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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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bey seinen Kräfften und Würden biß auf mein revociren seyn und bleiben, und ob gegenwärtiger Veränderung, Revocirung und resp. Disposition einigerley fernere Zierlichkeit oder Solennität denen Rechten nach gehörete, denn allhier zu befinden, will ich dieselbe hiermit in bester Form Rechtens erfüllet und gebessert haben; Alles treulich ohne Gefährde. Dessen zu Uhrkund, Sicherheit und Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Veränderung, Revocation und Disposition wissentlich und eigentlich unterzeichnet, auch vorgemeldten meinen Vormund, daß er allhier zu Ende beneben mir sich unterschrieben und besiegelt, bittlichen vermocht, So geschehen Meckbach auf dem Lande den 5. November Anno 1716. Ich gebe dieses Codicill so gut als es mir zugeschicket worden. Ich weiß aber nicht, ob es mir complet zugeschickt worden, oder ob der Copiste nicht etwas ausgelassen. Denn aus dem Testament ist oben § IV. zusehen, daß Frauen Annen Margarethen M. zu Z. darinnen 50. Thaler waren legiret worden, und in dem Codicill ist zu sehen, daß die Testatricin gesonnen gewesen, auch dieser Frauen wegen vieler erwiesenen Liebe, Treue und guten Wartung ein mehrers zu vermachen; Alleine es wird ihrer in denen nachfolgenden Worten ferner nicht gedacht, dergestalt daß man nicht sehen kan, wie hoch dieses Legatum erhöhet worden.

§. XII. Nun ist es freylich etwas bedencklich, und erwecket eineAnmerckung wegen einer neuen ungeschickten Formul. Curiosität bey dem Leser, wie es doch geschehen, daß an einen Tage ein Testament und Codicill von so unterschiedlichen und veränderlichen Willen der Testatricin verfertiget worden; Alleine ich an meinem Ort will an statt dieser Curiosität vielmehr den Umstand anmercken: wie es immer und ewig möglich gewesen, daß der Concipiente des Codicills, so gar alles Judicii beraubet seyn können, daß er bey Anfang des Codicills nomine der Fräulein Testatricin sich der Worte: Für meine Erben und Erbnehmen und zu Ende desselben der Worte: Alles treulich und ohne Gefährde bedienet. Ich entsinne mich hierbey eines artigen Handels, der sich für etwa viertzig Jahren in Leipzig zugetragen, da ein junger Studiosus Juris sich dergleichen Formul zwar nicht aus Tummheit, sondern aus Muthwillen bedienet, da er einem Frantzösischen Sprachmeister der ihn per Calumniam etwas beschuldiget hatte, für dem Concilio Academico eine geschriebene Retorfion zustellete, die zwar in übrigen nach denen gewöhnlichen Formuln der Retorsion eingerichtet war, aber dabey er ebenfalls sich in Anfang

bey seinen Kräfften und Würden biß auf mein revociren seyn und bleiben, und ob gegenwärtiger Veränderung, Revocirung und resp. Disposition einigerley fernere Zierlichkeit oder Solennität denen Rechten nach gehörete, denn allhier zu befinden, will ich dieselbe hiermit in bester Form Rechtens erfüllet und gebessert haben; Alles treulich ohne Gefährde. Dessen zu Uhrkund, Sicherheit und Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Veränderung, Revocation und Disposition wissentlich und eigentlich unterzeichnet, auch vorgemeldten meinen Vormund, daß er allhier zu Ende beneben mir sich unterschrieben und besiegelt, bittlichen vermocht, So geschehen Meckbach auf dem Lande den 5. November Anno 1716. Ich gebe dieses Codicill so gut als es mir zugeschicket worden. Ich weiß aber nicht, ob es mir complet zugeschickt worden, oder ob der Copiste nicht etwas ausgelassen. Denn aus dem Testament ist oben § IV. zusehen, daß Frauen Annen Margarethen M. zu Z. darinnen 50. Thaler waren legiret worden, und in dem Codicill ist zu sehen, daß die Testatricin gesonnen gewesen, auch dieser Frauen wegen vieler erwiesenen Liebe, Treue und guten Wartung ein mehrers zu vermachen; Alleine es wird ihrer in denen nachfolgenden Worten ferner nicht gedacht, dergestalt daß man nicht sehen kan, wie hoch dieses Legatum erhöhet worden.

