betrunken in seinen Kleidern zu Bett gebracht hatte. Das Gesicht, die rechte Hand und die grosse Zehe des rechten Fusses waren verzehrt oder verkohlt, hingegen alle vom Bett, worin der Mann gelegen hatte, und von Kleidungsstücken bedeckt gewesenen Theile unversehrt. Das Bett und die Decke hatten von dem Brand wenig ge- litten. Die letztere war aber mit einer russigen, schmierigen Materie überzogen, und das Zimmer mit einem undurchsichtigen, stinkenden Dampf angefüllt, der den darüber befindlichen Fussbo- den des zweyten Stockwerks sehr warm gemacht hatte. Feuer war nicht in dem Zimmer gewesen.
Lair schloss aus den von ihm gesammelten Erfahrungen, dass alle die Personen, welche ein- geäschert wurden, Frauenzimmer, bejahrt und dem Trunke ergeben waren. Die eben erzählten Geschichten beweisen, dass dieser Satz nicht in allen Fällen gilt. Lair glaubt ferner, dass die Entzündung in jenen Fällen nicht von selber ent- standen, sondern durch ein äusseres Feuer veran- lasst worden sey. Dies ist aber eine ganz uner- wiesene Voraussetzung. Weder in der Geschichte des Bertholi, noch in mehrern, von Lair sel- ber angeführten Beobachtungen ist von einem äu- ssern Feuer die Rede, welches die Entzündung hätte verursachen können. In dem obigen, von Scherf bekannt gemachten Fall ist ausdrücklich
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betrunken in seinen Kleidern zu Bett gebracht hatte. Das Gesicht, die rechte Hand und die groſse Zehe des rechten Fuſses waren verzehrt oder verkohlt, hingegen alle vom Bett, worin der Mann gelegen hatte, und von Kleidungsstücken bedeckt gewesenen Theile unversehrt. Das Bett und die Decke hatten von dem Brand wenig ge- litten. Die letztere war aber mit einer russigen, schmierigen Materie überzogen, und das Zimmer mit einem undurchsichtigen, stinkenden Dampf angefüllt, der den darüber befindlichen Fuſsbo- den des zweyten Stockwerks sehr warm gemacht hatte. Feuer war nicht in dem Zimmer gewesen.
Lair schloſs aus den von ihm gesammelten Erfahrungen, daſs alle die Personen, welche ein- geäschert wurden, Frauenzimmer, bejahrt und dem Trunke ergeben waren. Die eben erzählten Geschichten beweisen, daſs dieser Satz nicht in allen Fällen gilt. Lair glaubt ferner, daſs die Entzündung in jenen Fällen nicht von selber ent- standen, sondern durch ein äuſseres Feuer veran- laſst worden sey. Dies ist aber eine ganz uner- wiesene Voraussetzung. Weder in der Geschichte des Bertholi, noch in mehrern, von Lair sel- ber angeführten Beobachtungen ist von einem äu- ſsern Feuer die Rede, welches die Entzündung hätte verursachen können. In dem obigen, von Scherf bekannt gemachten Fall ist ausdrücklich
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betrunken in seinen Kleidern zu Bett gebracht
hatte. Das Gesicht, die rechte Hand und die
groſse Zehe des rechten Fuſses waren verzehrt
oder verkohlt, hingegen alle vom Bett, worin der
Mann gelegen hatte, und von Kleidungsstücken
bedeckt gewesenen Theile unversehrt. Das Bett
und die Decke hatten von dem Brand wenig ge-
litten. Die letztere war aber mit einer russigen,
schmierigen Materie überzogen, und das Zimmer
mit einem undurchsichtigen, stinkenden Dampf
angefüllt, der den darüber befindlichen Fuſsbo-
den des zweyten Stockwerks sehr warm gemacht
hatte. Feuer war nicht in dem Zimmer gewesen.
Lair schloſs aus den von ihm gesammelten
Erfahrungen, daſs alle die Personen, welche ein-
geäschert wurden, Frauenzimmer, bejahrt und
dem Trunke ergeben waren. Die eben erzählten
Geschichten beweisen, daſs dieser Satz nicht in
allen Fällen gilt. Lair glaubt ferner, daſs die
Entzündung in jenen Fällen nicht von selber ent-
standen, sondern durch ein äuſseres Feuer veran-
laſst worden sey. Dies ist aber eine ganz uner-
wiesene Voraussetzung. Weder in der Geschichte
des Bertholi, noch in mehrern, von Lair sel-
ber angeführten Beobachtungen ist von einem äu-
ſsern Feuer die Rede, welches die Entzündung
hätte verursachen können. In dem obigen, von
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Treviranus, Gottfried Reinhold: Biologie, oder Philosophie der lebenden Natur für Naturforscher und Ärzte. Bd. 5. Göttingen, 1818, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/treviranus_biologie05_1818/147>, abgerufen am 17.02.2025.
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