Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

der ungewöhnlichen Formul: Ich Endes unterschriebener für mich meine Erben und Erbnehmen; und zu Ende derselben, der Formul: Alles treulich, sonder Argelist, und Gefährde gebraucht hatte. Er muste sich aber hinwiederum nicht verdriessen lassen, daß ihm das Officium Academicum wegen dieses Muthwillens etliche Tage Carcer zur Straffe dictirte.

Das andere Codicill.

§. XIII. Es blieb aber auch nicht bey diesen ersten Codicill, sondern es verfertigte das Fräulein in einem Jahre darauf noch ein anders, welches ebenmäßig von dem Curatore und denen obigen fünff Zeugen unterschrieben, und mit eben den vorigen impertinenten Formuln gespickt war, daß also unnöthig seyn wird, wegen dieses Codicills neue Erinnerungen zu thun. Ich Fräulein Maria Barbara von A. bekenne für mich, meine Erben und Erbnehmen gegen männiglich, nachdem ich in hingelegter Zeit eine Testaments-Ordnung und andern privilegirten letzten Willen, wie es nach meinem seeligen Ableben gehalten werden solle, aufgerichtet, und den 5. November 1716. eigenhändig unterschrieben, auch solchem sub eodem dato ein Codicill beygefüget, in beyden aber bey guten Verstande allezeit zu ändern, zu mehren und zu mindern, mir nicht nur von Rechts wegen nachgelassen, sondern ich mir auch dergleichen zu thun im Testament expresse vorbehalten und bedungen habe, und dann ich mir bey so gestalten Sachen vorgenommen, die in sothanen Testament 1) meinem Herrn Bruder Tit. Herrn Frantz Heinrich von A. als welcher bereits voritzo und also vor mir verstorben seyn soll, legirten und geeigneten zwey hundert Thaler, und 2) der Frau Schwester Tochter, Fräulein Annen Sabinen von A. gebohrnen S. vermachten und legirten 600. Thaler, und wie selbige in obangezogenen Codicill auf Ein tausend Gülden Meißnisch erhöhet worden, so wohl auch 3) in der Frau Schwester Tochter Annen Dorotheen von N. gebohrnen von W. legirten und gewidmeten Zwey hundert Thaler, wie solche in besagten Codicill auf drey hundert Gülden Meißnisch erhöhet worden, insgesammt und zwar bey der letztern aus besondern bewegenden Ursachen und Motiven, vornemlich da sie solches durch ihre unadeliche Aufführung nicht meritiret, zu widerruffen, aufzuheben, zu unkräfften, zu cassiren und zu tödten; So cassire, abthue, widerruffe und tödte ich dieselben anitzo und in Krafft dieses Brieffes also und dergestalt, daß das berührte Legatum der 200. Thaler an den Herrn Frantz Heinrich von A., die Frau Annen Sabinen von A. legir-

der ungewöhnlichen Formul: Ich Endes unterschriebener für mich meine Erben und Erbnehmen; und zu Ende derselben, der Formul: Alles treulich, sonder Argelist, und Gefährde gebraucht hatte. Er muste sich aber hinwiederum nicht verdriessen lassen, daß ihm das Officium Academicum wegen dieses Muthwillens etliche Tage Carcer zur Straffe dictirte.

Das andere Codicill.

