Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

füllet, gebessert und erstattet haben; Alles getreulich und ohne Gefährde; Zu Uhrkund auch mehrerer Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Revocation und Verordnung mit eigener Hand unterzeichnet, auch vorgemeldten meinen Vormund, daß er allhier zu Ende beneben mir sich nochmahls unterschrieben und versiegelt hat, bittlich vermocht. So geschehen zu Meckbach den 4. November Anno 1718.

Die an Unsgeschickte Fragen.

§. XIV. Anno 1720. starb das Fräulein, und da schickte einer von ihren Schwester Söhnen Herr Johann von K. folgende drey Fragen an uns: P. P. Es ist vor etlichen Wochen Fräulein Maria Barbara von A. in dem Flecken Meckbach verstorben, und hat Geschwister Kinder, als ihre nähesten Anverwandten nach sich verlassen, hat aber Anno 1716. den 5ten Nov. ein Testament coram quinque Testibus und mit demselben eodem die ein Codicill und hernachmahls Anno 1718. den 4. Novembr. ein anderweites Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter Fräulein Sabinen Eleonoren von W. zur Erbin eingesetzet, etlichen Geschwister Kindern legata ausgesetzet, zu Ende unterschriebenen K. als der Schwester Sohn übergangen, und will dieser, weiln er mit jenen in gleichen Grad, auf nachstehende Fragen des Rechten belehret seyn: Quaest. 1. Ob das Testament ratione baeredis institutionis beständig, oder ob nicht die praeterirten Freunde gleiches gradus mit der instituirten Erbin zu gleichen Theilen ab intestato succediren Ratio decidendi pro negativa, daß es nicht gültig: Ob wohl sonsten bey einem Testamento privilegiato pagano, wie dieses seyn soll 5. Zeugen genung seyn, so kömt doch hier in Consideration, daß der Curator das Testament in Altdorff, und nicht, wie falsch vorgegeben wird, auf den Lande zu Meckbach gemacht, wie denn die Zeugen alle aus Altdorff und daselbsten wohnhafft, und wenn auch dieses nicht wäre, und es in Meckbach gemacht worden und die Zeugen mit draussen gewesen, so würden ja in einen solchen grossen Flecken gar bald noch 2. Zeugen seyn zu bekommen gewesen, zu dem so ist der Testatricin Curator als ein Doctor Juris laut des Testaments zugegen gewesen und die solennia verstehen sollen, hiernächst, die Zeugen selbsten theils Gelehrte und sie solche fragen können. Accedit, daß diese Constitutio proprie nur die Rusticos und nicht jede und alle, die auf den Lande wohnen, angehet, und zu statten kömt, da nun die Testatrix peritiores fragen, so wohl in Altdorff als Meckbach 7.

füllet, gebessert und erstattet haben; Alles getreulich und ohne Gefährde; Zu Uhrkund auch mehrerer Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Revocation und Verordnung mit eigener Hand unterzeichnet, auch vorgemeldten meinen Vormund, daß er allhier zu Ende beneben mir sich nochmahls unterschrieben und versiegelt hat, bittlich vermocht. So geschehen zu Meckbach den 4. November Anno 1718.

Die an Unsgeschickte Fragen.

