damit der Schade nicht zu groß werden kan, wenn er sich mit der Zeit häuffet; so sol man darauf bedacht seyn, daß eine zulängliche Art erdacht wird, wie er zu gewissen Zei- ten wegen geführter Vormundschafft Re- chenschafft ablege, dergleichen auch schon vorhin (§. 150) aus anderen Ursachen er- fordert worden.
§. 155.
Da Vormünder viele MüheOb Vor- mündern ihre Mü- he sol be- lohnet werden. haben, wenn sie ihre Vormundschafft recht führen, und nicht allein das Vermögen ih- rer unmündigen wohl verwalten, sondern auch im übrigen die Auferziehung gebüh- rend besorgen wollen; niemand aber von dem andern etwas umsonst fordern sol, der es belohnen kan (§. 769 Mor.): so ist es den natürlichen Rechten gemäß, daß, wenn die unmündigen so viel Vermögen haben, dessen Nutzung über die nöthigen Auferzie- hungs-Kosten noch einen Uberschuß bringet, auch die Mühe der Vormünder belohnet werde. Jn anderen Fällen haben sie ihr Amt um sonst zu verrichten, und sich damit zu vergnügen, daß sie bey frühzeitigem To- de oder im Falle, da sie unmündige Kinder hinterliessen, eben dergleichen von anderen würden zu geniessen haben.
§. 156.
Die Kinder sind Eltern wegen derGegen Vormün- der sol man danckbar seyn. von ihnen genossenen Wohlthaten der Aufer- ziehung Danck schuldig (§. 127). Weil nun Vormünder eben dieses an ihnen thun, was
die
Vaͤterlichen Geſellſchafft.
damit der Schade nicht zu groß werden kan, wenn er ſich mit der Zeit haͤuffet; ſo ſol man darauf bedacht ſeyn, daß eine zulaͤngliche Art erdacht wird, wie er zu gewiſſen Zei- ten wegen gefuͤhrter Vormundſchafft Re- chenſchafft ablege, dergleichen auch ſchon vorhin (§. 150) aus anderen Urſachen er- fordert worden.
§. 155.
Da Vormuͤnder viele MuͤheOb Vor- muͤndeꝛn ihꝛe Muͤ- he ſol be- lohnet werden. haben, wenn ſie ihre Vormundſchafft recht fuͤhren, und nicht allein das Vermoͤgen ih- rer unmuͤndigen wohl verwalten, ſondern auch im uͤbrigen die Auferziehung gebuͤh- rend beſorgen wollen; niemand aber von dem andern etwas umſonſt fordern ſol, der es belohnen kan (§. 769 Mor.): ſo iſt es den natuͤrlichen Rechten gemaͤß, daß, wenn die unmuͤndigen ſo viel Vermoͤgen haben, deſſen Nutzung uͤber die noͤthigen Auferzie- hungs-Koſten noch einen Uberſchuß bringet, auch die Muͤhe der Vormuͤnder belohnet werde. Jn anderen Faͤllen haben ſie ihr Amt um ſonſt zu verrichten, und ſich damit zu vergnuͤgen, daß ſie bey fruͤhzeitigem To- de oder im Falle, da ſie unmuͤndige Kinder hinterlieſſen, eben dergleichen von anderen wuͤrden zu genieſſen haben.
§. 156.
Die Kinder ſind Eltern wegen derGegen Voꝛmuͤn- der ſol man danckbar ſeyn. von ihnen genoſſenen Wohlthaten deꝛ Aufeꝛ- ziehung Danck ſchuldig (§. 127). Weil nun Vormuͤnder eben dieſes an ihnen thun, was
die
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Vaͤterlichen Geſellſchafft.
damit der Schade nicht zu groß werden kan,
wenn er ſich mit der Zeit haͤuffet; ſo ſol man
darauf bedacht ſeyn, daß eine zulaͤngliche
Art erdacht wird, wie er zu gewiſſen Zei-
ten wegen gefuͤhrter Vormundſchafft Re-
chenſchafft ablege, dergleichen auch ſchon
vorhin (§. 150) aus anderen Urſachen er-
fordert worden.
§. 155.Da Vormuͤnder viele Muͤhe
haben, wenn ſie ihre Vormundſchafft recht
fuͤhren, und nicht allein das Vermoͤgen ih-
rer unmuͤndigen wohl verwalten, ſondern
auch im uͤbrigen die Auferziehung gebuͤh-
rend beſorgen wollen; niemand aber von
dem andern etwas umſonſt fordern ſol, der
es belohnen kan (§. 769 Mor.): ſo iſt es
den natuͤrlichen Rechten gemaͤß, daß, wenn
die unmuͤndigen ſo viel Vermoͤgen haben,
deſſen Nutzung uͤber die noͤthigen Auferzie-
hungs-Koſten noch einen Uberſchuß bringet,
auch die Muͤhe der Vormuͤnder belohnet
werde. Jn anderen Faͤllen haben ſie ihr
Amt um ſonſt zu verrichten, und ſich damit
zu vergnuͤgen, daß ſie bey fruͤhzeitigem To-
de oder im Falle, da ſie unmuͤndige Kinder
hinterlieſſen, eben dergleichen von anderen
wuͤrden zu genieſſen haben.
Ob Vor-
muͤndeꝛn
ihꝛe Muͤ-
he ſol be-
lohnet
werden.
§. 156.Die Kinder ſind Eltern wegen der
von ihnen genoſſenen Wohlthaten deꝛ Aufeꝛ-
ziehung Danck ſchuldig (§. 127). Weil nun
Vormuͤnder eben dieſes an ihnen thun, was
die
Gegen
Voꝛmuͤn-
der ſol
man
danckbar
ſeyn.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/127>, abgerufen am 21.11.2024.
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