Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 1. Berlin, 1893.Erste reihe der losbeamten. genug von der stadt geschieht57), drittens dass die strassen nicht durchvorbauten, balcons, dachrinnen, nach aussen aufschlagende fenster un- gangbar werden58), endlich dass leichen, die sich auf der strasse finden, fortgeschafft werden.59) das sind einzelheiten, mit denen die amtsprovinz der astynomen unmöglich erschöpft sein kann. auch die Politik (Z 1321) behandelt sie und weist ihnen zu 1) die wahrung des richtigen ver- hältnisses zwischen öffentlichem und privatinteresse in der stadt 2) strassen und gebäudepolizei 3) erhaltung der grenzen60) 4) dergleichen mehr. 57) Sie geschieht durch unternehmer, koprologoi, nicht durch demosioi ergatai, natürlich, weil der mist die hauptsache ist, der seinen wert hat. Theagenes (Ar. Wesp. 1184) war begreiflicherweise unangenehm berührt (wie Münchhausen als helikonischer bock über die holländische dienstmagd, die ihn aus reinlichkeit nicht ausser augen liess) wenn der koprologe dem guten kunden in die einsamkeit nach- schlich (wenn man jetzt z. b. in die Eumenidenkluft einzudringen versucht, kann es einem auch passiren, dass einem der böse blick eines aufgestörten Kekropiden ein o skaie kapaideute entgegenschiesst): aber dem attischen bauern war mistaufladen so wenig entehrend wie jedem bauern. ob der staat für die abfuhr zahlte oder der unternehmer für das abzufahrende, kann ich nicht entscheiden. 58) Die türen giengen nun einmal vielfach nach aussen auf (schon im sechsten jahrhundert [Ar.] oekon. 2, 4): das liess sich nicht ändern, und wenn man nicht dafür sorge trug, dass sie erst innerhalb des flures standen, wie meist in Pompei, so dass sich ein "vestibulum" bildete, so mussten die leute, ehe sie sie von innen aufschlugen, durch klopfen die passanten warnen. aber für die fenster ward also erzwungen, dass ihre läden, so weit sie deren hatten, nach innen schlugen. dass thurides fenster sind, sollte doch bekannt sein. 59) Selbstverständlich tritt in solchem falle die polizei nur subsidiär ein, wenn oder so lange die angehörigen nicht da sind oder ihre pflicht versäumen. das gesetz gab die modalitäten genau an, und wir können es ziemlich herstellen aus der paral- lelen instruction der demarchen, für deren erhaltung wir dem ungeschickten redner gg. Makartatos (57) nicht dankbar genug sein können, einmal weil die sache selbst interesse hat, noch viel mehr aber, weil wir hier offenbar den rest einer vom volke für alle demarchen erlassenen ordnung besitzen, nicht die statuten eines einzelnen demos. eine solche lex municipalis konnte man freilich durch juristische logik sicher postu- liren, aber urkundlich ihre existenz beweisen können ist besser. die ausdrücke im gesetze und bei Aristoteles sind dieselben, nur hat der städtische astynom sclaven zur verfügung, der demarch muss die notwendige arbeit verdingen. wenn dem demarchen für die versäumnis der pflicht eine ordnungsstrafe von 1000 dr. droht, so gilt dasselbe ohne zweifel den astynomen auch. beide fliessen in das demosion, nur das eine mal in das tou demou tou Athenaion, das andere mal in das der demotai. wir können für die competenz und pflicht des demarchen sagen: er übt die pflichten der astunomoi in seiner gemeinde, natürlich ebenso die der igoranomoi u. s. w. wir würden die einstige vollgewalt des arkhon Athenaion ungleich besser schätzen können, als es seine competenz, wie sie bei Aristoteles steht, erkennen lässt wenn wir die des demarkhos kennten. 60) oristai sind, wie ihr name sagt, dazu da grenzsteine zu setzen und kommen,
