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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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storium per juramentum, ut in quaest. 2. deductum fuit, injustissime extortum dessen Vater und Bruder gleichsam mit der grössesten Gewalt forciret, daß sie um ihre gerechte Sache zu retten, dasjenige endlich heraus sagen müssen, wovon sie sonsten wohl geschwiegen hätten, wenn sie nur vor denen Herren Predigern hätte Friede haben können, da sie nemlich die Herren Prediger für rechtschaffene Seelen-Hirten erkennen sollen, und ihnen doch ex fructibus eorum das contrarium bekannt gewesen, dannenhero sie nicht in dolo versiret, quo cessante, etiam injuria facta dici nequit, l. 3. §. 1. 3. 4. l. 44. ff. de injur. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß die Seinigen von aller Inquisition gäntzlich, auch quoad omnes expensas, zu entbinden, hergegen die Herren Prediger zu Pößneck wegen ihrer ungegründeten Denunciation und Diffamation dessen Vater und übrigen Angehörigen gebührliche Satisfaction zu geben, auch allen verursachten Schimpff, Schäden und Unkosten zu erstatten schuldig, und werden dieselben hierüber wegen des der gantzen Gemeine und Kirchen gegebenen vieljährigen Aergernisses und Ungehorsams gegen ihren Landes-Fürsten und vorgesetzten Ephorum, den Herren Superintendenten zu Saalfeld mit arbitrar Straffe, so zum wenigsten auf eine jährige Suspension ab officio cum effectu, (daß sie in währender Zeit auch keine Accidentia genössen,) ankommen würde, nicht unbillig bestrafft.

IV. Frage. Von der Nullität so bey Verschickung der Acten begangen worden.

Auf die vierdte und letzte Frage erachte ich vor Recht. Hat dessen Vater, Bruder und Angehörige wider die Theologische und Juristen Facultät zu Jena, wegen einiger in dergleichen Sachen eine zeithero verspührten Partheylichkeiten auch anderer Ursachen halben protestiret, es haben aber dessen unerachtet die zuletzt verordnet gewesene Fürstl. Herren Commissarii die in dieser Sachen ergangene Acta zum Spruch Rechtens an bemeldete Collegia verschicket, und dessen Vater und Bruder zur Irrotulation und Transmission der Acten gar nicht einmahl citiret, und es will derselbe berichtet seyn, ob nicht mit solcher geschehenen Verschickung der Acten nulliter verfahren, und dannenhero das Urtheil an dessen Vater und Bruder salvo jure & Processu nicht exequiret werden könne, sondern vielmehr ab Actis zu removiren sey, und ob nicht inskünfftige dergleichen Protestation auch wider andere suspecte Collegia zu attendiren, und wenn ea non attenta neque facta praevia ad irrotulationem Citatione noch ferner mit Verschickung der Acten verfahren wer-

storium per juramentum, ut in quaest. 2. deductum fuit, injustissime extortum dessen Vater und Bruder gleichsam mit der grössesten Gewalt forciret, daß sie um ihre gerechte Sache zu retten, dasjenige endlich heraus sagen müssen, wovon sie sonsten wohl geschwiegen hätten, wenn sie nur vor denen Herren Predigern hätte Friede haben können, da sie nemlich die Herren Prediger für rechtschaffene Seelen-Hirten erkennen sollen, und ihnen doch ex fructibus eorum das contrarium bekannt gewesen, dannenhero sie nicht in dolo versiret, quo cessante, etiam injuria facta dici nequit, l. 3. §. 1. 3. 4. l. 44. ff. de injur. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß die Seinigen von aller Inquisition gäntzlich, auch quoad omnes expensas, zu entbinden, hergegen die Herren Prediger zu Pößneck wegen ihrer ungegründeten Denunciation und Diffamation dessen Vater und übrigen Angehörigen gebührliche Satisfaction zu geben, auch allen verursachten Schimpff, Schäden und Unkosten zu erstatten schuldig, und werden dieselben hierüber wegen des der gantzen Gemeine und Kirchen gegebenen vieljährigen Aergernisses und Ungehorsams gegen ihren Landes-Fürsten und vorgesetzten Ephorum, den Herren Superintendenten zu Saalfeld mit arbitrar Straffe, so zum wenigsten auf eine jährige Suspension ab officio cum effectu, (daß sie in währender Zeit auch keine Accidentia genössen,) ankommen würde, nicht unbillig bestrafft.

