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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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neck die Sache zu erst an ihn sollen gelangen lassen, sie dennoch demselben niemahlen etwas davon berichtet, sondern sich gleich an den Herrn General-Superintendenten zu Altenburg gewendet, und diesem, zugleich aber auch dem Consistorio, als dessen Membrum er ist, eröffnet, daß Herr M. Franck in Pößneck gewesen, wobey es gleichviel ist, es mag privatissime, privatim oder publice geschehen seyn, indem es doch wahr bleibet, daß die Herren Prediger den Herrn Superintendenten zu Saalfeld, (von welchem sie vielleicht vermuthet, daß er nicht so fort ihre ketzermacherische Intention secundiren möchte,) vorbeygangen, und ihm weder ab initio, noch hernach das geringste von der Sachen hinterbracht, und ob gleich endlich Ihro Hochfl. Durchl. zu Saalfeld per speciale Rescriptum in Actis Superintend. fol. 1. dem Herrn Superintendenten die Untersuchung dieser Sache anbefohlen, wobey es folgends in Rescripto ad senatum Poesneccensem, Act. Senat. fol. 27. nochmahls gelassen worden, hiernächst auch besagter Herr Superintendens zu Saalfeld, nachdem einige von denen verdächtig gehaltenen Leuten sich über derer Herren Prediger continuirliche Schmähungen auf der Cantzel beschwehret, ihnen biß zu Untersuchung der Sachen mit solchen Schmähungen inne zu halten angedeutet, Act. Superint. f. 91. & 94. Sie dennoch solches alles im geringsten nicht geachtet, sondern wohl gar den Herrn Superintendenten selbst verdächtig machen wollen, wie denn der Herr Adjunctus nicht lang nach dem ersten Verboth des Herrn Superintendenten Act. Consist. f. 141. an den Cantzley Actuarium zu Altenburg schreibet, es scheine, als bekämen die Pietisten Rückhalter; hierbey aber denen Herren Predigern nicht zu statten kommen mag, daß sie von sich angezogen, es wäre ihnen von dem Consistorio anbefohlen worden, wider die einschleichende Irrthümer zu predigen, weil sie solche Consistorial-Befehliche durch ihre continuirliche Querelen und falsche Auflagen selbst extorquiret, wiewohl auch das Consistorium sie dabey erinnert, alles vorhero wohl zu untersuchen, und wenn sie rechten Grund hätten, alsdann erst, jedoch mit guter Behutsamkeit in abmahnen und straffen fortzufahren, uti sonant verba Mandati in Actis Senat. fol. 49. b. sub lit. C. wozu sie aber ihre Affecten nicht kommen lassen: im gegentheil dasjenige, so die Herren Prediger tanquam injurias ipsis illatas anziehen, pro injuriis nicht aufgenommen werden kan, indem die Herren Prediger ingleichen das Consi-

neck die Sache zu erst an ihn sollen gelangen lassen, sie dennoch demselben niemahlen etwas davon berichtet, sondern sich gleich an den Herrn General-Superintendenten zu Altenburg gewendet, und diesem, zugleich aber auch dem Consistorio, als dessen Membrum er ist, eröffnet, daß Herr M. Franck in Pößneck gewesen, wobey es gleichviel ist, es mag privatissime, privatim oder publice geschehen seyn, indem es doch wahr bleibet, daß die Herren Prediger den Herrn Superintendenten zu Saalfeld, (von welchem sie vielleicht vermuthet, daß er nicht so fort ihre ketzermacherische Intention secundiren möchte,) vorbeygangen, und ihm weder ab initio, noch hernach das geringste von der Sachen hinterbracht, und ob gleich endlich Ihro Hochfl. Durchl. zu Saalfeld per speciale Rescriptum in Actis Superintend. fol. 1. dem Herrn Superintendenten die Untersuchung dieser Sache anbefohlen, wobey es folgends in Rescripto ad senatum Poesneccensem, Act. Senat. fol. 27. nochmahls gelassen worden, hiernächst auch besagter Herr Superintendens zu Saalfeld, nachdem einige von denen verdächtig gehaltenen Leuten sich über derer Herren Prediger continuirliche Schmähungen auf der Cantzel beschwehret, ihnen biß zu Untersuchung der Sachen