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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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durch etliche Exempel bereden, daß zum wenigsten so lange er lebte ihn der Pabst und sein Anhang seinen Willen lassen und nicht sclavisch tractiren werde; so hat er doch auch zu bedencken, ob wohl vernünfftiger Weise zu hoffen sey, daß nach seinen Todte das Päbstische Joch nicht seine Successores, oder doch zum wenigsten das arme Land und die Unterthanen betreffen werde.

§. VII. Was drittens Fürstliche Personen weibliches GeschlechtsOder Fürstliche Printzessinnen. betrifft, und zwar die sich an Fürsten von anderer Religion zu verheyrathen gesonnen sind, da dürfften wohl die bisherigen Anmerckungen nicht zulänglich seyn, sondern es würden wohl noch andere Umstände dabey beobachtet werden müssen. Wenn beyde Religionen in dem Lande, das der Fürste beherrschet, ohne dem toleriret werden, und in schwange gehen, zumahlen wo die von der Religion des Regenten dissentirende Unterthanen die gröste oder doch eine grosse Parthey ausmachen, da würde sich wohl schwerlich eine Ursache finden, warum man der Fürstin rathen solte, ihre Religion zu verlassen, und die Religion ihres Fürstlichen Gemahls anzunehmen, vielmehr dörfften sich viele Gelegenheiten ereignen, daß wenn auch die Fürstin bey ihrer Religion verbleibet, die einmahl an selbigen Ort eingeführte mutua tolerantia dieser beyden unterschiedenen Religionen immer mehr und mehr befestiget und ein gutes Vornehmen zwischen der Geistlichkeit beyderseits Religionen gestifftet werden könte: daferne aber die Religion des Fürsten in seinen Landen die Religion, in welcher die Fürstin erzogen, unterzudrücken gewohnet wäre, ist leichte zu begreiffen, daß alsdenn die Braut, wenn man ihr gleich nicht zumuthete, zu der dominirenden Religion überzutreten, nebst ihrer Geistlichkeit grosse Verfolgung und Unglück sich zu befahren haben würde, wenn sie nicht zu der Religion des Fürsten überträte, und also würde sie auch in diesen Stück klüger handeln, wenn sie, daferne sie ja auf der Heyrath bestünde, sich bey Zeiten zu des Regenten Religion bequemte.

§. IIX. Dieses sind so meine einfältige Gedancken von denen vornehmstenPraeliminar-Erinnerungen von denen folgenden Theologischen Responsis. Fällen die Religions-Enderung betreffend, deswegen ich aber mit niemand zu zancken gesonnen bin, sondern das bekante Sprich-Wort beobachten werde: De gustibus non esse disputandum. Wiederum auf das oben gemeldete Responsum zu kommen, wurde selbiges nicht alleine von S. Hochfürstl. Durchlauchtigkeit gnädigst aufgenommen, sondern ich erhielt auch Copeyen von denen Responsis die gar unterschiedene und berühmte Theologi unserer Kirchen in dieser Sache gegeben hatten. Und ob wohl etliche davon mit mir in keinen Stücken einig waren, ich auch

durch etliche Exempel bereden, daß zum wenigsten so lange er lebte ihn der Pabst und sein Anhang seinen Willen lassen und nicht sclavisch tractiren werde; so hat er doch auch zu bedencken, ob wohl vernünfftiger Weise zu hoffen sey, daß nach seinen Todte das Päbstische Joch nicht seine Successores, oder doch zum wenigsten das arme Land und die Unterthanen betreffen werde.

§. VII. Was drittens Fürstliche Personen weibliches GeschlechtsOder Fürstliche Printzessinnen. betrifft, und zwar die sich an Fürsten von anderer Religion zu verheyrathen gesonnen sind, da dürfften wohl die bisherigen Anmerckungen nicht zulänglich seyn, sondern es würden wohl noch andere Umstände dabey beobachtet werden müssen. Wenn beyde Religionen in dem Lande, das der Fürste beherrschet, ohne dem toleriret werden, und in schwange gehen, zumahlen wo die von der Religion des Regenten dissentirende Unterthanen die gröste oder doch eine grosse Parthey ausmachen, da würde sich wohl schwerlich eine Ursache finden, warum man der Fürstin rathen solte, ihre Religion zu verlassen, und die Religion ihres Fürstlichen Gemahls anzunehmen, vielmehr dörfften sich viele Gelegenheiten ereignen, daß wenn auch die Fürstin bey ihrer Religion verbleibet, die einmahl an selbigen Ort eingeführte mutua tolerantia dieser beyden unterschiedenen Religionen immer mehr und mehr befestiget und ein gutes Vornehmen zwischen der Geistlichkeit beyderseits Religionen gestifftet werden könte: daferne aber die Religion des Fürsten in seinen Landen die Religion, in welcher die Fürstin erzogen, unterzudrücken gewohnet wäre, ist leichte zu begreiffen, daß alsdenn die Braut, wenn man ihr gleich nicht zumuthete, zu der dominirenden Religion überzutreten, nebst ihrer Geistlichkeit grosse Verfolgung und Unglück sich zu befahren haben würde, wenn sie nicht zu der Religion des Fürsten überträte, und also würde sie auch in diesen Stück klüger handeln, wenn sie, daferne sie ja auf der Heyrath bestünde, sich bey Zeiten zu des Regenten Religion bequemte.

