Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826.Die Kosten der mit der Viehhaltung verbundenen Der Werth der Butter betrug in Es entsteht nun die Frage, wie groß die allgemeinen Da mir in der Wirklichkeit keine reinen Viehwirth- So viel ist klar, daß eine reine Viehwirthschaft die- Die übrigen in §. 5. unter die allgemeinen Kultur- Die Koſten der mit der Viehhaltung verbundenen Der Werth der Butter betrug in Es entſteht nun die Frage, wie groß die allgemeinen Da mir in der Wirklichkeit keine reinen Viehwirth- So viel iſt klar, daß eine reine Viehwirthſchaft die- Die uͤbrigen in §. 5. unter die allgemeinen Kultur- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0200" n="186"/> <p>Die Koſten der mit der Viehhaltung verbundenen<lb/> Arbeit, die Werbungskoſten des Heues, die Zinſen vom<lb/> Werth des Viehes u. ſ. w. betragen in Tellow, wo der<lb/> Schfl. Rocken 1,205 Thlr. N⅔ oder 1,291 Thlr. Gold<lb/> werth iſt, fuͤr eine Kuh <space dim="horizontal"/> 10,13 Thlr. N⅔</p><lb/> <p>Der Werth der Butter betrug in<lb/> den genannten Jahren auf dem Gute<lb/> ſelbſt 8⅗ ß N⅔ pr. Pfund.<lb/> Der Ertrag einer Kuh alſo 87½ ℔ × 8⅗ <hi rendition="#u">ß = 15,67 Thlr.</hi><lb/> Die Kuh bezahlt das erhaltene Futter mit 5,54 Thlr.</p><lb/> <p>Es entſteht nun die Frage, wie groß die allgemeinen<lb/> Kulturkoſten einer reinen Viehwirthſchaft ſeyn werden.</p><lb/> <p>Da mir in der Wirklichkeit keine reinen Viehwirth-<lb/> ſchaften, ſondern nur ſolche Wirthſchaften, in welchen die<lb/> Viehzucht mit Ackerbau verbunden iſt, bekannt ſind, ſo<lb/> kann ich dieſe Frage aus der Erfahrung nicht loͤſen. Es<lb/> iſt aber ſehr ſchwierig einen Theilungsgrundſatz aufzuſtel-<lb/> len, nach welchem die allgemeinen Kulturkoſten einer aus<lb/> Ackerbau und Viehzucht zuſammengeſetzten Wirthſchaft auf<lb/> jeden dieſer beiden Zweige repartirt werden koͤnnen; oder<lb/> wie viel von den allgemeinen Kulturkoſten eines ganzen<lb/> Guts dem Ackerbau allein zur Laſt faͤllt, und wie viel<lb/> davon auf die Viehzucht gehoͤrt.</p><lb/> <p>So viel iſt klar, daß eine reine Viehwirthſchaft die-<lb/> jenigen Gebaͤude haben muß, welche zum Stall fuͤr das<lb/> Vieh, zur Aufbewahrung des Heues, und zu Wohnungen<lb/> fuͤr die mit der Viehzucht beſchaͤftigten Menſchen dienen,<lb/> und daß deshalb die Zinſen vom Werth dieſer Gebaͤude,<lb/> ſo wie die Unterhaltungskoſten derſelben auf das Konto<lb/> dieſer Wirthſchaft kommen.</p><lb/> <p>Die uͤbrigen in §. 5. unter die allgemeinen Kultur-<lb/> koſten gerechneten Ausgaben, als Adminiſtrationskoſten,<lb/> Beitraͤge zu den Aſſekuranzkompagnien u. ſ. w., kommen<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [186/0200]
Die Koſten der mit der Viehhaltung verbundenen
Arbeit, die Werbungskoſten des Heues, die Zinſen vom
Werth des Viehes u. ſ. w. betragen in Tellow, wo der
Schfl. Rocken 1,205 Thlr. N⅔ oder 1,291 Thlr. Gold
werth iſt, fuͤr eine Kuh 10,13 Thlr. N⅔
Der Werth der Butter betrug in
den genannten Jahren auf dem Gute
ſelbſt 8⅗ ß N⅔ pr. Pfund.
Der Ertrag einer Kuh alſo 87½ ℔ × 8⅗ ß = 15,67 Thlr.
Die Kuh bezahlt das erhaltene Futter mit 5,54 Thlr.
Es entſteht nun die Frage, wie groß die allgemeinen
Kulturkoſten einer reinen Viehwirthſchaft ſeyn werden.
Da mir in der Wirklichkeit keine reinen Viehwirth-
ſchaften, ſondern nur ſolche Wirthſchaften, in welchen die
Viehzucht mit Ackerbau verbunden iſt, bekannt ſind, ſo
kann ich dieſe Frage aus der Erfahrung nicht loͤſen. Es
iſt aber ſehr ſchwierig einen Theilungsgrundſatz aufzuſtel-
len, nach welchem die allgemeinen Kulturkoſten einer aus
Ackerbau und Viehzucht zuſammengeſetzten Wirthſchaft auf
jeden dieſer beiden Zweige repartirt werden koͤnnen; oder
wie viel von den allgemeinen Kulturkoſten eines ganzen
Guts dem Ackerbau allein zur Laſt faͤllt, und wie viel
davon auf die Viehzucht gehoͤrt.
So viel iſt klar, daß eine reine Viehwirthſchaft die-
jenigen Gebaͤude haben muß, welche zum Stall fuͤr das
Vieh, zur Aufbewahrung des Heues, und zu Wohnungen
fuͤr die mit der Viehzucht beſchaͤftigten Menſchen dienen,
und daß deshalb die Zinſen vom Werth dieſer Gebaͤude,
ſo wie die Unterhaltungskoſten derſelben auf das Konto
dieſer Wirthſchaft kommen.
Die uͤbrigen in §. 5. unter die allgemeinen Kultur-
koſten gerechneten Ausgaben, als Adminiſtrationskoſten,
Beitraͤge zu den Aſſekuranzkompagnien u. ſ. w., kommen
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