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Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826.

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auch in einer reinen Viehwirthschaft vor; aber sie find
von einer gleichen Fläche nicht so bedeutend, als beim
Ackerbau, weil die Viehzucht weniger Arbeit erfordert und
ihr rohes Produkt selbst nicht von so großem Werth ist.
Nach dem Werth des rohen Produkts und nach der Quan-
tität Arbeit richtet sich aber die Größe der allgemeinen
Kulturkosten.

Für die Verhältnisse von T. habe ich nach einer ins
Einzelne gehenden Schätzung die allgemeinen Kulturkosten
einer Viehwirthschaft zu 20 prct. vom Werth des rohen
Produkts angenommen.

Der rohe Ertrag von einer Kuh ist in T. 15,67 Thlr. N 2/3

Die allgemeinen Kulturkosten betragen
hievon 20 prct., oder     3,13 Thlr.
Die Arbeitskosten betragen 10,13 "
Diese beiden Ausgaben zusammen 13,26 " "
Der völlig reine Ueberschuß welcher eine
Landrente begründet, beträgt also für
eine Kuh     2,41 Thlr. N 2/3

Wir wollen nun sehen, wie sich die Landrente, die
der Boden durch die Betreibung der Viehzucht gewährt,
in verschiedenen Entfernungen von der Stadt verhält.

Nach §. 14. wird die Landrente gleich 0, wenn der
Preis eines Schfl. Rockens = 0,47 Thlr. Gold, oder
[Formel 1] Thlr. N 2/3 beträgt. Da durch die-
sen Preis bloß die Arbeitskosten und die andern auf den
Kornbau zu verwendenden Ausgaben gedeckt werden, so
kann auch in einer noch größern Entfernung von der
Stadt als 31,5 Meilen der Preis des Rockens nicht unter
0,45 Thlr. N 2/3 sinken; und wir nehmen deshalb für den
ganzen Kreis diesen Preis an.

Das Getreide ist für diesen Kreis kein Gegenstand

auch in einer reinen Viehwirthſchaft vor; aber ſie find
von einer gleichen Flaͤche nicht ſo bedeutend, als beim
Ackerbau, weil die Viehzucht weniger Arbeit erfordert und
ihr rohes Produkt ſelbſt nicht von ſo großem Werth iſt.
Nach dem Werth des rohen Produkts und nach der Quan-
titaͤt Arbeit richtet ſich aber die Groͤße der allgemeinen
Kulturkoſten.

Fuͤr die Verhaͤltniſſe von T. habe ich nach einer ins
Einzelne gehenden Schaͤtzung die allgemeinen Kulturkoſten
einer Viehwirthſchaft zu 20 prct. vom Werth des rohen
Produkts angenommen.

Der rohe Ertrag von einer Kuh iſt in T. 15,67 Thlr. N⅔

Die allgemeinen Kulturkoſten betragen
hievon 20 prct., oder     3,13 Thlr.
Die Arbeitskoſten betragen 10,13 »
Dieſe beiden Ausgaben zuſammen 13,26 » »
Der voͤllig reine Ueberſchuß welcher eine
Landrente begruͤndet, betraͤgt alſo fuͤr
eine Kuh     2,41 Thlr. N⅔

Wir wollen nun ſehen, wie ſich die Landrente, die
der Boden durch die Betreibung der Viehzucht gewaͤhrt,
in verſchiedenen Entfernungen von der Stadt verhaͤlt.

Nach §. 14. wird die Landrente gleich 0, wenn der
Preis eines Schfl. Rockens = 0,47 Thlr. Gold, oder
[Formel 1] Thlr. N⅔ betraͤgt. Da durch die-
ſen Preis bloß die Arbeitskoſten und die andern auf den
Kornbau zu verwendenden Ausgaben gedeckt werden, ſo
kann auch in einer noch groͤßern Entfernung von der
Stadt als 31,5 Meilen der Preis des Rockens nicht unter
0,45 Thlr. N⅔ ſinken; und wir nehmen deshalb fuͤr den
ganzen Kreis dieſen Preis an.

Das Getreide iſt fuͤr dieſen Kreis kein Gegenſtand

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[187/0201] auch in einer reinen Viehwirthſchaft vor; aber ſie find von einer gleichen Flaͤche nicht ſo bedeutend, als beim Ackerbau, weil die Viehzucht weniger Arbeit erfordert und ihr rohes Produkt ſelbſt nicht von ſo großem Werth iſt. Nach dem Werth des rohen Produkts und nach der Quan- titaͤt Arbeit richtet ſich aber die Groͤße der allgemeinen Kulturkoſten. Fuͤr die Verhaͤltniſſe von T. habe ich nach einer ins Einzelne gehenden Schaͤtzung die allgemeinen Kulturkoſten einer Viehwirthſchaft zu 20 prct. vom Werth des rohen Produkts angenommen. Der rohe Ertrag von einer Kuh iſt in T. 15,67 Thlr. N⅔ Die allgemeinen Kulturkoſten betragen hievon 20 prct., oder 3,13 Thlr. Die Arbeitskoſten betragen 10,13 » Dieſe beiden Ausgaben zuſammen 13,26 » » Der voͤllig reine Ueberſchuß welcher eine Landrente begruͤndet, betraͤgt alſo fuͤr eine Kuh 2,41 Thlr. N⅔ Wir wollen nun ſehen, wie ſich die Landrente, die der Boden durch die Betreibung der Viehzucht gewaͤhrt, in verſchiedenen Entfernungen von der Stadt verhaͤlt. Nach §. 14. wird die Landrente gleich 0, wenn der Preis eines Schfl. Rockens = 0,47 Thlr. Gold, oder [FORMEL] Thlr. N⅔ betraͤgt. Da durch die- ſen Preis bloß die Arbeitskoſten und die andern auf den Kornbau zu verwendenden Ausgaben gedeckt werden, ſo kann auch in einer noch groͤßern Entfernung von der Stadt als 31,5 Meilen der Preis des Rockens nicht unter 0,45 Thlr. N⅔ ſinken; und wir nehmen deshalb fuͤr den ganzen Kreis dieſen Preis an. Das Getreide iſt fuͤr dieſen Kreis kein Gegenſtand

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Zitationshilfe: Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/201>, abgerufen am 03.05.2024.