lich war, hernach meistens muste herausgegeben, auch der Abzug verstattet werden, als die Fürsten der Wiedersteher 1731 sich der Sache annamen: also zogen fast auf einmal über 30000 aus diesem Lande, von welchem ein großes Theil wüste wurde; in Preußen hingegen und in der amerikanischen Landschaft Georgien wurden Wüsten angebauet von diesen meistens dahin verpflanzten Wanderern. Solte die thomasische Lehre gelten, daß aus der Landeshoheit alle Gewalt über den äusern Gottesdienst folge, so konten römischgesinte Fürsten ihre Unterthanen zu dem Gottesdienste zwingen, welchen sie allein für gültig erkanten und in ihrem Lande gestatten wolten: da die Fürsten der Wiedersteher und ihre Rechregelehrten dieses nachmals überiegten, unterschieden sie die den Gottesdienst betreffenden Rechte, so aus der Landeshoheit flößen, von Gemeinschafts Rechten, welche den Fürsten der Wiedersteher von den gleichgesinneten Gemeinen ihrer Lande aufgetragen wären: also blieb doch alles dem Wilküre des Fürsten unterworfen, wen er auch einen rohen Unglauben an den Tag legte, wen er nur zum römischen Aberglauben sich nicht bekante; was noch von Sittenzucht gewesen war, verfiel gänzlig, die Rechtsgelehrten schrien dagegen, als gegen lauter Misbräuche, die Schriftgelehrten redeten sanst und gesällig, wie wohl alles noch stünde, erma-
lich war, hernach meistens muste herausgegeben, auch der Abzug verstattet werden, als die Fürsten der Wiedersteher 1731 sich der Sache annamen: also zogen fast auf einmal über 30000 aus diesem Lande, von welchem ein großes Theil wüste wurde; in Preußen hingegen und in der amerikanischen Landschaft Georgien wurden Wüsten angebauet von diesen meistens dahin verpflanzten Wanderern. Solte die thomasische Lehre gelten, daß aus der Landeshoheit alle Gewalt über den äusern Gottesdienst folge, so konten römischgesinte Fürsten ihre Unterthanen zu dem Gottesdienste zwingen, welchen sie allein für gültig erkanten und in ihrem Lande gestatten wolten: da die Fürsten der Wiedersteher und ihre Rechregelehrten dieses nachmals überiegten, unterschieden sie die den Gottesdienst betreffenden Rechte, so aus der Landeshoheit flößen, von Gemeinschafts Rechten, welche den Fürsten der Wiedersteher von den gleichgesinneten Gemeinen ihrer Lande aufgetragen wären: also blieb doch alles dem Wilküre des Fürsten unterworfen, wen er auch einen rohen Unglauben an den Tag legte, wen er nur zum römischen Aberglauben sich nicht bekante; was noch von Sittenzucht gewesen war, verfiel gänzlig, die Rechtsgelehrten schrien dagegen, als gegen lauter Misbräuche, die Schriftgelehrten redeten sanst und gesällig, wie wohl alles noch stünde, erma-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0877"n="865"/>
lich war, hernach meistens muste herausgegeben, auch der Abzug verstattet werden, als die Fürsten der Wiedersteher 1731 sich der Sache annamen: also zogen fast auf einmal über 30000 aus diesem Lande, von welchem ein großes Theil wüste wurde; in Preußen hingegen und in der amerikanischen Landschaft Georgien wurden Wüsten angebauet von diesen meistens dahin verpflanzten Wanderern. Solte die thomasische Lehre gelten, daß aus der Landeshoheit alle Gewalt über den äusern Gottesdienst folge, so konten römischgesinte Fürsten ihre Unterthanen zu dem Gottesdienste zwingen, welchen sie allein für gültig erkanten und in ihrem Lande gestatten wolten: da die Fürsten der Wiedersteher und ihre Rechregelehrten dieses nachmals überiegten, unterschieden sie die den Gottesdienst betreffenden Rechte, so aus der Landeshoheit flößen, von Gemeinschafts Rechten, welche den Fürsten der Wiedersteher von den gleichgesinneten Gemeinen ihrer Lande aufgetragen wären: also blieb doch alles dem Wilküre des Fürsten unterworfen, wen er auch einen rohen Unglauben an den Tag legte, wen er nur zum römischen Aberglauben sich nicht bekante; was noch von Sittenzucht gewesen war, verfiel gänzlig, die Rechtsgelehrten schrien dagegen, als gegen lauter Misbräuche, die Schriftgelehrten redeten sanst und gesällig, wie wohl alles noch stünde, erma-
</p></div></body></text></TEI>
[865/0877]
lich war, hernach meistens muste herausgegeben, auch der Abzug verstattet werden, als die Fürsten der Wiedersteher 1731 sich der Sache annamen: also zogen fast auf einmal über 30000 aus diesem Lande, von welchem ein großes Theil wüste wurde; in Preußen hingegen und in der amerikanischen Landschaft Georgien wurden Wüsten angebauet von diesen meistens dahin verpflanzten Wanderern. Solte die thomasische Lehre gelten, daß aus der Landeshoheit alle Gewalt über den äusern Gottesdienst folge, so konten römischgesinte Fürsten ihre Unterthanen zu dem Gottesdienste zwingen, welchen sie allein für gültig erkanten und in ihrem Lande gestatten wolten: da die Fürsten der Wiedersteher und ihre Rechregelehrten dieses nachmals überiegten, unterschieden sie die den Gottesdienst betreffenden Rechte, so aus der Landeshoheit flößen, von Gemeinschafts Rechten, welche den Fürsten der Wiedersteher von den gleichgesinneten Gemeinen ihrer Lande aufgetragen wären: also blieb doch alles dem Wilküre des Fürsten unterworfen, wen er auch einen rohen Unglauben an den Tag legte, wen er nur zum römischen Aberglauben sich nicht bekante; was noch von Sittenzucht gewesen war, verfiel gänzlig, die Rechtsgelehrten schrien dagegen, als gegen lauter Misbräuche, die Schriftgelehrten redeten sanst und gesällig, wie wohl alles noch stünde, erma-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 865. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/877>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.