Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

Bild:
<< vorherige Seite

nicht ex ignorantia, multo minus ex malitia, sondern mit gutem Vorbedachte disfals unterlassen haben, das funden wir, wie gesaget als wir um Erlaubniß baten, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis zu communiciren; nemlich Ihro Durchl. Mißfallen: indem sie uns die Resolution gaben; wir solten zu Dero Verunglimpfung und Verkleinerung mit niemande communiciren, weil es der Erörterung dieser Frage nicht bedürfte. Wenn wir es nun dem Consistorio vorgetragen hätten: so hätten wir entweder damit gesündiget, daß wir die ersten gradus admonitionis nicht gebrauchet; oder da wir sie gebrauchten und weiter gehen wolten, solches aber verboten wurde, daß wir wieder solches Verboth gehandelt hätten. Wie können wir den nun, da wir gehörige Behutsamkeit und Vorsicht gebrauchet haben, Sünder sein? Also 5) gesezt die Kirchenordnung gäbe in dem quaestionirten Casu deutliche Maße, welches sie nicht thut; so wäre doch derselben durch eine Specialverordnung, Resolution und Verboth hic & nunc derogiret. Daß bey diesem gravamine gesagt ist; es würde wieder den geringsten Unterthan ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii also nicht verfahren; findet sich nach der gemeinen Lehre aller unserer Theologen in praxi ganz anders: da Clavis ligans & suspensio ohne Vorbewust des Consistorii gebrauchet; vielmer (wie von uns geschehen) ein Consilium Theologicum dem Communicaturo, bey dem

nicht ex ignorantia, multo minus ex malitia, sondern mit gutem Vorbedachte disfals unterlassen haben, das funden wir, wie gesaget als wir um Erlaubniß baten, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis zu communiciren; nemlich Ihro Durchl. Mißfallen: indem sie uns die Resolution gaben; wir solten zu Dero Verunglimpfung und Verkleinerung mit niemande communiciren, weil es der Erörterung dieser Frage nicht bedürfte. Wenn wir es nun dem Consistorio vorgetragen hätten: so hätten wir entweder damit gesündiget, daß wir die ersten gradus admonitionis nicht gebrauchet; oder da wir sie gebrauchten und weiter gehen wolten, solches aber verboten wurde, daß wir wieder solches Verboth gehandelt hätten. Wie können wir den nun, da wir gehörige Behutsamkeit und Vorsicht gebrauchet haben, Sünder sein? Also 5) gesezt die Kirchenordnung gäbe in dem quaestionirten Casu deutliche Maße, welches sie nicht thut; so wäre doch derselben durch eine Specialverordnung, Resolution und Verboth hic & nunc derogiret. Daß bey diesem gravamine gesagt ist; es würde wieder den geringsten Unterthan ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii also nicht verfahren; findet sich nach der gemeinen Lehre aller unserer Theologen in praxi ganz anders: da Clavis ligans & suspensio ohne Vorbewust des Consistorii gebrauchet; vielmer (wie von uns geschehen) ein Consilium Theologicum dem Communicaturo, bey dem

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f1063" n="107"/>
nicht ex ignorantia, multo                      minus ex malitia, sondern mit gutem Vorbedachte disfals unterlassen haben, das                      funden wir, wie gesaget als wir um Erlaubniß baten, mit einigen theologischen                      Facultaeten und Collegiis zu communiciren; nemlich Ihro Durchl. Mißfallen: indem                      sie uns die Resolution gaben; wir solten zu Dero Verunglimpfung und                      Verkleinerung mit niemande communiciren, weil es der Erörterung dieser Frage                      nicht bedürfte. Wenn wir es nun dem Consistorio vorgetragen hätten: so hätten                      wir entweder damit gesündiget, daß wir die ersten gradus admonitionis nicht                      gebrauchet; oder da wir sie gebrauchten und weiter gehen wolten, solches aber                      verboten wurde, daß wir wieder solches Verboth gehandelt hätten. Wie können wir                      den nun, da wir gehörige Behutsamkeit und Vorsicht gebrauchet haben, Sünder                      sein? Also 5) gesezt die Kirchenordnung gäbe in dem quaestionirten Casu                      deutliche Maße, welches sie nicht thut; so wäre doch derselben durch eine                      Specialverordnung, Resolution und Verboth hic &amp; nunc derogiret. Daß bey                      diesem gravamine gesagt ist; es würde wieder den geringsten Unterthan ohne                      Vorbewust und Verordnung des Consistorii also nicht verfahren; findet sich nach                      der gemeinen Lehre aller unserer Theologen in praxi ganz anders: da Clavis                      ligans &amp; suspensio ohne Vorbewust des Consistorii gebrauchet; vielmer                      (wie von uns geschehen) ein Consilium Theologicum dem Communicaturo, bey dem
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[107/1063] nicht ex ignorantia, multo minus ex malitia, sondern mit gutem Vorbedachte disfals unterlassen haben, das funden wir, wie gesaget als wir um Erlaubniß baten, mit einigen theologischen Facultaeten und Collegiis zu communiciren; nemlich Ihro Durchl. Mißfallen: indem sie uns die Resolution gaben; wir solten zu Dero Verunglimpfung und Verkleinerung mit niemande communiciren, weil es der Erörterung dieser Frage nicht bedürfte. Wenn wir es nun dem Consistorio vorgetragen hätten: so hätten wir entweder damit gesündiget, daß wir die ersten gradus admonitionis nicht gebrauchet; oder da wir sie gebrauchten und weiter gehen wolten, solches aber verboten wurde, daß wir wieder solches Verboth gehandelt hätten. Wie können wir den nun, da wir gehörige Behutsamkeit und Vorsicht gebrauchet haben, Sünder sein? Also 5) gesezt die Kirchenordnung gäbe in dem quaestionirten Casu deutliche Maße, welches sie nicht thut; so wäre doch derselben durch eine Specialverordnung, Resolution und Verboth hic & nunc derogiret. Daß bey diesem gravamine gesagt ist; es würde wieder den geringsten Unterthan ohne Vorbewust und Verordnung des Consistorii also nicht verfahren; findet sich nach der gemeinen Lehre aller unserer Theologen in praxi ganz anders: da Clavis ligans & suspensio ohne Vorbewust des Consistorii gebrauchet; vielmer (wie von uns geschehen) ein Consilium Theologicum dem Communicaturo, bey dem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1063
Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1063>, abgerufen am 02.05.2024.