erkennet, daß folches wegen des Fleißes und der Willigkeit geschiehet; so wird es da- durch angetrieben im Fleisse und der Wil- ligkeit nicht allein fortzufahren, sondern auch beyde Tugenden, so viel an ihm ist, zu vermehren (§. 496 Met.). Derowegen da alsdenn auch die Liebe der Herrschafft zu nehmen muß (§. 449 Met.); so muntert ei- nes das andere immer auf zum gemeinen und zu seinem Besten. Und so soll es bil- lich überall seyn: ja so würde es auch seyn, wenn sowohl Herrschafft als Gesinde ver- nünfftig wären.
§. 171.
Weil ein Gesinde schuldig ist,Unter- thänig- keit des Gesindes. die Dienste, dazu es sich vermiethet, zu lei- sten gegen den von der Herrschafft ihm ver- sprochenen Lohn (§. 163); so erhält dadurch die Herrschafft Gewalt demselben zu befeh- len, daß es dieses oder jenes thun sol, wenn sie der versprochenen Dienste nöthig hat. Und weil ein Gesinde willig seyn sol zuthun, was ihm oblieget (§. 167); so ist es ver- bunden der Herrschafft zu gehorchen. Sol- chergestalt hat das Gesinde, in Ansehung seiner Dienste und was dazu gehöret, sei- nen Willen dem Willen der Herrschafft unterworffen. Wer seinen Willen dem Willen eines andern unterwirfft, der ist ihm unterthan. Und demnach sind das Gesinde in Ansehung ihrer Dienste und dem was davon herrühret, der Herrschafft unter- han.
§. 172.
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Herrſchafftlichen Geſellſchafft.
erkennet, daß folches wegen des Fleißes und der Willigkeit geſchiehet; ſo wird es da- durch angetrieben im Fleiſſe und der Wil- ligkeit nicht allein fortzufahren, ſondern auch beyde Tugenden, ſo viel an ihm iſt, zu vermehren (§. 496 Met.). Derowegen da alsdenn auch die Liebe der Herrſchafft zu nehmen muß (§. 449 Met.); ſo muntert ei- nes das andere immer auf zum gemeinen und zu ſeinem Beſten. Und ſo ſoll es bil- lich uͤberall ſeyn: ja ſo wuͤrde es auch ſeyn, wenn ſowohl Herrſchafft als Geſinde ver- nuͤnfftig waͤren.
§. 171.
Weil ein Geſinde ſchuldig iſt,Unter- thaͤnig- keit des Geſindes. die Dienſte, dazu es ſich vermiethet, zu lei- ſten gegen den von der Herrſchafft ihm ver- ſprochenen Lohn (§. 163); ſo erhaͤlt dadurch die Herrſchafft Gewalt demſelben zu befeh- len, daß es dieſes oder jenes thun ſol, wenn ſie der verſprochenen Dienſte noͤthig hat. Und weil ein Geſinde willig ſeyn ſol zuthun, was ihm oblieget (§. 167); ſo iſt es ver- bunden der Herrſchafft zu gehorchen. Sol- chergeſtalt hat das Geſinde, in Anſehung ſeiner Dienſte und was dazu gehoͤret, ſei- nen Willen dem Willen der Herrſchafft unterworffen. Wer ſeinen Willen dem Willen eines andern unterwirfft, der iſt ihm unterthan. Und demnach ſind das Geſinde in Anſehung ihrer Dienſte und dem was davon herruͤhret, der Herrſchafft unter- han.
§. 172.
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Herrſchafftlichen Geſellſchafft.
erkennet, daß folches wegen des Fleißes und
der Willigkeit geſchiehet; ſo wird es da-
durch angetrieben im Fleiſſe und der Wil-
ligkeit nicht allein fortzufahren, ſondern
auch beyde Tugenden, ſo viel an ihm iſt, zu
vermehren (§. 496 Met.). Derowegen da
alsdenn auch die Liebe der Herrſchafft zu
nehmen muß (§. 449 Met.); ſo muntert ei-
nes das andere immer auf zum gemeinen
und zu ſeinem Beſten. Und ſo ſoll es bil-
lich uͤberall ſeyn: ja ſo wuͤrde es auch ſeyn,
wenn ſowohl Herrſchafft als Geſinde ver-
nuͤnfftig waͤren.
§. 171.Weil ein Geſinde ſchuldig iſt,
die Dienſte, dazu es ſich vermiethet, zu lei-
ſten gegen den von der Herrſchafft ihm ver-
ſprochenen Lohn (§. 163); ſo erhaͤlt dadurch
die Herrſchafft Gewalt demſelben zu befeh-
len, daß es dieſes oder jenes thun ſol, wenn
ſie der verſprochenen Dienſte noͤthig hat.
Und weil ein Geſinde willig ſeyn ſol zuthun,
was ihm oblieget (§. 167); ſo iſt es ver-
bunden der Herrſchafft zu gehorchen. Sol-
chergeſtalt hat das Geſinde, in Anſehung
ſeiner Dienſte und was dazu gehoͤret, ſei-
nen Willen dem Willen der Herrſchafft
unterworffen. Wer ſeinen Willen dem
Willen eines andern unterwirfft, der iſt
ihm unterthan. Und demnach ſind das
Geſinde in Anſehung ihrer Dienſte und dem
was davon herruͤhret, der Herrſchafft unter-
han.
Unter-
thaͤnig-
keit des
Geſindes.
§. 172.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/137>, abgerufen am 21.11.2024.
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