§. IIX. Dieses sind so meine einfältige Gedancken von denen vornehmstenPraeliminar-Erinnerungen von denen folgenden Theologischen Responsis. Fällen die Religions-Enderung betreffend, deswegen ich aber mit niemand zu zancken gesonnen bin, sondern das bekante Sprich-Wort beobachten werde: De gustibus non esse disputandum. Wiederum auf das oben gemeldete Responsum zu kommen, wurde selbiges nicht alleine von S. Hochfürstl. Durchlauchtigkeit gnädigst aufgenommen, sondern ich erhielt auch Copeyen von denen Responsis die gar unterschiedene und berühmte Theologi unserer Kirchen in dieser Sache gegeben hatten. Und ob wohl etliche davon mit mir in keinen Stücken einig waren, ich auch

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[25/0033] durch etliche Exempel bereden, daß zum wenigsten so lange er lebte ihn der Pabst und sein Anhang seinen Willen lassen und nicht sclavisch tractiren werde; so hat er doch auch zu bedencken, ob wohl vernünfftiger Weise zu hoffen sey, daß nach seinen Todte das Päbstische Joch nicht seine Successores, oder doch zum wenigsten das arme Land und die Unterthanen betreffen werde. §. VII. Was drittens Fürstliche Personen weibliches Geschlechts betrifft, und zwar die sich an Fürsten von anderer Religion zu verheyrathen gesonnen sind, da dürfften wohl die bisherigen Anmerckungen nicht zulänglich seyn, sondern es würden wohl noch andere Umstände dabey beobachtet werden müssen. Wenn beyde Religionen in dem Lande, das der Fürste beherrschet, ohne dem toleriret werden, und in schwange gehen, zumahlen wo die von der Religion des Regenten dissentirende Unterthanen die gröste oder doch eine grosse Parthey ausmachen, da würde sich wohl schwerlich eine Ursache finden, warum man der Fürstin rathen solte, ihre Religion zu verlassen, und die Religion ihres Fürstlichen Gemahls anzunehmen, vielmehr dörfften sich viele Gelegenheiten ereignen, daß wenn auch die Fürstin bey ihrer Religion verbleibet, die einmahl an selbigen Ort eingeführte mutua tolerantia dieser beyden unterschiedenen Religionen immer mehr und mehr befestiget und ein gutes Vornehmen zwischen der Geistlichkeit beyderseits Religionen gestifftet werden könte: daferne aber die Religion des Fürsten in seinen Landen die Religion, in welcher die Fürstin erzogen, unterzudrücken gewohnet wäre, ist leichte zu begreiffen, daß alsdenn die Braut, wenn man ihr gleich nicht zumuthete, zu der dominirenden Religion überzutreten, nebst ihrer Geistlichkeit grosse Verfolgung und Unglück sich zu befahren haben würde, wenn sie nicht zu der Religion des Fürsten überträte, und also würde sie auch in diesen Stück klüger handeln, wenn sie, daferne sie ja auf der Heyrath bestünde, sich bey Zeiten zu des Regenten Religion bequemte. Oder Fürstliche Printzessinnen. §. IIX. Dieses sind so meine einfältige Gedancken von denen vornehmsten Fällen die Religions-Enderung betreffend, deswegen ich aber mit niemand zu zancken gesonnen bin, sondern das bekante Sprich-Wort beobachten werde: De gustibus non esse disputandum. Wiederum auf das oben gemeldete Responsum zu kommen, wurde selbiges nicht alleine von S. Hochfürstl. Durchlauchtigkeit gnädigst aufgenommen, sondern ich erhielt auch Copeyen von denen Responsis die gar unterschiedene und berühmte Theologi unserer Kirchen in dieser Sache gegeben hatten. Und ob wohl etliche davon mit mir in keinen Stücken einig waren, ich auch Praeliminar-Erinnerungen von denen folgenden Theologischen Responsis.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/33>, abgerufen am 25.04.2024.