§. XIV. Anno 1720. starb das Fräulein, und da schickte einer von ihren Schwester Söhnen Herr Johann von K. folgende drey Fragen an uns: P. P. Es ist vor etlichen Wochen Fräulein Maria Barbara von A. in dem Flecken Meckbach verstorben, und hat Geschwister Kinder, als ihre nähesten Anverwandten nach sich verlassen, hat aber Anno 1716. den 5ten Nov. ein Testament coram quinque Testibus und mit demselben eodem die ein Codicill und hernachmahls Anno 1718. den 4. Novembr. ein anderweites Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter Fräulein Sabinen Eleonoren von W. zur Erbin eingesetzet, etlichen Geschwister Kindern legata ausgesetzet, zu Ende unterschriebenen K. als der Schwester Sohn übergangen, und will dieser, weiln er mit jenen in gleichen Grad, auf nachstehende Fragen des Rechten belehret seyn: Quaest. 1. Ob das Testament ratione baeredis institutionis beständig, oder ob nicht die praeterirten Freunde gleiches gradus mit der instituirten Erbin zu gleichen Theilen ab intestato succediren Ratio decidendi pro negativa, daß es nicht gültig: Ob wohl sonsten bey einem Testamento privilegiato pagano, wie dieses seyn soll 5. Zeugen genung seyn, so kömt doch hier in Consideration, daß der Curator das Testament in Altdorff, und nicht, wie falsch vorgegeben wird, auf den Lande zu Meckbach gemacht, wie denn die Zeugen alle aus Altdorff und daselbsten wohnhafft, und wenn auch dieses nicht wäre, und es in Meckbach gemacht worden und die Zeugen mit draussen gewesen, so würden ja in einen solchen grossen Flecken gar bald noch 2. Zeugen seyn zu bekommen gewesen, zu dem so ist der Testatricin Curator als ein Doctor Juris laut des Testaments zugegen gewesen und die solennia verstehen sollen, hiernächst, die Zeugen selbsten theils Gelehrte und sie solche fragen können. Accedit, daß diese Constitutio proprie nur die Rusticos und nicht jede und alle, die auf den Lande wohnen, angehet, und zu statten kömt, da nun die Testatrix peritiores fragen, so wohl in Altdorff als Meckbach 7.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0324" n="316"/>
füllet, gebessert und erstattet haben; Alles                      getreulich und ohne Gefährde; Zu Uhrkund auch mehrerer Beglaubigung habe ich                      mich auf alle Blätter dieser Revocation und Verordnung mit eigener Hand                      unterzeichnet, auch vorgemeldten meinen Vormund, daß er allhier zu Ende beneben                      mir sich nochmahls unterschrieben und versiegelt hat, bittlich vermocht. So                      geschehen zu Meckbach den 4. November Anno 1718.</p>
        <note place="left">Die an Unsgeschickte Fragen.</note>
        <p>§. XIV. Anno 1720. starb das Fräulein, und da schickte einer von ihren Schwester                      Söhnen Herr Johann von K. folgende drey Fragen an uns: P. P. Es ist vor etlichen                      Wochen Fräulein Maria Barbara von A. in dem Flecken Meckbach verstorben, und hat                      Geschwister Kinder, als ihre nähesten Anverwandten nach sich verlassen, hat aber                      Anno 1716. den 5ten Nov. ein Testament coram quinque Testibus und mit demselben                      eodem die ein Codicill und hernachmahls Anno 1718. den 4. Novembr. ein                      anderweites Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter Fräulein Sabinen                      Eleonoren von W. zur Erbin eingesetzet, etlichen Geschwister Kindern legata                      ausgesetzet, zu Ende unterschriebenen K. als der Schwester Sohn übergangen, und                      will dieser, weiln er mit jenen in gleichen Grad, auf nachstehende Fragen des                      Rechten belehret seyn: Quaest. 1. Ob das Testament <hi rendition="#i">ratione                          baeredis institutionis</hi> beständig, oder ob nicht die <hi rendition="#i">praeterirt</hi>en Freunde gleiches <hi rendition="#i">gradus</hi> mit der <hi rendition="#i">instituirt</hi>en Erbin zu gleichen Theilen <hi rendition="#i">ab intestato succedir</hi>en Ratio decidendi pro negativa,                      daß es nicht gültig: Ob wohl sonsten bey einem Testamento privilegiato pagano,                      wie dieses seyn soll 5. Zeugen genung seyn, so kömt doch hier in Consideration,                      daß der Curator das Testament in Altdorff, und nicht, wie falsch vorgegeben                      wird, auf den Lande zu Meckbach gemacht, wie denn die Zeugen alle aus Altdorff                      und daselbsten wohnhafft, und wenn auch dieses nicht wäre, und es in Meckbach                      gemacht worden und die Zeugen mit draussen gewesen, so würden ja in einen                      solchen grossen Flecken gar bald noch 2. Zeugen seyn zu bekommen gewesen, zu dem                      so ist der Testatricin Curator als ein Doctor Juris laut des Testaments zugegen                      gewesen und die solennia verstehen sollen, hiernächst, die Zeugen selbsten                      theils Gelehrte und sie solche fragen können. Accedit, daß diese Constitutio                      proprie nur die Rusticos und nicht jede und alle, die auf den Lande wohnen,                      angehet, und zu statten kömt, da nun die Testatrix peritiores fragen, so wohl in                      Altdorff als Meckbach 7.
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[316/0324] füllet, gebessert und erstattet haben; Alles getreulich und ohne Gefährde; Zu Uhrkund auch mehrerer Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Revocation und Verordnung mit eigener Hand unterzeichnet, auch vorgemeldten meinen Vormund, daß er allhier zu Ende beneben mir sich nochmahls unterschrieben und versiegelt hat, bittlich vermocht. So geschehen zu Meckbach den 4. November Anno 1718. §. XIV. Anno 1720. starb das Fräulein, und da schickte einer von ihren Schwester Söhnen Herr Johann von K. folgende drey Fragen an uns: P. P. Es ist vor etlichen Wochen Fräulein Maria Barbara von A. in dem Flecken Meckbach verstorben, und hat Geschwister Kinder, als ihre nähesten Anverwandten nach sich verlassen, hat aber Anno 1716. den 5ten Nov. ein Testament coram quinque Testibus und mit demselben eodem die ein Codicill und hernachmahls Anno 1718. den 4. Novembr. ein anderweites Codicill verfertiget, und ihrer Schwester Tochter Fräulein Sabinen Eleonoren von W. zur Erbin eingesetzet, etlichen Geschwister Kindern legata ausgesetzet, zu Ende unterschriebenen K. als der Schwester Sohn übergangen, und will dieser, weiln er mit jenen in gleichen Grad, auf nachstehende Fragen des Rechten belehret seyn: Quaest. 1. Ob das Testament ratione baeredis institutionis beständig, oder ob nicht die praeterirten Freunde gleiches gradus mit der instituirten Erbin zu gleichen Theilen ab intestato succediren Ratio decidendi pro negativa, daß es nicht gültig: Ob wohl sonsten bey einem Testamento privilegiato pagano, wie dieses seyn soll 5. Zeugen genung seyn, so kömt doch hier in Consideration, daß der Curator das Testament in Altdorff, und nicht, wie falsch vorgegeben wird, auf den Lande zu Meckbach gemacht, wie denn die Zeugen alle aus Altdorff und daselbsten wohnhafft, und wenn auch dieses nicht wäre, und es in Meckbach gemacht worden und die Zeugen mit draussen gewesen, so würden ja in einen solchen grossen Flecken gar bald noch 2. Zeugen seyn zu bekommen gewesen, zu dem so ist der Testatricin Curator als ein Doctor Juris laut des Testaments zugegen gewesen und die solennia verstehen sollen, hiernächst, die Zeugen selbsten theils Gelehrte und sie solche fragen können. Accedit, daß diese Constitutio proprie nur die Rusticos und nicht jede und alle, die auf den Lande wohnen, angehet, und zu statten kömt, da nun die Testatrix peritiores fragen, so wohl in Altdorff als Meckbach 7.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/324
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/324>, abgerufen am 18.05.2024.