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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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gen Cautelis testamenti superfluis etwas weniges zu praemittiren) daß man sich fast nicht einbilden kan, daß es möglich sey, daß der Herr Curator des Adelichen Fräuleins als ein Doctor Juris und berühmter Advocat das Testament und die Codicille concipirt haben solle. So viel das Testament betrifft, so ist zu Ende desselben die final Clausul wegen erbethener Unterschrifft des Curatoris nicht alleine überflüßig, sondern auch sehr impertinent, indem nicht alleine eines minderjährigen Curator nach Römischen Rechten mit dem Testament und letzten Willen nichts zu thun hat, geschweige denn ein Curator einer Frauens-Person in Sachsen. Stryke Caut. Testam. cap. 3. §. 15. & 17. sondern auch ein Schneider-Geselle begreifft, daß die Curatelen mit denen Testamentern und Codicillen nichts zu thun haben. Und wundert mich bey diesen Umständen, warum der Concipient nicht auch die Clausulas rati & grati, indemnitatis sub hypotheca bonorum, substituendi unum vel plures, & alias consuetas in das Testament mit eingerückt; denn sie hätten sich eben so schöne in das Testament geschickt als die erbetene Unterschrifft des Herren Curatoris, nemlich wie Ingber oder Saltz zu gekochten Pflaumen.

§. X. Es heisset zwar sonst: Superflua non nocent; aber sie könnenAntwort auf die Entschuldigung, daß überflüßige Dinge nicht schaden. wohl einen Menschen, sonderlich wenn er ein Juriste seyn will, prostituiren. Jener tumme Notarius schriebe einem 40. Jährigen Manne, der weder Vater noch Mutter hatte, eine Formul für, der er sich in einer Handschrifft oder Obligation bedienen solte. In dieser war auch unter denen Renunciationibus Exceptionum begriffen, daß er denen Exceptionibus SCti Vellejani & Macedoniani renuncirete. Wer wolte nun hier diese Brutalität damit entschuldigen, quod superflua non noceant? Ja wenn man gegenwärtiges Testament und den darüber entstandenen Streit betrachtet, wäre es viel nützlicher gewesen, wenn der Herr Curator das Testament als Zeuge unterschrieben, als daß er solches als Curator gethan. Denn man wolte hernach das Testament anfechten, weil es nur von 5. Zeugen unterschrieben war. Wenn nun ja die Umstände so beschaffen gewesen wären, daß man nicht leicht noch zwey Zeugen habhafft werden können, so würde es doch vermuthlich nicht so gar knap gehalten haben, daß man nicht zum wenigsten noch einen hätte erlangen können; und da wäre alsdenn mit dem Herrn Curatore die Zahl von sieben Zeugen erfüllet worden.

gen Cautelis testamenti superfluis etwas weniges zu praemittiren) daß man sich fast nicht einbilden kan, daß es möglich sey, daß der Herr Curator des Adelichen Fräuleins als ein Doctor Juris und berühmter Advocat das Testament und die Codicille concipirt haben solle. So viel das Testament betrifft, so ist zu Ende desselben die final Clausul wegen erbethener Unterschrifft des Curatoris nicht alleine überflüßig, sondern auch sehr impertinent, indem nicht alleine eines minderjährigen Curator nach Römischen Rechten mit dem Testament und letzten Willen nichts zu thun hat, geschweige denn ein Curator einer Frauens-Person in Sachsen. Stryke Caut. Testam. cap. 3. §. 15. & 17. sondern auch ein Schneider-Geselle begreifft, daß die Curatelen mit denen Testamentern und Codicillen nichts zu thun haben. Und wundert mich bey diesen Umständen, warum der Concipient nicht auch die Clausulas rati & grati, indemnitatis sub hypotheca bonorum, substituendi unum vel plures, & alias consuetas in das Testament mit eingerückt; denn sie hätten sich eben so schöne in das Testament geschickt als die erbetene Unterschrifft des Herren Curatoris, nemlich wie Ingber oder Saltz zu gekochten Pflaumen.

