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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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ten tausend Gülden Meißnisch nach den Codicill inclusive der 600. Thaler nach dem Testament, ferner die der Frauen Annen Dorotheen von N. gebohrnen von W. nach dem Cocidill vermachten 300. Gülden inclusive der 200. Thaler nach dem Testament gäntzlich aufgehoben seyn und fallen sollen. Hiernechst will und disponire ich hiermit kräfftiglich, daß Frauen Marien Catharinen von K. gebohrnen von W. zu L. über die in Testament legirten 200. Thaler annoch 200. Thaler, als welche ich ihr hiermit ferner eigene und vermache, jedoch aber auf diese Maase, daß ihrem Manne nichts verabfolget werde, sondern solche gleich denen ersten 200. Thalern nach ihrem Tode auch auf ihre Kinder fallen sollen, nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft nach dem dreysigsten sollen gereichet und zugestellet werden. Ingleichen ordne und legire ich meinem Curatori Herrn D. Johann Christoph H. Hoff-Advocato zu Altdorff Krafft dieses auch hiermit 200. Thaler, und will, daß ihme solche ebenfalls nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft zugestellet und bezahlet werden sollen, wie ich denn hier auch noch der Kirchen des Orts, wo ich nach GOtes Willen sterben solte, gleichfals noch 38. Thaler, in Ansehung dessen, daß mein entseelter Leichnam in selbe geleget werde werden, verordne und vermache, daß ihr sothanes Geld sammt denen in Testament legirten 12. Thalern den dreysigsten nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft bezahlet werde. Jedoch soll meine vorhergehende Wiederruffung und Aufhebung der A. zweyhundert Thaler, ingleichen derer A. Ein tausend Gülden Meißnisch, und der N. drey hundert Gülden, wie solche obeingeführet, benebst meinen itzigen legatis, als der anderweit geeigneten K. zwey hundert Thaler und der meinem Curatori hier wieder gewiedmeten zwey hundert Thaler, vor die Kirche, Eingangs gedachten meinen Testament und beygefügten Codicill in allen andern ihren Clausuln, Puncten und Articuln in alle Wege unverletzlich, unschädlich und unnachtheilig seyn, vielmehr aber dasselbe ausser solche, bey und in seinen Kräfften und Würden biß auf mein revociren, so wohl die Fräulein Sabina Eleonora von W. zu allen übrigen meiner Verlassenschafft wie ich solche mit meinem Munde (wird wohl Tode heissen sollen) erledigen werde, die einige instituirte wahre Erbin seyn und verbleiben; Und ob zu gegenwärtiger revocirung und resp. disposition einigerley fernere Zierlichkeit oder Solennität denen Rechten nach gehörete, dann allhier zu befinden, will ich dieselbe hiermit in bester Form Rechtens er-

ten tausend Gülden Meißnisch nach den Codicill inclusive der 600. Thaler nach dem Testament, ferner die der Frauen Annen Dorotheen von N. gebohrnen von W. nach dem Cocidill vermachten 300. Gülden inclusive der 200. Thaler nach dem Testament gäntzlich aufgehoben seyn und fallen sollen. Hiernechst will und disponire ich hiermit kräfftiglich, daß Frauen Marien Catharinen von K. gebohrnen von W. zu L. über die in Testament legirten 200. Thaler annoch 200. Thaler, als welche ich ihr hiermit ferner eigene und vermache, jedoch aber auf diese Maase, daß ihrem Manne nichts verabfolget werde, sondern solche gleich denen ersten 200. Thalern nach ihrem Tode auch auf ihre Kinder fallen sollen, nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft nach dem dreysigsten sollen gereichet und zugestellet werden. Ingleichen ordne und legire ich meinem Curatori Herrn D. Johann Christoph H. Hoff-Advocato zu Altdorff Krafft dieses auch hiermit 200. Thaler, und will, daß ihme solche ebenfalls nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft zugestellet und bezahlet werden sollen, wie ich denn hier auch noch der Kirchen des Orts, wo ich nach GOtes Willen sterben solte, gleichfals noch 38. Thaler, in Ansehung dessen, daß mein entseelter Leichnam in selbe geleget werde werden, verordne und vermache, daß ihr sothanes Geld sammt denen in Testament legirten 12. Thalern den dreysigsten nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft bezahlet werde. Jedoch soll meine vorhergehende Wiederruffung und Aufhebung der A. zweyhundert Thaler, ingleichen derer A. Ein tausend Gülden Meißnisch, und der N. drey hundert Gülden, wie solche obeingeführet, benebst meinen itzigen legatis, als der anderweit geeigneten K. zwey hundert Thaler und der meinem Curatori hier wieder gewiedmeten zwey hundert Thaler, vor die Kirche, Eingangs gedachten meinen Testament und beygefügten Codicill in allen andern ihren Clausuln, Puncten und Articuln in alle Wege unverletzlich, unschädlich und unnachtheilig seyn, vielmehr aber dasselbe ausser solche, bey und in seinen Kräfften und Würden biß auf mein revociren, so wohl die Fräulein Sabina Eleonora von W. zu allen übrigen meiner Verlassenschafft wie ich solche mit meinem Munde (wird wohl Tode heissen sollen) erledigen werde, die einige instituirte wahre Erbin seyn und verbleiben; Und ob zu gegenwärtiger revocirung und resp. disposition einigerley fernere Zierlichkeit oder Solennität denen Rechten nach gehörete, dann allhier zu befinden, will ich dieselbe hiermit in bester Form Rechtens er-