§. XIII. Es blieb aber auch nicht bey diesen ersten Codicill, sondern es verfertigte das Fräulein in einem Jahre darauf noch ein anders, welches ebenmäßig von dem Curatore und denen obigen fünff Zeugen unterschrieben, und mit eben den vorigen impertinenten Formuln gespickt war, daß also unnöthig seyn wird, wegen dieses Codicills neue Erinnerungen zu thun. Ich Fräulein Maria Barbara von A. bekenne für mich, meine Erben und Erbnehmen gegen männiglich, nachdem ich in hingelegter Zeit eine Testaments-Ordnung und andern privilegirten letzten Willen, wie es nach meinem seeligen Ableben gehalten werden solle, aufgerichtet, und den 5. November 1716. eigenhändig unterschrieben, auch solchem sub eodem dato ein Codicill beygefüget, in beyden aber bey guten Verstande allezeit zu ändern, zu mehren und zu mindern, mir nicht nur von Rechts wegen nachgelassen, sondern ich mir auch dergleichen zu thun im Testament expresse vorbehalten und bedungen habe, und dann ich mir bey so gestalten Sachen vorgenommen, die in sothanen Testament 1) meinem Herrn Bruder Tit. Herrn Frantz Heinrich von A. als welcher bereits voritzo und also vor mir verstorben seyn soll, legirten und geeigneten zwey hundert Thaler, und 2) der Frau Schwester Tochter, Fräulein Annen Sabinen von A. gebohrnen S. vermachten und legirten 600. Thaler, und wie selbige in obangezogenen Codicill auf Ein tausend Gülden Meißnisch erhöhet worden, so wohl auch 3) in der Frau Schwester Tochter Annen Dorotheen von N. gebohrnen von W. legirten und gewidmeten Zwey hundert Thaler, wie solche in besagten Codicill auf drey hundert Gülden Meißnisch erhöhet worden, insgesammt und zwar bey der letztern aus besondern bewegenden Ursachen und Motiven, vornemlich da sie solches durch ihre unadeliche Aufführung nicht meritiret, zu widerruffen, aufzuheben, zu unkräfften, zu cassiren und zu tödten; So cassire, abthue, widerruffe und tödte ich dieselben anitzo und in Krafft dieses Brieffes also und dergestalt, daß das berührte Legatum der 200. Thaler an den Herrn Frantz Heinrich von A., die Frau Annen Sabinen von A. legir-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0322" n="314"/>
der ungewöhnlichen Formul: Ich Endes                      unterschriebener für mich meine Erben und Erbnehmen; und zu Ende derselben, der                      Formul: Alles treulich, sonder Argelist, und Gefährde gebraucht hatte. Er muste                      sich aber hinwiederum nicht verdriessen lassen, daß ihm das Officium Academicum                      wegen dieses Muthwillens etliche Tage Carcer zur Straffe dictirte.</p>
        <note place="left">Das andere <hi rendition="#i">Codicill.</hi></note>
        <p>§. XIII. Es blieb aber auch nicht bey diesen ersten Codicill, sondern es                      verfertigte das Fräulein in einem Jahre darauf noch ein anders, welches                      ebenmäßig von dem Curatore und denen obigen fünff Zeugen unterschrieben, und mit                      eben den vorigen impertinenten Formuln gespickt war, daß also unnöthig seyn                      wird, wegen dieses Codicills neue Erinnerungen zu thun. Ich Fräulein Maria                      Barbara von A. bekenne für mich, meine Erben und Erbnehmen gegen männiglich,                      nachdem ich in hingelegter Zeit eine Testaments-Ordnung und andern privilegirten                      letzten Willen, wie es nach meinem seeligen Ableben gehalten werden solle,                      aufgerichtet, und den 5. November 1716. eigenhändig unterschrieben, auch solchem                      sub eodem dato ein Codicill beygefüget, in beyden aber bey guten Verstande                      allezeit zu ändern, zu mehren und zu mindern, mir nicht nur von Rechts wegen                      nachgelassen, sondern ich mir auch dergleichen zu thun im Testament expresse                      vorbehalten und bedungen habe, und dann ich mir bey so gestalten Sachen                      vorgenommen, die in sothanen Testament 1) meinem Herrn Bruder Tit. Herrn Frantz                      Heinrich von A. als welcher bereits voritzo und also vor mir verstorben seyn                      soll, legirten und geeigneten zwey hundert Thaler, und 2) der Frau Schwester                      Tochter, Fräulein Annen Sabinen von A. gebohrnen S. vermachten und legirten 600.                      