§. XII. Nun ist es freylich etwas bedencklich, und erwecket eineAnmerckung wegen einer neuen ungeschickten Formul. Curiosität bey dem Leser, wie es doch geschehen, daß an einen Tage ein Testament und Codicill von so unterschiedlichen und veränderlichen Willen der Testatricin verfertiget worden; Alleine ich an meinem Ort will an statt dieser Curiosität vielmehr den Umstand anmercken: wie es immer und ewig möglich gewesen, daß der Concipiente des Codicills, so gar alles Judicii beraubet seyn können, daß er bey Anfang des Codicills nomine der Fräulein Testatricin sich der Worte: Für meine Erben und Erbnehmen und zu Ende desselben der Worte: Alles treulich und ohne Gefährde bedienet. Ich entsinne mich hierbey eines artigen Handels, der sich für etwa viertzig Jahren in Leipzig zugetragen, da ein junger Studiosus Juris sich dergleichen Formul zwar nicht aus Tummheit, sondern aus Muthwillen bedienet, da er einem Frantzösischen Sprachmeister der ihn per Calumniam etwas beschuldiget hatte, für dem Concilio Academico eine geschriebene Retorfion zustellete, die zwar in übrigen nach denen gewöhnlichen Formuln der Retorsion eingerichtet war, aber dabey er ebenfalls sich in Anfang

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[313/0321] bey seinen Kräfften und Würden biß auf mein revociren seyn und bleiben, und ob gegenwärtiger Veränderung, Revocirung und resp. Disposition einigerley fernere Zierlichkeit oder Solennität denen Rechten nach gehörete, denn allhier zu befinden, will ich dieselbe hiermit in bester Form Rechtens erfüllet und gebessert haben; Alles treulich ohne Gefährde. Dessen zu Uhrkund, Sicherheit und Beglaubigung habe ich mich auf alle Blätter dieser Veränderung, Revocation und Disposition wissentlich und eigentlich unterzeichnet, auch vorgemeldten meinen Vormund, daß er allhier zu Ende beneben mir sich unterschrieben und besiegelt, bittlichen vermocht, So geschehen Meckbach auf dem Lande den 5. November Anno 1716. Ich gebe dieses Codicill so gut als es mir zugeschicket worden. Ich weiß aber nicht, ob es mir complet zugeschickt worden, oder ob der Copiste nicht etwas ausgelassen. Denn aus dem Testament ist oben § IV. zusehen, daß Frauen Annen Margarethen M. zu Z. darinnen 50. Thaler waren legiret worden, und in dem Codicill ist zu sehen, daß die Testatricin gesonnen gewesen, auch dieser Frauen wegen vieler erwiesenen Liebe, Treue und guten Wartung ein mehrers zu vermachen; Alleine es wird ihrer in denen nachfolgenden Worten ferner nicht gedacht, dergestalt daß man nicht sehen kan, wie hoch dieses Legatum erhöhet worden. §. XII. Nun ist es freylich etwas bedencklich, und erwecket eine Curiosität bey dem Leser, wie es doch geschehen, daß an einen Tage ein Testament und Codicill von so unterschiedlichen und veränderlichen Willen der Testatricin verfertiget worden; Alleine ich an meinem Ort will an statt dieser Curiosität vielmehr den Umstand anmercken: wie es immer und ewig möglich gewesen, daß der Concipiente des Codicills, so gar alles Judicii beraubet seyn können, daß er bey Anfang des Codicills nomine der Fräulein Testatricin sich der Worte: Für meine Erben und Erbnehmen und zu Ende desselben der Worte: Alles treulich und ohne Gefährde bedienet. Ich entsinne mich hierbey eines artigen Handels, der sich für etwa viertzig Jahren in Leipzig zugetragen, da ein junger Studiosus Juris sich dergleichen Formul zwar nicht aus Tummheit, sondern aus Muthwillen bedienet, da er einem Frantzösischen Sprachmeister der ihn per Calumniam etwas beschuldiget hatte, für dem Concilio Academico eine geschriebene Retorfion zustellete, die zwar in übrigen nach denen gewöhnlichen Formuln der Retorsion eingerichtet war, aber dabey er ebenfalls sich in Anfang Anmerckung wegen einer neuen ungeschickten Formul.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/321>, abgerufen am 18.05.2024.