Die Kosten der mit der Viehhaltung verbundenen Arbeit, die Werbungskosten des Heues, die Zinsen vom Werth des Viehes u. s. w. betragen in Tellow, wo der Schfl. Rocken 1,205 Thlr. N 2/3 oder 1,291 Thlr. Gold werth ist, für eine Kuh 10,13 Thlr. N 2/3
Der Werth der Butter betrug in den genannten Jahren auf dem Gute selbst 8 3/5 ß N 2/3 pr. Pfund. Der Ertrag einer Kuh also 871/2 Lb x 8 3/5 ß = 15,67 Thlr. Die Kuh bezahlt das erhaltene Futter mit 5,54 Thlr.
Es entsteht nun die Frage, wie groß die allgemeinen Kulturkosten einer reinen Viehwirthschaft seyn werden.
Da mir in der Wirklichkeit keine reinen Viehwirth- schaften, sondern nur solche Wirthschaften, in welchen die Viehzucht mit Ackerbau verbunden ist, bekannt sind, so kann ich diese Frage aus der Erfahrung nicht lösen. Es ist aber sehr schwierig einen Theilungsgrundsatz aufzustel- len, nach welchem die allgemeinen Kulturkosten einer aus Ackerbau und Viehzucht zusammengesetzten Wirthschaft auf jeden dieser beiden Zweige repartirt werden können; oder wie viel von den allgemeinen Kulturkosten eines ganzen Guts dem Ackerbau allein zur Last fällt, und wie viel davon auf die Viehzucht gehört.
So viel ist klar, daß eine reine Viehwirthschaft die- jenigen Gebäude haben muß, welche zum Stall für das Vieh, zur Aufbewahrung des Heues, und zu Wohnungen für die mit der Viehzucht beschäftigten Menschen dienen, und daß deshalb die Zinsen vom Werth dieser Gebäude, so wie die Unterhaltungskosten derselben auf das Konto dieser Wirthschaft kommen.
Die übrigen in §. 5. unter die allgemeinen Kultur- kosten gerechneten Ausgaben, als Administrationskosten, Beiträge zu den Assekuranzkompagnien u. s. w., kommen
Die Koſten der mit der Viehhaltung verbundenen Arbeit, die Werbungskoſten des Heues, die Zinſen vom Werth des Viehes u. ſ. w. betragen in Tellow, wo der Schfl. Rocken 1,205 Thlr. N⅔ oder 1,291 Thlr. Gold werth iſt, fuͤr eine Kuh 10,13 Thlr. N⅔
Der Werth der Butter betrug in den genannten Jahren auf dem Gute ſelbſt 8⅗ ß N⅔ pr. Pfund. Der Ertrag einer Kuh alſo 87½ ℔ × 8⅗ ß = 15,67 Thlr. Die Kuh bezahlt das erhaltene Futter mit 5,54 Thlr.
Es entſteht nun die Frage, wie groß die allgemeinen Kulturkoſten einer reinen Viehwirthſchaft ſeyn werden.
Da mir in der Wirklichkeit keine reinen Viehwirth- ſchaften, ſondern nur ſolche Wirthſchaften, in welchen die Viehzucht mit Ackerbau verbunden iſt, bekannt ſind, ſo kann ich dieſe Frage aus der Erfahrung nicht loͤſen. Es iſt aber ſehr ſchwierig einen Theilungsgrundſatz aufzuſtel- len, nach welchem die allgemeinen Kulturkoſten einer aus Ackerbau und Viehzucht zuſammengeſetzten Wirthſchaft auf jeden dieſer beiden Zweige repartirt werden koͤnnen; oder wie viel von den allgemeinen Kulturkoſten eines ganzen Guts dem Ackerbau allein zur Laſt faͤllt, und wie viel davon auf die Viehzucht gehoͤrt.
So viel iſt klar, daß eine reine Viehwirthſchaft die- jenigen Gebaͤude haben muß, welche zum Stall fuͤr das Vieh, zur Aufbewahrung des Heues, und zu Wohnungen fuͤr die mit der Viehzucht beſchaͤftigten Menſchen dienen, und daß deshalb die Zinſen vom Werth dieſer Gebaͤude, ſo wie die Unterhaltungskoſten derſelben auf das Konto dieſer Wirthſchaft kommen.