Thaler, und wie selbige in obangezogenen Codicill auf Ein tausend Gülden                      Meißnisch erhöhet worden, so wohl auch 3) in der Frau Schwester Tochter Annen                      Dorotheen von N. gebohrnen von W. legirten und gewidmeten Zwey hundert Thaler,                      wie solche in besagten Codicill auf drey hundert Gülden Meißnisch erhöhet                      worden, insgesammt und zwar bey der letztern aus besondern bewegenden Ursachen                      und Motiven, vornemlich da sie solches durch ihre unadeliche Aufführung nicht                      meritiret, zu widerruffen, aufzuheben, zu unkräfften, zu cassiren und zu tödten;                      So cassire, abthue, widerruffe und tödte ich dieselben anitzo und in Krafft                      dieses Brieffes also und dergestalt, daß das berührte Legatum der 200. Thaler an                      den Herrn Frantz Heinrich von A., die Frau Annen Sabinen von A. legir-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[314/0322] der ungewöhnlichen Formul: Ich Endes unterschriebener für mich meine Erben und Erbnehmen; und zu Ende derselben, der Formul: Alles treulich, sonder Argelist, und Gefährde gebraucht hatte. Er muste sich aber hinwiederum nicht verdriessen lassen, daß ihm das Officium Academicum wegen dieses Muthwillens etliche Tage Carcer zur Straffe dictirte. §. XIII. Es blieb aber auch nicht bey diesen ersten Codicill, sondern es verfertigte das Fräulein in einem Jahre darauf noch ein anders, welches ebenmäßig von dem Curatore und denen obigen fünff Zeugen unterschrieben, und mit eben den vorigen impertinenten Formuln gespickt war, daß also unnöthig seyn wird, wegen dieses Codicills neue Erinnerungen zu thun. Ich Fräulein Maria Barbara von A. bekenne für mich, meine Erben und Erbnehmen gegen männiglich, nachdem ich in hingelegter Zeit eine Testaments-Ordnung und andern privilegirten letzten Willen, wie es nach meinem seeligen Ableben gehalten werden solle, aufgerichtet, und den 5. November 1716. eigenhändig unterschrieben, auch solchem sub eodem dato ein Codicill beygefüget, in beyden aber bey guten Verstande allezeit zu ändern, zu mehren und zu mindern, mir nicht nur von Rechts wegen nachgelassen, sondern ich mir auch dergleichen zu thun im Testament expresse vorbehalten und bedungen habe, und dann ich mir bey so gestalten Sachen vorgenommen, die in sothanen Testament 1) meinem Herrn Bruder Tit. Herrn Frantz Heinrich von A. als welcher bereits voritzo und also vor mir verstorben seyn soll, legirten und geeigneten zwey hundert Thaler, und 2) der Frau Schwester Tochter, Fräulein Annen Sabinen von A. gebohrnen S. vermachten und legirten 600. Thaler, und wie selbige in obangezogenen Codicill auf Ein tausend Gülden Meißnisch erhöhet worden, so wohl auch 3) in der Frau Schwester Tochter Annen Dorotheen von N. gebohrnen von W. legirten und gewidmeten Zwey hundert Thaler, wie solche in besagten Codicill auf drey hundert Gülden Meißnisch erhöhet worden, insgesammt und zwar bey der letztern aus besondern bewegenden Ursachen und Motiven, vornemlich da sie solches durch ihre unadeliche Aufführung nicht meritiret, zu widerruffen, aufzuheben, zu unkräfften, zu cassiren und zu tödten; So cassire, abthue, widerruffe und tödte ich dieselben anitzo und in Krafft dieses Brieffes also und dergestalt, daß das berührte Legatum der 200. Thaler an den Herrn Frantz Heinrich von A., die Frau Annen Sabinen von A. legir-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/322
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/322>, abgerufen am 18.05.2024.