Erste reihe der losbeamten. genug von der stadt geschieht57), drittens daſs die straſsen nicht durchvorbauten, balcons, dachrinnen, nach auſsen aufschlagende fenster un- gangbar werden58), endlich daſs leichen, die sich auf der straſse finden, fortgeschafft werden.59) das sind einzelheiten, mit denen die amtsprovinz der astynomen unmöglich erschöpft sein kann. auch die Politik (Ζ 1321) behandelt sie und weist ihnen zu 1) die wahrung des richtigen ver- hältnisses zwischen öffentlichem und privatinteresse in der stadt 2) straſsen und gebäudepolizei 3) erhaltung der grenzen60) 4) dergleichen mehr. 57) Sie geschieht durch unternehmer, κοπϱολόγοι, nicht durch δημόσιοι ἐϱγάται, natürlich, weil der mist die hauptsache ist, der seinen wert hat. Theagenes (Ar. Wesp. 1184) war begreiflicherweise unangenehm berührt (wie Münchhausen als helikonischer bock über die holländische dienstmagd, die ihn aus reinlichkeit nicht auſser augen lieſs) wenn der koprologe dem guten kunden in die einsamkeit nach- schlich (wenn man jetzt z. b. in die Eumenidenkluft einzudringen versucht, kann es einem auch passiren, daſs einem der böse blick eines aufgestörten Kekropiden ein ὦ σκαιὲ κἀπαίδευτε entgegenschieſst): aber dem attischen bauern war mistaufladen so wenig entehrend wie jedem bauern. ob der staat für die abfuhr zahlte oder der unternehmer für das abzufahrende, kann ich nicht entscheiden. 58) Die türen giengen nun einmal vielfach nach auſsen auf (schon im sechsten jahrhundert [Ar.] oekon. 2, 4): das lieſs sich nicht ändern, und wenn man nicht dafür sorge trug, daſs sie erst innerhalb des flures standen, wie meist in Pompei, so daſs sich ein “vestibulum” bildete, so muſsten die leute, ehe sie sie von innen aufschlugen, durch klopfen die passanten warnen. aber für die fenster ward also erzwungen, daſs ihre läden, so weit sie deren hatten, nach innen schlugen. daſs ϑυϱίδες fenster sind, sollte doch bekannt sein. 59) Selbstverständlich tritt in solchem falle die polizei nur subsidiär ein, wenn oder so lange die angehörigen nicht da sind oder ihre pflicht versäumen. das gesetz gab die modalitäten genau an, und wir können es ziemlich herstellen aus der paral- lelen instruction der demarchen, für deren erhaltung wir dem ungeschickten redner gg. Makartatos (57) nicht dankbar genug sein können, einmal weil die sache selbst interesse hat, noch viel mehr aber, weil wir hier offenbar den rest einer vom volke für alle demarchen erlassenen ordnung besitzen, nicht die statuten eines einzelnen demos. eine solche lex municipalis konnte man freilich durch juristische logik sicher postu- liren, aber urkundlich ihre existenz beweisen können ist besser. die ausdrücke im gesetze und bei Aristoteles sind dieselben, nur hat der städtische astynom sclaven zur verfügung, der demarch muſs die notwendige arbeit verdingen. wenn dem demarchen für die versäumnis der pflicht eine ordnungsstrafe von 1000 dr. droht, so gilt dasselbe ohne zweifel den astynomen auch. beide flieſsen in das δημόσιον, nur das eine mal in das τοῦ δήμου τοῦ Ἀϑηναίων, das andere mal in das der δημόται. wir können für die competenz und pflicht des demarchen sagen: er übt die pflichten der ἀστυνόμοι in seiner gemeinde, natürlich ebenso die der ι̕γοϱανόμοι u. s. w. wir würden die einstige vollgewalt des ἄϱχων Ἀϑηναίων ungleich besser schätzen können, als es seine competenz, wie sie bei Aristoteles steht, erkennen läſst wenn wir die des δήμαϱχος kennten. 60) ὁϱισταί sind, wie ihr name sagt, dazu da grenzsteine zu setzen und kommen,
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Erste reihe der losbeamten.
genug von der stadt geschieht 57), drittens daſs die straſsen nicht durch
vorbauten, balcons, dachrinnen, nach auſsen aufschlagende fenster un-
gangbar werden 58), endlich daſs leichen, die sich auf der straſse finden,
fortgeschafft werden. 59) das sind einzelheiten, mit denen die amtsprovinz
der astynomen unmöglich erschöpft sein kann. auch die Politik (Ζ 1321)
behandelt sie und weist ihnen zu 1) die wahrung des richtigen ver-
hältnisses zwischen öffentlichem und privatinteresse in der stadt 2) straſsen
und gebäudepolizei 3) erhaltung der grenzen 60) 4) dergleichen mehr.
