fangen, solche Verordnungen zu machen, wodurch die Vorrechte und Freiheiten der Bürger eingeschränket ja ihnen alle Billigkeit, alles Necht, alle Mittel zum Fortkommen versaget und geraubet: diese wilkürligen werden; so sind diese Verordnungen ungerechte, und folglig solche, welche mit dem Vereinigungsvertrage streiten. Derjenige, welche der Urheber ist, giebt also dadurch zu erkennen, daß er den Vereinigungsvertrag nicht, so wie derselbe geschloßen worden, erfüllen wolle, und berechtigt dadurch zugleich den andern Theil, entweder ebenfals von dem Vertrage abzugehen, oder alle Mittel anzuwenden, die Erfüllung des von einer Seite gebrochenen Vertrages zu bewürken. In dem ersten Falle ist es offenbar, daß mit dem gänzlich aufgehobenen Vereinigungs-Vertrage auch der Unterwerfungs-Vertrag wegfalle, und daß also diejenigen, die vorher Bürger eines Staats waren, in den Stand der Natur und der ursprünglichen Freiheit zurükkehren, daß sie also alsdan keinen andern Herrn, als Gott, keinen irdischen Richter, als ihr Gewißen, kein anderes Gesez, als dasjenige erkennen dürfen, welches der Finger Gottes mit unauslöschlicher Schrift tief in ihre Brust gegraben hat. In dem andern Falle will zwar derjenige Theil, welcher seinen Pflichten treu geblieben ist, daß das Band der Geselschaft dauern soll, und wen-
fangen, solche Verordnungen zu machen, wodurch die Vorrechte und Freiheiten der Bürger eingeschränket ja ihnen alle Billigkeit, alles Necht, alle Mittel zum Fortkommen versaget und geraubet: diese wilkürligen werden; so sind diese Verordnungen ungerechte, und folglig solche, welche mit dem Vereinigungsvertrage streiten. Derjenige, welche der Urheber ist, giebt also dadurch zu erkennen, daß er den Vereinigungsvertrag nicht, so wie derselbe geschloßen worden, erfüllen wolle, und berechtigt dadurch zugleich den andern Theil, entweder ebenfals von dem Vertrage abzugehen, oder alle Mittel anzuwenden, die Erfüllung des von einer Seite gebrochenen Vertrages zu bewürken. In dem ersten Falle ist es offenbar, daß mit dem gänzlich aufgehobenen Vereinigungs-Vertrage auch der Unterwerfungs-Vertrag wegfalle, und daß also diejenigen, die vorher Bürger eines Staats waren, in den Stand der Natur und der ursprünglichen Freiheit zurükkehren, daß sie also alsdan keinen andern Herrn, als Gott, keinen irdischen Richter, als ihr Gewißen, kein anderes Gesez, als dasjenige erkennen dürfen, welches der Finger Gottes mit unauslöschlicher Schrift tief in ihre Brust gegraben hat. In dem andern Falle will zwar derjenige Theil, welcher seinen Pflichten treu geblieben ist, daß das Band der Geselschaft dauern soll, und wen-
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fangen, solche Verordnungen zu machen, wodurch die Vorrechte und Freiheiten der Bürger eingeschränket ja ihnen alle Billigkeit, alles Necht, alle Mittel zum Fortkommen versaget und geraubet: diese wilkürligen werden; so sind diese Verordnungen ungerechte, und folglig solche, welche mit dem Vereinigungsvertrage streiten. Derjenige, welche der Urheber ist, giebt also dadurch zu erkennen, daß er den Vereinigungsvertrag nicht, so wie derselbe geschloßen worden, erfüllen wolle, und berechtigt dadurch zugleich den andern Theil, entweder ebenfals von dem Vertrage abzugehen, oder alle Mittel anzuwenden, die Erfüllung des von einer Seite gebrochenen Vertrages zu bewürken. In dem ersten Falle ist es offenbar, daß mit dem gänzlich aufgehobenen Vereinigungs-Vertrage auch der Unterwerfungs-Vertrag wegfalle, und daß also diejenigen, die vorher Bürger eines Staats waren, in den Stand der Natur und der ursprünglichen Freiheit zurükkehren, daß sie also alsdan keinen andern Herrn, als Gott, keinen irdischen Richter, als ihr Gewißen, kein anderes Gesez, als dasjenige erkennen dürfen, welches der Finger Gottes mit unauslöschlicher Schrift tief in ihre Brust gegraben hat. In dem andern Falle will zwar derjenige Theil, welcher seinen Pflichten treu geblieben ist, daß das Band der Geselschaft dauern soll, und wen-
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[911/0923]
fangen, solche Verordnungen zu machen, wodurch die Vorrechte und Freiheiten der Bürger eingeschränket ja ihnen alle Billigkeit, alles Necht, alle Mittel zum Fortkommen versaget und geraubet: diese wilkürligen werden; so sind diese Verordnungen ungerechte, und folglig solche, welche mit dem Vereinigungsvertrage streiten. Derjenige, welche der Urheber ist, giebt also dadurch zu erkennen, daß er den Vereinigungsvertrag nicht, so wie derselbe geschloßen worden, erfüllen wolle, und berechtigt dadurch zugleich den andern Theil, entweder ebenfals von dem Vertrage abzugehen, oder alle Mittel anzuwenden, die Erfüllung des von einer Seite gebrochenen Vertrages zu bewürken. In dem ersten Falle ist es offenbar, daß mit dem gänzlich aufgehobenen Vereinigungs-Vertrage auch der Unterwerfungs-Vertrag wegfalle, und daß also diejenigen, die vorher Bürger eines Staats waren, in den Stand der Natur und der ursprünglichen Freiheit zurükkehren, daß sie also alsdan keinen andern Herrn, als Gott, keinen irdischen Richter, als ihr Gewißen, kein anderes Gesez, als dasjenige erkennen dürfen, welches der Finger Gottes mit unauslöschlicher Schrift tief in ihre Brust gegraben hat. In dem andern Falle will zwar derjenige Theil, welcher seinen Pflichten treu geblieben ist, daß das Band der Geselschaft dauern soll, und wen-
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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 911. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/923>, abgerufen am 23.11.2024.
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