§. X. Es heisset zwar sonst: Superflua non nocent; aber sie könnenAntwort auf die Entschuldigung, daß überflüßige Dinge nicht schaden. wohl einen Menschen, sonderlich wenn er ein Juriste seyn will, prostituiren. Jener tumme Notarius schriebe einem 40. Jährigen Manne, der weder Vater noch Mutter hatte, eine Formul für, der er sich in einer Handschrifft oder Obligation bedienen solte. In dieser war auch unter denen Renunciationibus Exceptionum begriffen, daß er denen Exceptionibus SCti Vellejani & Macedoniani renuncirete. Wer wolte nun hier diese Brutalität damit entschuldigen, quod superflua non noceant? Ja wenn man gegenwärtiges Testament und den darüber entstandenen Streit betrachtet, wäre es viel nützlicher gewesen, wenn der Herr Curator das Testament als Zeuge unterschrieben, als daß er solches als Curator gethan. Denn man wolte hernach das Testament anfechten, weil es nur von 5. Zeugen unterschrieben war. Wenn nun ja die Umstände so beschaffen gewesen wären, daß man nicht leicht noch zwey Zeugen habhafft werden können, so würde es doch vermuthlich nicht so gar knap gehalten haben, daß man nicht zum wenigsten noch einen hätte erlangen können; und da wäre alsdenn mit dem Herrn Curatore die Zahl von sieben Zeugen erfüllet worden.

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[311/0319] gen Cautelis testamenti superfluis etwas weniges zu praemittiren) daß man sich fast nicht einbilden kan, daß es möglich sey, daß der Herr Curator des Adelichen Fräuleins als ein Doctor Juris und berühmter Advocat das Testament und die Codicille concipirt haben solle. So viel das Testament betrifft, so ist zu Ende desselben die final Clausul wegen erbethener Unterschrifft des Curatoris nicht alleine überflüßig, sondern auch sehr impertinent, indem nicht alleine eines minderjährigen Curator nach Römischen Rechten mit dem Testament und letzten Willen nichts zu thun hat, geschweige denn ein Curator einer Frauens-Person in Sachsen. Stryke Caut. Testam. cap. 3. §. 15. & 17. sondern auch ein Schneider-Geselle begreifft, daß die Curatelen mit denen Testamentern und Codicillen nichts zu thun haben. Und wundert mich bey diesen Umständen, warum der Concipient nicht auch die Clausulas rati & grati, indemnitatis sub hypotheca bonorum, substituendi unum vel plures, & alias consuetas in das Testament mit eingerückt; denn sie hätten sich eben so schöne in das Testament geschickt als die erbetene Unterschrifft des Herren Curatoris, nemlich wie Ingber oder Saltz zu gekochten Pflaumen. §. X. Es heisset zwar sonst: Superflua non nocent; aber sie können wohl einen Menschen, sonderlich wenn er ein Juriste seyn will, prostituiren. Jener tumme Notarius schriebe einem 40. Jährigen Manne, der weder Vater noch Mutter hatte, eine Formul für, der er sich in einer Handschrifft oder Obligation bedienen solte. In dieser war auch unter denen Renunciationibus Exceptionum begriffen, daß er denen Exceptionibus SCti Vellejani & Macedoniani renuncirete. Wer wolte nun hier diese Brutalität damit entschuldigen, quod superflua non noceant? Ja wenn man gegenwärtiges Testament und den darüber entstandenen Streit betrachtet, wäre es viel nützlicher gewesen, wenn der Herr Curator das Testament als Zeuge unterschrieben, als daß er solches als Curator gethan. Denn man wolte hernach das Testament anfechten, weil es nur von 5. Zeugen unterschrieben war. Wenn nun ja die Umstände so beschaffen gewesen wären, daß man nicht leicht noch zwey Zeugen habhafft werden können, so würde es doch vermuthlich nicht so gar knap gehalten haben, daß man nicht zum wenigsten noch einen hätte erlangen können; und da wäre alsdenn mit dem Herrn Curatore die Zahl von sieben Zeugen erfüllet worden. Antwort auf die Entschuldigung, daß überflüßige Dinge nicht schaden.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/319>, abgerufen am 23.11.2024.