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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Das erste Codieill.

§. XI. Aber genung von dem Testament; denn es wird bald neue Anmerckungen bey denen Codicillen geben. Das erste Codicill war an eben dem Tage, da das Testament unterschrieben war, verfertiget, auch, und zwar von der Testatricin unter allen Paginis ingleichen zu Ende des Codicills, von dem Herrn Curatore aber und eben den vorigen fünf Zeugen, wie sonst gewöhnlich, unterschrieben worden. Ich Fräulein Maria Barbara von A. unter Anruffung göttlichen Nahmens, ohne welchen nichts fruchtbarliches ist, verrichtet werden kan, vor mich, meine Erben und Erbnehmen, gegen männiglich bekenne hiermit, nachdem ich mein vorherstehend Testament und letzten Willens-Verordnung, wie es meinen in GOttes Händen stehenden seeligen Ende soll gehalten werden, aufgerichtet, und mir solchen zu ändern, zu mehren und zu mindern von rechts wegen nicht nur zugelassen, sondern ich mir auch solches in Testament zu thun ausdrücklich bedinget, und vorbehalten, nach klärlicher Anzeige seines Buchstabens; So befinde mich nunmehro, daß ich, weiln ich von meiner Frau Schwester Tochter, Frau Annen Sabinen von A. viel Liebes und Gutes genossen, ingleichen aus besondern Triebe und Affection vor Frau Annen Dorotheen von N., so wohl vor die Frau Hauptmännin Annen Margarethen M. zu Z. welche mir viel Liebe, Treue und gute Wartung erwiesen, mit Vorbewust meines Kriegischen zu Ende unterschriebenen Vormunden und guter reiflicher Uberlegung, Berathschlagung, Sinn und Muth, vor nöthig, mein Testament wegen des ihnen geordneten Vermächtnüsses dahin zu ändern und aufzuheben, daß die Frau von A. statt der ihr verordneten 600. Thaler, Ein tausend Gülden Meißnisch, die Frau von N. statt gemachter 200. Thaler dreyhundert Gülden desgleichen bekommen, und haben soll, meinem bestättigten Kriegischen Vormund Herrn D. Johann Christoph H. Fürstlichen Hoff-Advocato zu Altorff (NB. ist auch ein Nomen fictum) Einhundert Reichs-Thaler, Magdalenen Margarethen, Fräulein zu L. welche mir verschiedene gute Dienste gethan, funffzig Gulden Meißnisch und funffzig dergleichen Herrn M. B. jüngster Tochter daselbst, nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft nach dem dreysigsten als ein Legatum sollen gereichet und zugestellet werden, jedoch soll meine vorhergehende Wiederruffung und Veränderung neben denen itzigen Legatis gedachten meinen aufgerichteten Testament in allen andern seinen Clausuln und Puncten in alle wege unverletzlich, unschädlich und unnachtheilig, sondern dasselbe

Das erste Codieill.

§. XI. Aber genung von dem Testament; denn es wird bald neue Anmerckungen bey denen Codicillen geben. Das erste Codicill war an eben dem Tage, da das Testament unterschrieben war, verfertiget, auch, und zwar von der Testatricin unter allen Paginis ingleichen zu Ende des Codicills, von dem Herrn Curatore aber und eben den vorigen fünf Zeugen, wie sonst gewöhnlich, unterschrieben worden. Ich Fräulein Maria Barbara von A. unter Anruffung göttlichen Nahmens, ohne welchen nichts fruchtbarliches ist, verrichtet werden kan, vor mich, meine Erben und Erbnehmen, gegen männiglich bekenne hiermit, nachdem ich mein vorherstehend Testament und letzten Willens-Verordnung, wie es meinen in GOttes Händen stehenden seeligen Ende soll gehalten werden, aufgerichtet, und mir solchen zu ändern, zu mehren und zu mindern von rechts wegen nicht nur zugelassen, sondern ich mir auch solches in Testament zu thun ausdrücklich bedinget, und vorbehalten, nach klärlicher Anzeige seines Buchstabens; So befinde mich nunmehro, daß ich, weiln ich von meiner Frau Schwester Tochter, Frau Annen Sabinen von A. viel Liebes und Gutes genossen, ingleichen aus besondern Triebe und Affection vor Frau Annen Dorotheen von N., so wohl vor die Frau Hauptmännin Annen Margarethen M. zu Z. welche mir viel Liebe, Treue und gute Wartung erwiesen, mit Vorbewust meines Kriegischen zu Ende unterschriebenen Vormunden und guter reiflicher Uberlegung, Berathschlagung, Sinn und Muth, vor nöthig, mein Testament wegen des ihnen geordneten Vermächtnüsses dahin zu ändern und aufzuheben, daß die Frau von A. statt der ihr verordneten 600. Thaler, Ein tausend Gülden Meißnisch, die Frau von N. statt gemachter 200. Thaler dreyhundert Gülden desgleichen bekommen, und haben soll, meinem bestättigten Kriegischen Vormund Herrn D. Johann Christoph H. Fürstlichen Hoff-Advocato zu Altorff (NB. ist auch ein Nomen fictum) Einhundert Reichs-Thaler, Magdalenen Margarethen, Fräulein zu L. welche mir verschiedene gute Dienste gethan, funffzig Gulden Meißnisch und funffzig dergleichen Herrn M. B. jüngster Tochter daselbst, nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft nach dem dreysigsten als ein Legatum sollen gereichet und zugestellet werden, jedoch soll meine vorhergehende Wiederruffung und Veränderung neben denen itzigen Legatis gedachten meinen aufgerichteten Testament in allen andern seinen Clausuln und Puncten in alle wege unverletzlich, unschädlich und unnachtheilig, sondern dasselbe

