen eines Staates zu ſehen.

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/221>, abgerufen am 21.11.2024.