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ten tausend Gülden Meißnisch nach den Codicill                      inclusive der 600. Thaler nach dem Testament, ferner die der Frauen Annen                      Dorotheen von N. gebohrnen von W. nach dem Cocidill vermachten 300. Gülden                      inclusive der 200. Thaler nach dem Testament gäntzlich aufgehoben seyn und                      fallen sollen. Hiernechst will und disponire ich hiermit kräfftiglich, daß                      Frauen Marien Catharinen von K. gebohrnen von W. zu L. über die in Testament                      legirten 200. Thaler annoch 200. Thaler, als welche ich ihr hiermit ferner                      eigene und vermache, jedoch aber auf diese Maase, daß ihrem Manne nichts                      verabfolget werde, sondern solche gleich denen ersten 200. Thalern nach ihrem                      Tode auch auf ihre Kinder fallen sollen, nach meinem Tode aus meiner                      Verlassenschafft nach dem dreysigsten sollen gereichet und zugestellet werden.                      Ingleichen ordne und legire ich meinem Curatori Herrn D. Johann Christoph H.                      Hoff-Advocato zu Altdorff Krafft dieses auch hiermit 200. Thaler, und will, daß                      ihme solche ebenfalls nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft zugestellet                      und bezahlet werden sollen, wie ich denn hier auch noch der Kirchen des Orts, wo                      ich nach GOtes Willen sterben solte, gleichfals noch 38. Thaler, in Ansehung                      dessen, daß mein entseelter Leichnam in selbe geleget werde werden, verordne und                      vermache, daß ihr sothanes Geld sammt denen in Testament legirten 12. Thalern                      den dreysigsten nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft bezahlet werde.                      Jedoch soll meine vorhergehende Wiederruffung und Aufhebung der A. zweyhundert                      Thaler, ingleichen derer A. Ein tausend Gülden Meißnisch, und der N. drey                      hundert Gülden, wie solche obeingeführet, benebst meinen itzigen legatis, als                      der anderweit geeigneten K. zwey hundert Thaler und der meinem Curatori hier                      wieder gewiedmeten zwey hundert Thaler, vor die Kirche, Eingangs gedachten                      meinen Testament und beygefügten Codicill in allen andern ihren Clausuln,                      Puncten und Articuln in alle Wege unverletzlich, unschädlich und unnachtheilig                      seyn, vielmehr aber dasselbe ausser solche, bey und in seinen Kräfften und                      Würden biß auf mein revociren, so wohl die Fräulein Sabina Eleonora von W. zu                      allen übrigen meiner Verlassenschafft wie ich solche mit meinem Munde (wird wohl                      Tode heissen sollen) erledigen werde, die einige instituirte wahre Erbin seyn                      und verbleiben; Und ob zu gegenwärtiger revocirung und resp. disposition                      einigerley fernere Zierlichkeit oder Solennität denen Rechten nach gehörete,                      dann allhier zu befinden, will ich dieselbe hiermit in bester Form Rechtens                          er-
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[315/0323] ten tausend Gülden Meißnisch nach den Codicill inclusive der 600. Thaler nach dem Testament, ferner die der Frauen Annen Dorotheen von N. gebohrnen von W. nach dem Cocidill vermachten 300. Gülden inclusive der 200. Thaler nach dem Testament gäntzlich aufgehoben seyn und fallen sollen. Hiernechst will und disponire ich hiermit kräfftiglich, daß Frauen Marien Catharinen von K. gebohrnen von W. zu L. über die in Testament legirten 200. Thaler annoch 200. Thaler, als welche ich ihr hiermit ferner eigene und vermache, jedoch aber auf diese Maase, daß ihrem Manne nichts verabfolget werde, sondern solche gleich denen ersten 200. Thalern nach ihrem Tode auch auf ihre Kinder fallen sollen, nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft nach dem dreysigsten sollen gereichet und zugestellet werden. Ingleichen ordne und legire ich meinem Curatori Herrn D. Johann Christoph H. Hoff-Advocato zu Altdorff Krafft dieses auch hiermit 200. Thaler, und will, daß ihme solche ebenfalls nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft zugestellet und bezahlet werden sollen, wie ich denn hier auch noch der Kirchen des Orts, wo ich nach GOtes Willen sterben solte, gleichfals noch 38. Thaler, in Ansehung dessen, daß mein entseelter Leichnam in selbe geleget werde werden, verordne und vermache, daß ihr sothanes Geld sammt denen in Testament legirten 12. Thalern den dreysigsten nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft bezahlet werde. Jedoch soll meine vorhergehende Wiederruffung und Aufhebung der A. zweyhundert Thaler, ingleichen derer A. Ein tausend Gülden Meißnisch, und der N. drey hundert Gülden, wie solche obeingeführet, benebst meinen itzigen legatis, als der anderweit geeigneten K. zwey hundert Thaler und der meinem Curatori hier wieder gewiedmeten zwey hundert Thaler, vor die Kirche, Eingangs gedachten meinen Testament und beygefügten Codicill in allen andern ihren Clausuln, Puncten und Articuln in alle Wege unverletzlich, unschädlich und unnachtheilig seyn, vielmehr aber dasselbe ausser solche, bey und in seinen Kräfften und Würden biß auf mein revociren, so wohl die Fräulein Sabina Eleonora von W. zu allen übrigen meiner Verlassenschafft wie ich solche mit meinem Munde (wird wohl Tode heissen sollen) erledigen werde, die einige instituirte wahre Erbin seyn und verbleiben; Und ob zu gegenwärtiger revocirung und resp. disposition einigerley fernere Zierlichkeit oder Solennität denen Rechten nach gehörete, dann allhier zu befinden, will ich dieselbe hiermit in bester Form Rechtens er-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/323>, abgerufen am 23.11.2024.