mit solchen Schmähungen inne zu halten angedeutet, Act. Superint. f. 91. & 94. Sie dennoch solches alles im geringsten nicht geachtet, sondern wohl gar den Herrn Superintendenten selbst verdächtig machen wollen, wie denn der Herr Adjunctus nicht lang nach dem ersten Verboth des Herrn Superintendenten Act. Consist. f. 141. an den Cantzley Actuarium zu Altenburg schreibet, es scheine, als bekämen die Pietisten Rückhalter; hierbey aber denen Herren Predigern nicht zu statten kommen mag, daß sie von sich angezogen, es wäre ihnen von dem Consistorio anbefohlen worden, wider die einschleichende Irrthümer zu predigen, weil sie solche Consistorial-Befehliche durch ihre continuirliche Querelen und falsche Auflagen selbst extorquiret, wiewohl auch das Consistorium sie dabey erinnert, alles vorhero wohl zu untersuchen, und wenn sie rechten Grund hätten, alsdann erst, jedoch mit guter Behutsamkeit in abmahnen und straffen fortzufahren, uti sonant verba Mandati in Actis Senat. fol. 49. b. sub lit. C. wozu sie aber ihre Affecten nicht kommen lassen: im gegentheil dasjenige, so die Herren Prediger tanquam injurias ipsis illatas anziehen, pro injuriis nicht aufgenommen werden kan, indem die Herren Prediger ingleichen das Consi-

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[289/0297] neck die Sache zu erst an ihn sollen gelangen lassen, sie dennoch demselben niemahlen etwas davon berichtet, sondern sich gleich an den Herrn General-Superintendenten zu Altenburg gewendet, und diesem, zugleich aber auch dem Consistorio, als dessen Membrum er ist, eröffnet, daß Herr M. Franck in Pößneck gewesen, wobey es gleichviel ist, es mag privatissime, privatim oder publice geschehen seyn, indem es doch wahr bleibet, daß die Herren Prediger den Herrn Superintendenten zu Saalfeld, (von welchem sie vielleicht vermuthet, daß er nicht so fort ihre ketzermacherische Intention secundiren möchte,) vorbeygangen, und ihm weder ab initio, noch hernach das geringste von der Sachen hinterbracht, und ob gleich endlich Ihro Hochfl. Durchl. zu Saalfeld per speciale Rescriptum in Actis Superintend. fol. 1. dem Herrn Superintendenten die Untersuchung dieser Sache anbefohlen, wobey es folgends in Rescripto ad senatum Poesneccensem, Act. Senat. fol. 27. nochmahls gelassen worden, hiernächst auch besagter Herr Superintendens zu Saalfeld, nachdem einige von denen verdächtig gehaltenen Leuten sich über derer Herren Prediger continuirliche Schmähungen auf der Cantzel beschwehret, ihnen biß zu Untersuchung der Sachen mit solchen Schmähungen inne zu halten angedeutet, Act. Superint. f. 91. & 94. Sie dennoch solches alles im geringsten nicht geachtet, sondern wohl gar den Herrn Superintendenten selbst verdächtig machen wollen, wie denn der Herr Adjunctus nicht lang nach dem ersten Verboth des Herrn Superintendenten Act. Consist. f. 141. an den Cantzley Actuarium zu Altenburg schreibet, es scheine, als bekämen die Pietisten Rückhalter; hierbey aber denen Herren Predigern nicht zu statten kommen mag, daß sie von sich angezogen, es wäre ihnen von dem Consistorio anbefohlen worden, wider die einschleichende Irrthümer zu predigen, weil sie solche Consistorial-Befehliche durch ihre continuirliche Querelen und falsche Auflagen selbst extorquiret, wiewohl auch das Consistorium sie dabey erinnert, alles vorhero wohl zu untersuchen, und wenn sie rechten Grund hätten, alsdann erst, jedoch mit guter Behutsamkeit in abmahnen und straffen fortzufahren, uti sonant verba Mandati in Actis Senat. fol. 49. b. sub lit. C. wozu sie aber ihre Affecten nicht kommen lassen: im gegentheil dasjenige, so die Herren Prediger tanquam injurias ipsis illatas anziehen, pro injuriis nicht aufgenommen werden kan, indem die Herren Prediger ingleichen das Consi-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/297>, abgerufen am 24.11.2024.