heit zu entkommen haben, oder auf andre Art der ver- dienten Ahndung entgehen.
Die Dollmetscher haben mich versichert, und ich kann nicht leugnen daß es mir sehr auffiel, daß es Gesetze gebe, denen von der Strafe der Uebertreter nichts beygefügt, und daß in Beziehung auf man- che Verbrechen die Strafe nicht allgemein bekannt sey; sie glaubten aber, (vermuthlich hatten sie ihre guten Gründe,) man müsse sich deshalb nicht weniger vor Ver- brechen und Vergehungen hüten, wenn schon der Regent nicht für gut befunden habe, die Art der Strafe zu be- stimmen und bekannt zu machen. Damit aber nie- mand Unkunde der Gesetze vorschützen möge, findet man sie in allen Städten und Dörfern, zu öffentlicher An- sicht und täglichem Durchlesen, mit großen Buchstaben geschrieben und auf einem mit Gitterwek umgebenen of- nen Platze aufgestellt, der in den Städten gleich in- nerhalb des Thores und in den Dörfern mitten auf der Straße ist. Die Befehle dessen, was geschehen oder unterlassen werden soll, sind sehr kurz, ohne Bestim- mung der Strafe und ohne beygesetzte Drohungen.
Die öffentlichen Abgaben der Einwohner sind in verschiedenen Provinzen und, eben so, auch in den Städten und auf dem Lande, verschieden. Der Kubo bezieht, ausser den ansehnlichen Geschenken, welche er jährlich von den Provinzialfürsten und den Holländern bekommt, die seinigen aus gewissen Städten und Land- schaften. Die Fürsten erheben die ihrigen, jeder aus seiner Provinz und den darin befindlichen Städten; sie sind aber nach der Lage, dem Reichthum, dem Um- fange, der Volksmenge und dem Anbau sehr ungleich. Jeder Hauseigenthümer bezahlt von seinem Hause, nach Maaßgabe der Fronte desselben an der Straße, eine
festge-
Erſte Abtheilung. Erſter Abſchnittt.
heit zu entkommen haben, oder auf andre Art der ver- dienten Ahndung entgehen.
Die Dollmetſcher haben mich verſichert, und ich kann nicht leugnen daß es mir ſehr auffiel, daß es Geſetze gebe, denen von der Strafe der Uebertreter nichts beygefuͤgt, und daß in Beziehung auf man- che Verbrechen die Strafe nicht allgemein bekannt ſey; ſie glaubten aber, (vermuthlich hatten ſie ihre guten Gruͤnde,) man muͤſſe ſich deshalb nicht weniger vor Ver- brechen und Vergehungen huͤten, wenn ſchon der Regent nicht fuͤr gut befunden habe, die Art der Strafe zu be- ſtimmen und bekannt zu machen. Damit aber nie- mand Unkunde der Geſetze vorſchuͤtzen moͤge, findet man ſie in allen Staͤdten und Doͤrfern, zu oͤffentlicher An- ſicht und taͤglichem Durchleſen, mit großen Buchſtaben geſchrieben und auf einem mit Gitterwek umgebenen of- nen Platze aufgeſtellt, der in den Staͤdten gleich in- nerhalb des Thores und in den Doͤrfern mitten auf der Straße iſt. Die Befehle deſſen, was geſchehen oder unterlaſſen werden ſoll, ſind ſehr kurz, ohne Beſtim- mung der Strafe und ohne beygeſetzte Drohungen.
Die oͤffentlichen Abgaben der Einwohner ſind in verſchiedenen Provinzen und, eben ſo, auch in den Staͤdten und auf dem Lande, verſchieden. Der Kubo bezieht, auſſer den anſehnlichen Geſchenken, welche er jaͤhrlich von den Provinzialfuͤrſten und den Hollaͤndern bekommt, die ſeinigen aus gewiſſen Staͤdten und Land- ſchaften. Die Fuͤrſten erheben die ihrigen, jeder aus ſeiner Provinz und den darin befindlichen Staͤdten; ſie ſind aber nach der Lage, dem Reichthum, dem Um- fange, der Volksmenge und dem Anbau ſehr ungleich. Jeder Hauseigenthuͤmer bezahlt von ſeinem Hauſe, nach Maaßgabe der Fronte deſſelben an der Straße, eine
feſtge-
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Erſte Abtheilung. Erſter Abſchnittt.
heit zu entkommen haben, oder auf andre Art der ver-
dienten Ahndung entgehen.
Die Dollmetſcher haben mich verſichert, und ich
kann nicht leugnen daß es mir ſehr auffiel, daß es
Geſetze gebe, denen von der Strafe der Uebertreter
nichts beygefuͤgt, und daß in Beziehung auf man-
che Verbrechen die Strafe nicht allgemein bekannt ſey;
ſie glaubten aber, (vermuthlich hatten ſie ihre guten
Gruͤnde,) man muͤſſe ſich deshalb nicht weniger vor Ver-
brechen und Vergehungen huͤten, wenn ſchon der Regent
nicht fuͤr gut befunden habe, die Art der Strafe zu be-
ſtimmen und bekannt zu machen. Damit aber nie-
mand Unkunde der Geſetze vorſchuͤtzen moͤge, findet man
ſie in allen Staͤdten und Doͤrfern, zu oͤffentlicher An-
ſicht und taͤglichem Durchleſen, mit großen Buchſtaben
geſchrieben und auf einem mit Gitterwek umgebenen of-
nen Platze aufgeſtellt, der in den Staͤdten gleich in-
nerhalb des Thores und in den Doͤrfern mitten auf der
Straße iſt. Die Befehle deſſen, was geſchehen oder
unterlaſſen werden ſoll, ſind ſehr kurz, ohne Beſtim-
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Die oͤffentlichen Abgaben der Einwohner ſind in
verſchiedenen Provinzen und, eben ſo, auch in den
Staͤdten und auf dem Lande, verſchieden. Der Kubo
bezieht, auſſer den anſehnlichen Geſchenken, welche er
jaͤhrlich von den Provinzialfuͤrſten und den Hollaͤndern
bekommt, die ſeinigen aus gewiſſen Staͤdten und Land-
ſchaften. Die Fuͤrſten erheben die ihrigen, jeder aus
ſeiner Provinz und den darin befindlichen Staͤdten; ſie
ſind aber nach der Lage, dem Reichthum, dem Um-
fange, der Volksmenge und dem Anbau ſehr ungleich.
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Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 2. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1794, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen02_1794/304>, abgerufen am 23.11.2024.
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