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Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776.

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gii von seinem Sohne approbirten Worte lauten) keiner, der Christum lieb hat, unter dem antichriste sein noch einige Religionsgemeinschaft mit dem Papste haben könne, sondern, fals er nicht, als ein Maulchrist, Christum bloß mit dem Munde bekennen und verdamt werden wolte, müste er lieber an das Ende der Welt, ja aus der Welt gehen, als etwas in Glaubenssachen mit ihm gemein haben. Idem in appendice 2. ad Ernestum Hassiae Landgrafium p. m. 57. 58. giebt zwar zu; daß die römische Kirche in soweit ein Theil der wahren allgemeinen Kirche sei, als einige darin Gebohrne und Erzogene um ihrer unüberwindligen Unwissenheit willen per meram ignorantiam, quam excutere nequeunt, nach dem Zustande der Leute, Zeiten und Oerter vor Gotte Gnade finden mögen: wem es aber besser wissend sei, der könne solchem irrigen Wesen, ohne Verlezung des Gewissens und ohne Verlust der Gnade Gottes, nicht beipflichten. Ew. Hochfürstl. Durchl. Hochvernünftiger dijudicatur überlassen wir unterthänigst; wie dis gedrukte mit dem geschriebenen calixtinischen Consilio übereinkomme? und welches von beiden? ob das in öffentligem Drukke soviel Jahre bekant gewesene, von der Kirche für bekant angenommene und wohl bewehrte? oder das an das Licht noch zur Zeit nicht getretene, noch mit einigen erhebligen und tügtigen Gründen beglaubte Consilium, non pro mundi gloria similive, sed pro conscientia & salute aeterna salvanda,

gii von seinem Sohne approbirten Worte lauten) keiner, der Christum lieb hat, unter dem antichriste sein noch einige Religionsgemeinschaft mit dem Papste haben könne, sondern, fals er nicht, als ein Maulchrist, Christum bloß mit dem Munde bekennen und verdamt werden wolte, müste er lieber an das Ende der Welt, ja aus der Welt gehen, als etwas in Glaubenssachen mit ihm gemein haben. Idem in appendice 2. ad Ernestum Hassiae Landgrafium p. m. 57. 58. giebt zwar zu; daß die römische Kirche in soweit ein Theil der wahren allgemeinen Kirche sei, als einige darin Gebohrne und Erzogene um ihrer unüberwindligen Unwissenheit willen per meram ignorantiam, quam excutere nequeunt, nach dem Zustande der Leute, Zeiten und Oerter vor Gotte Gnade finden mögen: wem es aber besser wissend sei, der könne solchem irrigen Wesen, ohne Verlezung des Gewissens und ohne Verlust der Gnade Gottes, nicht beipflichten. Ew. Hochfürstl. Durchl. Hochvernünftiger dijudicatur überlassen wir unterthänigst; wie dis gedrukte mit dem geschriebenen calixtinischen Consilio übereinkomme? und welches von beiden? ob das in öffentligem Drukke soviel Jahre bekant gewesene, von der Kirche für bekant angenommene und wohl bewehrte? oder das an das Licht noch zur Zeit nicht getretene, noch mit einigen erhebligen und tügtigen Gründen beglaubte Consilium, non pro mundi gloria similive, sed pro conscientia & salute aeterna salvanda,

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[64/1020] gii von seinem Sohne approbirten Worte lauten) keiner, der Christum lieb hat, unter dem antichriste sein noch einige Religionsgemeinschaft mit dem Papste haben könne, sondern, fals er nicht, als ein Maulchrist, Christum bloß mit dem Munde bekennen und verdamt werden wolte, müste er lieber an das Ende der Welt, ja aus der Welt gehen, als etwas in Glaubenssachen mit ihm gemein haben. Idem in appendice 2. ad Ernestum Hassiae Landgrafium p. m. 57. 58. giebt zwar zu; daß die römische Kirche in soweit ein Theil der wahren allgemeinen Kirche sei, als einige darin Gebohrne und Erzogene um ihrer unüberwindligen Unwissenheit willen per meram ignorantiam, quam excutere nequeunt, nach dem Zustande der Leute, Zeiten und Oerter vor Gotte Gnade finden mögen: wem es aber besser wissend sei, der könne solchem irrigen Wesen, ohne Verlezung des Gewissens und ohne Verlust der Gnade Gottes, nicht beipflichten. Ew. Hochfürstl. Durchl. Hochvernünftiger dijudicatur überlassen wir unterthänigst; wie dis gedrukte mit dem geschriebenen calixtinischen Consilio übereinkomme? und welches von beiden? ob das in öffentligem Drukke soviel Jahre bekant gewesene, von der Kirche für bekant angenommene und wohl bewehrte? oder das an das Licht noch zur Zeit nicht getretene, noch mit einigen erhebligen und tügtigen Gründen beglaubte Consilium, non pro mundi gloria similive, sed pro conscientia & salute aeterna salvanda,

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Zitationshilfe: Tönnies, Johann Heinrich: Auszug der Geschichte zur Erklärung der Offenbarung Johannis. Leipzig, 1776, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/toennies_auszug_1776/1020>, abgerufen am 23.11.2024.