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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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Verhalten eines Predigers in casu quaestionis nichts determiniret, sondern bis in den andern Theil (der aber nie zum Vorschein kommen) besage Cap. 19. §. 8. versparet ist; daher wir uns in hoc passu an Gottes Wort und unserer Theologorum & JCtorum consilia lediglich halten müssen, deren etliche sub Lit. C. n. 3. und Lit. H. allegiret sein. 2) giebt auch unsere Kirchenordnung allen und jeden Predigern diese Macht Cap. 25. §. 5. wo die Worte zu einem jeglichen ordinirten Prediger also lauten: auf diese Eure Zusage, wollen wir euch an Gottes stat, nach uhraltem christl. Gebrauche, das h. Predigtamt befehlen, und euch macht gegeben haben Gottes Wort rein und lauter zu predigen, die h. Sacramenta zu administriren, auch Sünde zu lösen und zu binden, wie ihr solches dermaleins an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi zu verantworten euch getrauet: da solche Verrichtungen allen und jeden Predigern kraft ihrer vocation und ordination committiret werden, die mere pastoralia und keiner menschl. Macht und ---- unterworfen sind, qualia sunt praedicatio verbi divini, legitima sacramentorum administratio & potestas utriusque clavis. Wäre nicht das Binden, sowol als das Lösen, dem Judicio und der Macht des Predigers quod ad administrationem & exercitium überlassen; so käme es nicht auf seine, sondern der Obrigkeit Verantwortung an: es kömt aber auf des ordinirten Predigers Verantwortung

Verhalten eines Predigers in casu quaestionis nichts determiniret, sondern bis in den andern Theil (der aber nie zum Vorschein kommen) besage Cap. 19. §. 8. versparet ist; daher wir uns in hoc passu an Gottes Wort und unserer Theologorum & JCtorum consilia lediglich halten müssen, deren etliche sub Lit. C. n. 3. und Lit. H. allegiret sein. 2) giebt auch unsere Kirchenordnung allen und jeden Predigern diese Macht Cap. 25. §. 5. wo die Worte zu einem jeglichen ordinirten Prediger also lauten: auf diese Eure Zusage, wollen wir euch an Gottes stat, nach uhraltem christl. Gebrauche, das h. Predigtamt befehlen, und euch macht gegeben haben Gottes Wort rein und lauter zu predigen, die h. Sacramenta zu administriren, auch Sünde zu lösen und zu binden, wie ihr solches dermaleins an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi zu verantworten euch getrauet: da solche Verrichtungen allen und jeden Predigern kraft ihrer vocation und ordination committiret werden, die mere pastoralia und keiner menschl. Macht und ---- unterworfen sind, qualia sunt praedicatio verbi divini, legitima sacramentorum administratio & potestas utriusque clavis. Wäre nicht das Binden, sowol als das Lösen, dem Judicio und der Macht des Predigers quod ad administrationem & exercitium überlassen; so käme es nicht auf seine, sondern der Obrigkeit Verantwortung an: es kömt aber auf des ordinirten Predigers Verantwortung

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[105/1061] Verhalten eines Predigers in casu quaestionis nichts determiniret, sondern bis in den andern Theil (der aber nie zum Vorschein kommen) besage Cap. 19. §. 8. versparet ist; daher wir uns in hoc passu an Gottes Wort und unserer Theologorum & JCtorum consilia lediglich halten müssen, deren etliche sub Lit. C. n. 3. und Lit. H. allegiret sein. 2) giebt auch unsere Kirchenordnung allen und jeden Predigern diese Macht Cap. 25. §. 5. wo die Worte zu einem jeglichen ordinirten Prediger also lauten: auf diese Eure Zusage, wollen wir euch an Gottes stat, nach uhraltem christl. Gebrauche, das h. Predigtamt befehlen, und euch macht gegeben haben Gottes Wort rein und lauter zu predigen, die h. Sacramenta zu administriren, auch Sünde zu lösen und zu binden, wie ihr solches dermaleins an dem großen und gestrengen Gerichtstage Jesu Christi zu verantworten euch getrauet: da solche Verrichtungen allen und jeden Predigern kraft ihrer vocation und ordination committiret werden, die mere pastoralia und keiner menschl. Macht und ---- unterworfen sind, qualia sunt praedicatio verbi divini, legitima sacramentorum administratio & potestas utriusque clavis. Wäre nicht das Binden, sowol als das Lösen, dem Judicio und der Macht des Predigers quod ad administrationem & exercitium überlassen; so käme es nicht auf seine, sondern der Obrigkeit Verantwortung an: es kömt aber auf des ordinirten Predigers Verantwortung

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1061>, abgerufen am 02.05.2024.