IV. Frage. Von der Nullität so bey Verschickung der Acten begangen worden.

Auf die vierdte und letzte Frage erachte ich vor Recht. Hat dessen Vater, Bruder und Angehörige wider die Theologische und Juristen Facultät zu Jena, wegen einiger in dergleichen Sachen eine zeithero verspührten Partheylichkeiten auch anderer Ursachen halben protestiret, es haben aber dessen unerachtet die zuletzt verordnet gewesene Fürstl. Herren Commissarii die in dieser Sachen ergangene Acta zum Spruch Rechtens an bemeldete Collegia verschicket, und dessen Vater und Bruder zur Irrotulation und Transmission der Acten gar nicht einmahl citiret, und es will derselbe berichtet seyn, ob nicht mit solcher geschehenen Verschickung der Acten nulliter verfahren, und dannenhero das Urtheil an dessen Vater und Bruder salvo jure & Processu nicht exequiret werden könne, sondern vielmehr ab Actis zu removiren sey, und ob nicht inskünfftige dergleichen Protestation auch wider andere suspecte Collegia zu attendiren, und wenn ea non attenta neque facta praevia ad irrotulationem Citatione noch ferner mit Verschickung der Acten verfahren wer-

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[290/0298] storium per juramentum, ut in quaest. 2. deductum fuit, injustissime extortum dessen Vater und Bruder gleichsam mit der grössesten Gewalt forciret, daß sie um ihre gerechte Sache zu retten, dasjenige endlich heraus sagen müssen, wovon sie sonsten wohl geschwiegen hätten, wenn sie nur vor denen Herren Predigern hätte Friede haben können, da sie nemlich die Herren Prediger für rechtschaffene Seelen-Hirten erkennen sollen, und ihnen doch ex fructibus eorum das contrarium bekannt gewesen, dannenhero sie nicht in dolo versiret, quo cessante, etiam injuria facta dici nequit, l. 3. §. 1. 3. 4. l. 44. ff. de injur. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß die Seinigen von aller Inquisition gäntzlich, auch quoad omnes expensas, zu entbinden, hergegen die Herren Prediger zu Pößneck wegen ihrer ungegründeten Denunciation und Diffamation dessen Vater und übrigen Angehörigen gebührliche Satisfaction zu geben, auch allen verursachten Schimpff, Schäden und Unkosten zu erstatten schuldig, und werden dieselben hierüber wegen des der gantzen Gemeine und Kirchen gegebenen vieljährigen Aergernisses und Ungehorsams gegen ihren Landes-Fürsten und vorgesetzten Ephorum, den Herren Superintendenten zu Saalfeld mit arbitrar Straffe, so zum wenigsten auf eine jährige Suspension ab officio cum effectu, (daß sie in währender Zeit auch keine Accidentia genössen,) ankommen würde, nicht unbillig bestrafft. Auf die vierdte und letzte Frage erachte ich vor Recht. Hat dessen Vater, Bruder und Angehörige wider die Theologische und Juristen Facultät zu Jena, wegen einiger in dergleichen Sachen eine zeithero verspührten Partheylichkeiten auch anderer Ursachen halben protestiret, es haben aber dessen unerachtet die zuletzt verordnet gewesene Fürstl. Herren Commissarii die in dieser Sachen ergangene Acta zum Spruch Rechtens an bemeldete Collegia verschicket, und dessen Vater und Bruder zur Irrotulation und Transmission der Acten gar nicht einmahl citiret, und es will derselbe berichtet seyn, ob nicht mit solcher geschehenen Verschickung der Acten nulliter verfahren, und dannenhero das Urtheil an dessen Vater und Bruder salvo jure & Processu nicht exequiret werden könne, sondern vielmehr ab Actis zu removiren sey, und ob nicht inskünfftige dergleichen Protestation auch wider andere suspecte Collegia zu attendiren, und wenn ea non attenta neque facta praevia ad irrotulationem Citatione noch ferner mit Verschickung der Acten verfahren wer-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/298>, abgerufen am 24.11.2024.