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Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792.

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Zweyte Abtheilung. Aufenthalt zu Cap
Sklave werth ist, obgleich der Sklave selbst dafür auch
Leibesstrafe empfängt. Wenn jemand von geringen Leu-
ten, der im Dienste der Compagnie steht, etwas ver-
bricht, bekommt er gemeiniglich Schläge oder andre kör-
perliche Strafe. Ein Bürger aber wird mit Geldstrafe be-
legt, wenn er ein Verbrechen begeht. Jenes dient zur
Besserung, oder doch zum Beyspiel; dieses zur Berei-
cherung des Fiskals. Die Ehegesetze sind hier in ver-
schiednen Hinsichten ganz anders als in andern Ländern.
Ehescheidung wird manchmahl um sonderbarer Ursachen
willen und auf sonderbare Art erkannt. Vor nicht gar
langer Zeit wurde die Frau eines Mannes, der siebzehn
Jahr Soldat gewesen war, und jetzt einen Krug hielt,
durch zweyer Zeugen Aussage überführt, daß sie die
Hure eines Trommelschlägers sey. Der Mann, wel-
cher sie deshalb anklagte, erreichte zwar seine Absicht,
von ihr geschieden zu werden; das Weib aber wurde
von aller Strafe freygesprochen, da der Mann hingegen
Prügel bekam und nach Batavia geschickt wurde, ohne
das mindeste von seinem Eigenthume mitnehmen zu dür-
fen. -- Ein Hutmacher in der Stadt, der unverhei-
rathet war, hatte mit zwey seiner Sklavinnen Kinder
gezeuget. Für die Kinder der einen verlangte er als Va-
ter die Taufe; diese wurden auch getauft und dadurch
frey; die Kinder der andern blieben Sklaven und
ungetauft.

Nachdem das Vorgebirge der guten Hoffnung vor drey-
hundert Jahren von den Portugiesen zuerst entdeckt war,
wurde es sowohl von diesen hundert Jahre hindurch, als
auch hernach ebenfalls von den Schiffen der Holländischen
Compagnie ein halbes Jahrhundert hindurch besucht, ehe ein
Fleck dieses Landes in Besitz genommen, und der geringste
Anbau versucht wurde. Daher steigt das Alter der gan-

Zweyte Abtheilung. Aufenthalt zu Cap
Sklave werth iſt, obgleich der Sklave ſelbſt dafuͤr auch
Leibesſtrafe empfaͤngt. Wenn jemand von geringen Leu-
ten, der im Dienſte der Compagnie ſteht, etwas ver-
bricht, bekommt er gemeiniglich Schlaͤge oder andre koͤr-
perliche Strafe. Ein Buͤrger aber wird mit Geldſtrafe be-
legt, wenn er ein Verbrechen begeht. Jenes dient zur
Beſſerung, oder doch zum Beyſpiel; dieſes zur Berei-
cherung des Fiskals. Die Ehegeſetze ſind hier in ver-
ſchiednen Hinſichten ganz anders als in andern Laͤndern.
Eheſcheidung wird manchmahl um ſonderbarer Urſachen
willen und auf ſonderbare Art erkannt. Vor nicht gar
langer Zeit wurde die Frau eines Mannes, der ſiebzehn
Jahr Soldat geweſen war, und jetzt einen Krug hielt,
durch zweyer Zeugen Ausſage uͤberfuͤhrt, daß ſie die
Hure eines Trommelſchlaͤgers ſey. Der Mann, wel-
cher ſie deshalb anklagte, erreichte zwar ſeine Abſicht,
von ihr geſchieden zu werden; das Weib aber wurde
von aller Strafe freygeſprochen, da der Mann hingegen
Pruͤgel bekam und nach Batavia geſchickt wurde, ohne
das mindeſte von ſeinem Eigenthume mitnehmen zu duͤr-
fen. — Ein Hutmacher in der Stadt, der unverhei-
rathet war, hatte mit zwey ſeiner Sklavinnen Kinder
gezeuget. Fuͤr die Kinder der einen verlangte er als Va-
ter die Taufe; dieſe wurden auch getauft und dadurch
frey; die Kinder der andern blieben Sklaven und
ungetauft.

Nachdem das Vorgebirge der guten Hoffnung vor drey-
hundert Jahren von den Portugieſen zuerſt entdeckt war,
wurde es ſowohl von dieſen hundert Jahre hindurch, als
auch hernach ebenfalls von den Schiffen der Hollaͤndiſchen
Compagnie ein halbes Jahrhundert hindurch beſucht, ehe ein
Fleck dieſes Landes in Beſitz genommen, und der geringſte
Anbau verſucht wurde. Daher ſteigt das Alter der gan-

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[106/0444] Zweyte Abtheilung. Aufenthalt zu Cap Sklave werth iſt, obgleich der Sklave ſelbſt dafuͤr auch Leibesſtrafe empfaͤngt. Wenn jemand von geringen Leu- ten, der im Dienſte der Compagnie ſteht, etwas ver- bricht, bekommt er gemeiniglich Schlaͤge oder andre koͤr- perliche Strafe. Ein Buͤrger aber wird mit Geldſtrafe be- legt, wenn er ein Verbrechen begeht. Jenes dient zur Beſſerung, oder doch zum Beyſpiel; dieſes zur Berei- cherung des Fiskals. Die Ehegeſetze ſind hier in ver- ſchiednen Hinſichten ganz anders als in andern Laͤndern. Eheſcheidung wird manchmahl um ſonderbarer Urſachen willen und auf ſonderbare Art erkannt. Vor nicht gar langer Zeit wurde die Frau eines Mannes, der ſiebzehn Jahr Soldat geweſen war, und jetzt einen Krug hielt, durch zweyer Zeugen Ausſage uͤberfuͤhrt, daß ſie die Hure eines Trommelſchlaͤgers ſey. Der Mann, wel- cher ſie deshalb anklagte, erreichte zwar ſeine Abſicht, von ihr geſchieden zu werden; das Weib aber wurde von aller Strafe freygeſprochen, da der Mann hingegen Pruͤgel bekam und nach Batavia geſchickt wurde, ohne das mindeſte von ſeinem Eigenthume mitnehmen zu duͤr- fen. — Ein Hutmacher in der Stadt, der unverhei- rathet war, hatte mit zwey ſeiner Sklavinnen Kinder gezeuget. Fuͤr die Kinder der einen verlangte er als Va- ter die Taufe; dieſe wurden auch getauft und dadurch frey; die Kinder der andern blieben Sklaven und ungetauft. Nachdem das Vorgebirge der guten Hoffnung vor drey- hundert Jahren von den Portugieſen zuerſt entdeckt war, wurde es ſowohl von dieſen hundert Jahre hindurch, als auch hernach ebenfalls von den Schiffen der Hollaͤndiſchen Compagnie ein halbes Jahrhundert hindurch beſucht, ehe ein Fleck dieſes Landes in Beſitz genommen, und der geringſte Anbau verſucht wurde. Daher ſteigt das Alter der gan-

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Zitationshilfe: Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen01_1792/444>, abgerufen am 10.06.2024.