57) Sie geschieht durch unternehmer, κοπϱολόγοι, nicht durch δημόσιοι ἐϱγάται,
natürlich, weil der mist die hauptsache ist, der seinen wert hat. Theagenes (Ar.
Wesp. 1184) war begreiflicherweise unangenehm berührt (wie Münchhausen als
helikonischer bock über die holländische dienstmagd, die ihn aus reinlichkeit nicht
auſser augen lieſs) wenn der koprologe dem guten kunden in die einsamkeit nach-
schlich (wenn man jetzt z. b. in die Eumenidenkluft einzudringen versucht, kann
es einem auch passiren, daſs einem der böse blick eines aufgestörten Kekropiden ein
ὦ σκαιὲ κἀπαίδευτε entgegenschieſst): aber dem attischen bauern war mistaufladen
so wenig entehrend wie jedem bauern. ob der staat für die abfuhr zahlte oder
der unternehmer für das abzufahrende, kann ich nicht entscheiden.
58) Die türen giengen nun einmal vielfach nach auſsen auf (schon im sechsten
jahrhundert [Ar.] oekon. 2, 4): das lieſs sich nicht ändern, und wenn man nicht
dafür sorge trug, daſs sie erst innerhalb des flures standen, wie meist in Pompei,
so daſs sich ein “vestibulum” bildete, so muſsten die leute, ehe sie sie von innen
aufschlugen, durch klopfen die passanten warnen. aber für die fenster ward also
erzwungen, daſs ihre läden, so weit sie deren hatten, nach innen schlugen. daſs
ϑυϱίδες fenster sind, sollte doch bekannt sein.
59) Selbstverständlich tritt in solchem falle die polizei nur subsidiär ein, wenn
oder so lange die angehörigen nicht da sind oder ihre pflicht versäumen. das gesetz
gab die modalitäten genau an, und wir können es ziemlich herstellen aus der paral-
lelen instruction der demarchen, für deren erhaltung wir dem ungeschickten redner
gg. Makartatos (57) nicht dankbar genug sein können, einmal weil die sache selbst
interesse hat, noch viel mehr aber, weil wir hier offenbar den rest einer vom volke für
alle demarchen erlassenen ordnung besitzen, nicht die statuten eines einzelnen demos.
eine solche lex municipalis konnte man freilich durch juristische logik sicher postu-
liren, aber urkundlich ihre existenz beweisen können ist besser. die ausdrücke im
gesetze und bei Aristoteles sind dieselben, nur hat der städtische astynom sclaven
zur verfügung, der demarch muſs die notwendige arbeit verdingen. wenn dem
demarchen für die versäumnis der pflicht eine ordnungsstrafe von 1000 dr. droht,
so gilt dasselbe ohne zweifel den astynomen auch. beide flieſsen in das δημόσιον,
nur das eine mal in das τοῦ δήμου τοῦ Ἀϑηναίων, das andere mal in das der
δημόται. wir können für die competenz und pflicht des demarchen sagen: er übt
die pflichten der ἀστυνόμοι in seiner gemeinde, natürlich ebenso die der ι̕γοϱανόμοι
u. s. w. wir würden die einstige vollgewalt des ἄϱχων Ἀϑηναίων ungleich besser
schätzen können, als es seine competenz, wie sie bei Aristoteles steht, erkennen läſst
wenn wir die des δήμαϱχος kennten.
60) ὁϱισταί sind, wie ihr name sagt, dazu da grenzsteine zu setzen und kommen,
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