Die uͤbrigen in §. 5. unter die allgemeinen Kultur- koſten gerechneten Ausgaben, als Adminiſtrationskoſten, Beitraͤge zu den Aſſekuranzkompagnien u. ſ. w., kommen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0200"n="186"/><p>Die Koſten der mit der Viehhaltung verbundenen<lb/>
Arbeit, die Werbungskoſten des Heues, die Zinſen vom<lb/>
Werth des Viehes u. ſ. w. betragen in Tellow, wo der<lb/>
Schfl. Rocken 1,205 Thlr. N⅔ oder 1,291 Thlr. Gold<lb/>
werth iſt, fuͤr eine Kuh <spacedim="horizontal"/> 10,13 Thlr. N⅔</p><lb/><p>Der Werth der Butter betrug in<lb/>
den genannten Jahren auf dem Gute<lb/>ſelbſt 8⅗ ß N⅔ pr. Pfund.<lb/>
Der Ertrag einer Kuh alſo 87½ ℔ × 8⅗<hirendition="#u">ß = 15,67 Thlr.</hi><lb/>
Die Kuh bezahlt das erhaltene Futter mit 5,54 Thlr.</p><lb/><p>Es entſteht nun die Frage, wie groß die allgemeinen<lb/>
Kulturkoſten einer reinen Viehwirthſchaft ſeyn werden.</p><lb/><p>Da mir in der Wirklichkeit keine reinen Viehwirth-<lb/>ſchaften, ſondern nur ſolche Wirthſchaften, in welchen die<lb/>
Viehzucht mit Ackerbau verbunden iſt, bekannt ſind, ſo<lb/>
kann ich dieſe Frage aus der Erfahrung nicht loͤſen. Es<lb/>
iſt aber ſehr ſchwierig einen Theilungsgrundſatz aufzuſtel-<lb/>
len, nach welchem die allgemeinen Kulturkoſten einer aus<lb/>
Ackerbau und Viehzucht zuſammengeſetzten Wirthſchaft auf<lb/>
jeden dieſer beiden Zweige repartirt werden koͤnnen; oder<lb/>
wie viel von den allgemeinen Kulturkoſten eines ganzen<lb/>
Guts dem Ackerbau allein zur Laſt faͤllt, und wie viel<lb/>
davon auf die Viehzucht gehoͤrt.</p><lb/><p>So viel iſt klar, daß eine reine Viehwirthſchaft die-<lb/>
jenigen Gebaͤude haben muß, welche zum Stall fuͤr das<lb/>
Vieh, zur Aufbewahrung des Heues, und zu Wohnungen<lb/>
fuͤr die mit der Viehzucht beſchaͤftigten Menſchen dienen,<lb/>
und daß deshalb die Zinſen vom Werth dieſer Gebaͤude,<lb/>ſo wie die Unterhaltungskoſten derſelben auf das Konto<lb/>
dieſer Wirthſchaft kommen.</p><lb/><p>Die uͤbrigen in §. 5. unter die allgemeinen Kultur-<lb/>
koſten gerechneten Ausgaben, als Adminiſtrationskoſten,<lb/>
Beitraͤge zu den Aſſekuranzkompagnien u. ſ. w., kommen<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[186/0200]
Die Koſten der mit der Viehhaltung verbundenen
Arbeit, die Werbungskoſten des Heues, die Zinſen vom
Werth des Viehes u. ſ. w. betragen in Tellow, wo der
Schfl. Rocken 1,205 Thlr. N⅔ oder 1,291 Thlr. Gold
werth iſt, fuͤr eine Kuh 10,13 Thlr. N⅔
Der Werth der Butter betrug in
den genannten Jahren auf dem Gute
ſelbſt 8⅗ ß N⅔ pr. Pfund.
Der Ertrag einer Kuh alſo 87½ ℔ × 8⅗ ß = 15,67 Thlr.
Die Kuh bezahlt das erhaltene Futter mit 5,54 Thlr.
Es entſteht nun die Frage, wie groß die allgemeinen
Kulturkoſten einer reinen Viehwirthſchaft ſeyn werden.
Da mir in der Wirklichkeit keine reinen Viehwirth-
ſchaften, ſondern nur ſolche Wirthſchaften, in welchen die
Viehzucht mit Ackerbau verbunden iſt, bekannt ſind, ſo
kann ich dieſe Frage aus der Erfahrung nicht loͤſen. Es
iſt aber ſehr ſchwierig einen Theilungsgrundſatz aufzuſtel-
len, nach welchem die allgemeinen Kulturkoſten einer aus
Ackerbau und Viehzucht zuſammengeſetzten Wirthſchaft auf
jeden dieſer beiden Zweige repartirt werden koͤnnen; oder
wie viel von den allgemeinen Kulturkoſten eines ganzen
Guts dem Ackerbau allein zur Laſt faͤllt, und wie viel
davon auf die Viehzucht gehoͤrt.
So viel iſt klar, daß eine reine Viehwirthſchaft die-
jenigen Gebaͤude haben muß, welche zum Stall fuͤr das
Vieh, zur Aufbewahrung des Heues, und zu Wohnungen
fuͤr die mit der Viehzucht beſchaͤftigten Menſchen dienen,
und daß deshalb die Zinſen vom Werth dieſer Gebaͤude,
ſo wie die Unterhaltungskoſten derſelben auf das Konto
dieſer Wirthſchaft kommen.
Die uͤbrigen in §. 5. unter die allgemeinen Kultur-
koſten gerechneten Ausgaben, als Adminiſtrationskoſten,
Beitraͤge zu den Aſſekuranzkompagnien u. ſ. w., kommen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/200>, abgerufen am 30.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.