zum Exempel dem Dispenseur fünf von den einkommenden Waaren, und eben so viel von ausgehenden, als Getrei- de, Butter und dergleichen; dem Casseur drittehalb Pro- cent von dem Gelde; dem Packhausmeister vier Procent; dem Hospital-Commissarius fünf Procent, und dem Au- ctions Meister fünf Procent von allen Waaren, die durch öffentliche Versteigerung verkauft werden. Daher besitzt jetzt nur noch einer und anderer von den höhern Beamten nahe bey der Stadt kleine Landhäuser, die aber bloß zum Vergnügen dienen, und wovon nichts verkauft wird.
Der hiesige Gouverneur hat in Gemeinschaft mit sieben Polizey-Räthen den höchsten Befehl sowohl über alles, was die hiesige Handlung der Compagnie betrifft, als auch über die innere Einrichtung und die ökonomi- schen Angelegenheiten der Kolonie, ohne unter der Re- gierung zu Batavia zu stehen, welche sonst über die in Indien vorhandnen Handels-Comtoire die oberste Be- fehlshaberschaft hat. Alle Criminalsachen gehören vor den Justiz-Rath. In diesem hat der Commandant der Garnison den Vorsitz, und der Gouverneur hat nichts darin zu sagen, außer daß er die Todesurtheile unter- schreibt. Uebrigens sind in der Kolonie noch zwey an- dre Jurisdictionen: die eine zu Stellenbosch, unter wel- cher vier Kirchspiele, deren jedes seine eigne Kirche hat, stehen, nämlich Stellenbosch, Drakenstein, Zwartland und Rothesand; die andre zu Zwellendam, welche sich nur über ein einziges, aber sehr weitläuftiges Kirchspiel, das gleichwohl bis jetzt weder eigne Kirche noch Prediger hat, erstreckt.
Wenn ein Sklave einem Einwohner zu Cap, oder einem Kolonisten Schaden oder Leides zufügt, so muß gemeiniglich der Herr, dem er gehört, den Schaden er- setzen und Strafe bezahlen, oft halb so viel, als der
bis zur dritten großen Afrikaniſchen Reiſe.
zum Exempel dem Diſpenſeur fuͤnf von den einkommenden Waaren, und eben ſo viel von ausgehenden, als Getrei- de, Butter und dergleichen; dem Caſſeur drittehalb Pro- cent von dem Gelde; dem Packhausmeiſter vier Procent; dem Hoſpital-Commiſſarius fuͤnf Procent, und dem Au- ctions Meiſter fuͤnf Procent von allen Waaren, die durch oͤffentliche Verſteigerung verkauft werden. Daher beſitzt jetzt nur noch einer und anderer von den hoͤhern Beamten nahe bey der Stadt kleine Landhaͤuſer, die aber bloß zum Vergnuͤgen dienen, und wovon nichts verkauft wird.
Der hieſige Gouverneur hat in Gemeinſchaft mit ſieben Polizey-Raͤthen den hoͤchſten Befehl ſowohl uͤber alles, was die hieſige Handlung der Compagnie betrifft, als auch uͤber die innere Einrichtung und die oͤkonomi- ſchen Angelegenheiten der Kolonie, ohne unter der Re- gierung zu Batavia zu ſtehen, welche ſonſt uͤber die in Indien vorhandnen Handels-Comtoire die oberſte Be- fehlshaberſchaft hat. Alle Criminalſachen gehoͤren vor den Juſtiz-Rath. In dieſem hat der Commandant der Garniſon den Vorſitz, und der Gouverneur hat nichts darin zu ſagen, außer daß er die Todesurtheile unter- ſchreibt. Uebrigens ſind in der Kolonie noch zwey an- dre Jurisdictionen: die eine zu Stellenboſch, unter wel- cher vier Kirchſpiele, deren jedes ſeine eigne Kirche hat, ſtehen, naͤmlich Stellenboſch, Drakenſtein, Zwartland und Rotheſand; die andre zu Zwellendam, welche ſich nur uͤber ein einziges, aber ſehr weitlaͤuftiges Kirchſpiel, das gleichwohl bis jetzt weder eigne Kirche noch Prediger hat, erſtreckt.
Wenn ein Sklave einem Einwohner zu Cap, oder einem Koloniſten Schaden oder Leides zufuͤgt, ſo muß gemeiniglich der Herr, dem er gehoͤrt, den Schaden er- ſetzen und Strafe bezahlen, oft halb ſo viel, als der
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bis zur dritten großen Afrikaniſchen Reiſe.
zum Exempel dem Diſpenſeur fuͤnf von den einkommenden
Waaren, und eben ſo viel von ausgehenden, als Getrei-
de, Butter und dergleichen; dem Caſſeur drittehalb Pro-
cent von dem Gelde; dem Packhausmeiſter vier Procent;
dem Hoſpital-Commiſſarius fuͤnf Procent, und dem Au-
ctions Meiſter fuͤnf Procent von allen Waaren, die durch
oͤffentliche Verſteigerung verkauft werden. Daher beſitzt
jetzt nur noch einer und anderer von den hoͤhern Beamten
nahe bey der Stadt kleine Landhaͤuſer, die aber bloß zum
Vergnuͤgen dienen, und wovon nichts verkauft wird.
Der hieſige Gouverneur hat in Gemeinſchaft mit
ſieben Polizey-Raͤthen den hoͤchſten Befehl ſowohl uͤber
alles, was die hieſige Handlung der Compagnie betrifft,
als auch uͤber die innere Einrichtung und die oͤkonomi-
ſchen Angelegenheiten der Kolonie, ohne unter der Re-
gierung zu Batavia zu ſtehen, welche ſonſt uͤber die in
Indien vorhandnen Handels-Comtoire die oberſte Be-
fehlshaberſchaft hat. Alle Criminalſachen gehoͤren vor
den Juſtiz-Rath. In dieſem hat der Commandant der
Garniſon den Vorſitz, und der Gouverneur hat nichts
darin zu ſagen, außer daß er die Todesurtheile unter-
ſchreibt. Uebrigens ſind in der Kolonie noch zwey an-
dre Jurisdictionen: die eine zu Stellenboſch, unter wel-
cher vier Kirchſpiele, deren jedes ſeine eigne Kirche hat,
ſtehen, naͤmlich Stellenboſch, Drakenſtein, Zwartland
und Rotheſand; die andre zu Zwellendam, welche ſich
nur uͤber ein einziges, aber ſehr weitlaͤuftiges Kirchſpiel,
das gleichwohl bis jetzt weder eigne Kirche noch Prediger
hat, erſtreckt.
Wenn ein Sklave einem Einwohner zu Cap, oder
einem Koloniſten Schaden oder Leides zufuͤgt, ſo muß
gemeiniglich der Herr, dem er gehoͤrt, den Schaden er-
ſetzen und Strafe bezahlen, oft halb ſo viel, als der
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Thunberg, Carl Peter: Reisen durch einen Theil von Europa, Afrika und Asien [...] in den Jahren 1770 bis 1779. Bd. 1. Übers. v. Christian Heinrich Groskurd. Berlin, 1792, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thunberg_reisen01_1792/443>, abgerufen am 22.12.2024.
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