Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

Bild:
<< vorherige Seite

an, dem gesaget ist, ihr solt lösen und binden, wie ihr es an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi euch zu verantworten getrauet. 3) Was Cap. 22. unserer Kirchenordnung stehet, handelt in rubro & nigro, von solchen Sünden, welche der Kirchenbuße unterworfen sind; wie denn auch daselbst die Abweisung von der Taufe und Abendmahle zusammen stehen: daher selbiges Cap. von niemande, der Ihro Durchl. in solchem Stande zu sein, nicht iudiciret, wieder uns mag gemißbrauchet werden. Aber 4) posito nequaquam vero concesso man könte einiges unter etwanigem Scheine und Ausdehnung aus selbigem 22 Cap. auf den quaestionirten Casum ziehen; so wird man doch finden, daß was sub finem §. 2. stehet, von uns nicht aus der Acht gelassen sey. Den wie wir in den ersten gradibus admonitionis stunden und um Erlaubniß, an einige theologische Collegia (wovon die Consistoria nicht ausgeschlossen sind) die zwey Fragen von des hohen Communicanten und der Prediger Verhalten gelangen zu lassen, unterthänig baten: funden wir, was wir vor und unter dem Gebrauche jezt besagter graduum wol erwogen hatten, daß Ihro Durchl. ungnädig nehmen mögten, wen Sie vor Ihrem Consistorio von uns gleichsam verklaget würden; bevorab, da sie uns sagen lassen, sie wolten, daß man die Sache geheim hielte; daß wir ja ohne expresse gnädigste Erlaubniß an ein öffentliches Judicium nicht schreiben durften. Was wir

an, dem gesaget ist, ihr solt lösen und binden, wie ihr es an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi euch zu verantworten getrauet. 3) Was Cap. 22. unserer Kirchenordnung stehet, handelt in rubro & nigro, von solchen Sünden, welche der Kirchenbuße unterworfen sind; wie denn auch daselbst die Abweisung von der Taufe und Abendmahle zusammen stehen: daher selbiges Cap. von niemande, der Ihro Durchl. in solchem Stande zu sein, nicht iudiciret, wieder uns mag gemißbrauchet werden. Aber 4) posito nequaquam vero concesso man könte einiges unter etwanigem Scheine und Ausdehnung aus selbigem 22 Cap. auf den quaestionirten Casum ziehen; so wird man doch finden, daß was sub finem §. 2. stehet, von uns nicht aus der Acht gelassen sey. Den wie wir in den ersten gradibus admonitionis stunden und um Erlaubniß, an einige theologische Collegia (wovon die Consistoria nicht ausgeschlossen sind) die zwey Fragen von des hohen Communicanten und der Prediger Verhalten gelangen zu lassen, unterthänig baten: funden wir, was wir vor und unter dem Gebrauche jezt besagter graduum wol erwogen hatten, daß Ihro Durchl. ungnädig nehmen mögten, wen Sie vor Ihrem Consistorio von uns gleichsam verklaget würden; bevorab, da sie uns sagen lassen, sie wolten, daß man die Sache geheim hielte; daß wir ja ohne expresse gnädigste Erlaubniß an ein öffentliches Judicium nicht schreiben durften. Was wir

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f1062" n="106"/>
an, dem gesaget ist, ihr solt lösen und binden, wie                      ihr es an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi euch zu                      verantworten getrauet. 3) Was Cap. 22. unserer Kirchenordnung stehet, handelt in                      rubro &amp; nigro, von solchen Sünden, welche der Kirchenbuße unterworfen                      sind; wie denn auch daselbst die Abweisung von der Taufe und Abendmahle zusammen                      stehen: daher selbiges Cap. von niemande, der Ihro Durchl. in solchem Stande zu                      sein, nicht iudiciret, wieder uns mag gemißbrauchet werden. Aber 4) posito                      nequaquam vero concesso man könte einiges unter etwanigem Scheine und Ausdehnung                      aus selbigem 22 Cap. auf den quaestionirten Casum ziehen; so wird man doch                      finden, daß was sub finem §. 2. stehet, von uns nicht aus der Acht gelassen sey.                      Den wie wir in den ersten gradibus admonitionis stunden und um Erlaubniß, an                      einige theologische Collegia (wovon die Consistoria nicht ausgeschlossen sind)                      die zwey Fragen von des hohen Communicanten und der Prediger Verhalten gelangen                      zu lassen, unterthänig baten: funden wir, was wir vor und unter dem Gebrauche                      jezt besagter graduum wol erwogen hatten, daß Ihro Durchl. ungnädig nehmen                      mögten, wen Sie vor Ihrem Consistorio von uns gleichsam verklaget würden;                      bevorab, da sie uns sagen lassen, sie wolten, daß man die Sache geheim hielte;                      daß wir ja ohne expresse gnädigste Erlaubniß an ein öffentliches Judicium nicht                      schreiben durften. Was wir
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[106/1062] an, dem gesaget ist, ihr solt lösen und binden, wie ihr es an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi euch zu verantworten getrauet. 3) Was Cap. 22. unserer Kirchenordnung stehet, handelt in rubro & nigro, von solchen Sünden, welche der Kirchenbuße unterworfen sind; wie denn auch daselbst die Abweisung von der Taufe und Abendmahle zusammen stehen: daher selbiges Cap. von niemande, der Ihro Durchl. in solchem Stande zu sein, nicht iudiciret, wieder uns mag gemißbrauchet werden. Aber 4) posito nequaquam vero concesso man könte einiges unter etwanigem Scheine und Ausdehnung aus selbigem 22 Cap. auf den quaestionirten Casum ziehen; so wird man doch finden, daß was sub finem §. 2. stehet, von uns nicht aus der Acht gelassen sey. Den wie wir in den ersten gradibus admonitionis stunden und um Erlaubniß, an einige theologische Collegia (wovon die Consistoria nicht ausgeschlossen sind) die zwey Fragen von des hohen Communicanten und der Prediger Verhalten gelangen zu lassen, unterthänig baten: funden wir, was wir vor und unter dem Gebrauche jezt besagter graduum wol erwogen hatten, daß Ihro Durchl. ungnädig nehmen mögten, wen Sie vor Ihrem Consistorio von uns gleichsam verklaget würden; bevorab, da sie uns sagen lassen, sie wolten, daß man die Sache geheim hielte; daß wir ja ohne expresse gnädigste Erlaubniß an ein öffentliches Judicium nicht schreiben durften. Was wir

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1062
Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1062>, abgerufen am 02.05.2024.