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[312/0320] §. XI. Aber genung von dem Testament; denn es wird bald neue Anmerckungen bey denen Codicillen geben. Das erste Codicill war an eben dem Tage, da das Testament unterschrieben war, verfertiget, auch, und zwar von der Testatricin unter allen Paginis ingleichen zu Ende des Codicills, von dem Herrn Curatore aber und eben den vorigen fünf Zeugen, wie sonst gewöhnlich, unterschrieben worden. Ich Fräulein Maria Barbara von A. unter Anruffung göttlichen Nahmens, ohne welchen nichts fruchtbarliches ist, verrichtet werden kan, vor mich, meine Erben und Erbnehmen, gegen männiglich bekenne hiermit, nachdem ich mein vorherstehend Testament und letzten Willens-Verordnung, wie es meinen in GOttes Händen stehenden seeligen Ende soll gehalten werden, aufgerichtet, und mir solchen zu ändern, zu mehren und zu mindern von rechts wegen nicht nur zugelassen, sondern ich mir auch solches in Testament zu thun ausdrücklich bedinget, und vorbehalten, nach klärlicher Anzeige seines Buchstabens; So befinde mich nunmehro, daß ich, weiln ich von meiner Frau Schwester Tochter, Frau Annen Sabinen von A. viel Liebes und Gutes genossen, ingleichen aus besondern Triebe und Affection vor Frau Annen Dorotheen von N., so wohl vor die Frau Hauptmännin Annen Margarethen M. zu Z. welche mir viel Liebe, Treue und gute Wartung erwiesen, mit Vorbewust meines Kriegischen zu Ende unterschriebenen Vormunden und guter reiflicher Uberlegung, Berathschlagung, Sinn und Muth, vor nöthig, mein Testament wegen des ihnen geordneten Vermächtnüsses dahin zu ändern und aufzuheben, daß die Frau von A. statt der ihr verordneten 600. Thaler, Ein tausend Gülden Meißnisch, die Frau von N. statt gemachter 200. Thaler dreyhundert Gülden desgleichen bekommen, und haben soll, meinem bestättigten Kriegischen Vormund Herrn D. Johann Christoph H. Fürstlichen Hoff-Advocato zu Altorff (NB. ist auch ein Nomen fictum) Einhundert Reichs-Thaler, Magdalenen Margarethen, Fräulein zu L. welche mir verschiedene gute Dienste gethan, funffzig Gulden Meißnisch und funffzig dergleichen Herrn M. B. jüngster Tochter daselbst, nach meinem Tode aus meiner Verlassenschafft nach dem dreysigsten als ein Legatum sollen gereichet und zugestellet werden, jedoch soll meine vorhergehende Wiederruffung und Veränderung neben denen itzigen Legatis gedachten meinen aufgerichteten Testament in allen andern seinen Clausuln und Puncten in alle wege unverletzlich, unschädlich und unnachtheilig, sondern dasselbe

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/320>, abgerufen am 18.05.2024.