Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

storio anhängig gemacht gewesen, und selbiges ihnen wieder die einschleichende Irrthümer auf der Cantzel zu predigen anbefohlen, dahero ihnen nichts straffbahres beyzumessen, hergegen aber dessen Vater und Bruder bemeldete Herren Prediger dem Ansehen nach mit unterschiedlichen injurieusen Reden angegriffen, indem sie dieselbe nicht vor wahre Lehrer erkennen wollen, sondern sie vor falsche Propheten ausgeruffen, ja dessen Vater den Herrn Adjunctum gar für einen Wieder-Christ gescholten, wie dessen querelen in Act. Consist. f. 334. ausweisen, woraus zu folgen scheinet, daß nicht die Herren Prediger, sondern vielmehr dessen Vater und Bruder der Schärffe nach zu bestraffen, und diese jenen gehörige satisfaction zu geben schuldig seyn.

Beantwortung derselben.

Dieweil aber dennoch die Rechts-Lehrer bey der assertion, quod inquisitus, licet quoad causam principalem a poena absolvatur, nihilominus ad expensarum refusionem condemnari possit ac debeat, allezeit supponiren, inquisitum factis indecoris, improbis, suspectis & scandalosis majoris delicti suspicionem, adeoque causam inquisitionis praebuisse, & haec facta probata esse. Brunnem. Proc. inquis. c. 9. n. 2. & 6. sonst aber und in dessen Ermangelung communis & in jure ac aequitate fundata sententia DD. ist, daß ein Reus, wenn er auch das juramentum purgationis einiger wider ihn verhandenen praesumtionum halber abstatten müssen, dennoch nicht allein quoad causam principalem, sondern auch quoad expensas & alia accidentia gäntzlich zu absolviren sey, Idem dict. c. & n. 6. & in Proc. civ. c. 23. n. 38. Carpzov. Prax. Crim. quaest. 116. n. 77. & Autores ibi allegati. und dann droben bey der ersten Frage aus denen mir zugesandten Extractis Actorum auch von demselben verfertigten weitläufftigen Apologie der Länge nach an- und ausgeführet, daß dessen Vater und Bruder gar kein solch factum improbum, indecorum, suspectum & scandalosum, quod majoris delicti suspicionem praebuisset, beygemessen oder erwiesen werden könne, sondern das gantze Verbrechen darin von Anfang bestanden, daß Herr Prof. Francke bey dessen Vater eingekehret, und die Seinigen darnach ein frömmer Leben angefangen, auch zuweilen, wiewohl selten, besagten Herrn M. Francken Predigten zu hören, nach Erfurth und Halle gereiset: andern theils hergegen aus denen Rechten bekannt ist, quod etiam verbi Minister officio suo abutens, seu officium suum tanquam tegumentum pravorum suorum affe-

storio anhängig gemacht gewesen, und selbiges ihnen wieder die einschleichende Irrthümer auf der Cantzel zu predigen anbefohlen, dahero ihnen nichts straffbahres beyzumessen, hergegen aber dessen Vater und Bruder bemeldete Herren Prediger dem Ansehen nach mit unterschiedlichen injurieusen Reden angegriffen, indem sie dieselbe nicht vor wahre Lehrer erkennen wollen, sondern sie vor falsche Propheten ausgeruffen, ja dessen Vater den Herrn Adjunctum gar für einen Wieder-Christ gescholten, wie dessen querelen in Act. Consist. f. 334. ausweisen, woraus zu folgen scheinet, daß nicht die Herren Prediger, sondern vielmehr dessen Vater und Bruder der Schärffe nach zu bestraffen, und diese jenen gehörige satisfaction zu geben schuldig seyn.

Beantwortung derselben.

Dieweil aber dennoch die Rechts-Lehrer bey der assertion, quod inquisitus, licet quoad causam principalem a poena absolvatur, nihilominus ad expensarum refusionem condemnari possit ac debeat, allezeit supponiren, inquisitum factis indecoris, improbis, suspectis & scandalosis majoris delicti suspicionem, adeoque causam inquisitionis praebuisse, & haec facta probata esse. Brunnem. Proc. inquis. c. 9. n. 2. & 6. sonst aber und in dessen Ermangelung communis & in jure ac aequitate fundata sententia DD. ist, daß ein Reus, wenn er auch das juramentum purgationis einiger wider ihn verhandenen praesumtionum halber abstatten müssen, dennoch nicht allein quoad causam principalem, sondern auch quoad expensas & alia accidentia gäntzlich zu absolviren sey, Idem dict. c. & n. 6. & in Proc. civ. c. 23. n. 38. Carpzov. Prax. Crim. quaest. 116. n. 77. & Autores ibi allegati. und dann droben bey der ersten Frage aus denen mir zugesandten Extractis Actorum auch von demselben verfertigten weitläufftigen Apologie der Länge nach an- und ausgeführet, daß dessen Vater und Bruder gar kein solch factum improbum, indecorum, suspectum & scandalosum, quod majoris delicti suspicionem praebuisset, beygemessen oder erwiesen werden könne, sondern das gantze Verbrechen darin von Anfang bestanden, daß Herr Prof. Francke bey dessen Vater eingekehret, und die Seinigen darnach ein frömmer Leben angefangen, auch zuweilen, wiewohl selten, besagten Herrn M. Francken Predigten zu hören, nach Erfurth und Halle gereiset: andern theils hergegen aus denen Rechten bekannt ist, quod etiam verbi Minister officio suo abutens, seu officium suum tanquam tegumentum pravorum suorum affe-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0294" n="286"/>
storio anhängig gemacht gewesen, und selbiges ihnen                      wieder die einschleichende Irrthümer auf der Cantzel zu predigen anbefohlen,                      dahero ihnen nichts straffbahres beyzumessen, hergegen aber dessen Vater und                      Bruder bemeldete Herren Prediger dem Ansehen nach mit unterschiedlichen                      injurieusen Reden angegriffen, indem sie dieselbe nicht vor wahre Lehrer                      erkennen wollen, sondern sie vor falsche Propheten ausgeruffen, ja dessen Vater                      den Herrn Adjunctum gar für einen Wieder-Christ gescholten, wie dessen querelen                      in Act. Consist. f. 334. ausweisen, woraus zu folgen scheinet, daß nicht die                      Herren Prediger, sondern vielmehr dessen Vater und Bruder der Schärffe nach zu                      bestraffen, und diese jenen gehörige satisfaction zu geben schuldig seyn.</p>
        <note place="left">Beantwortung derselben.</note>
        <p>Dieweil aber dennoch die Rechts-Lehrer bey der assertion, quod inquisitus, licet                      quoad causam principalem a poena absolvatur, nihilominus ad expensarum                      refusionem condemnari possit ac debeat, allezeit supponiren, inquisitum factis                      indecoris, improbis, suspectis &amp; scandalosis majoris delicti suspicionem,                      adeoque causam inquisitionis praebuisse, &amp; haec facta probata esse. Brunnem. <hi rendition="#i">Proc. inquis. c. 9. n. 2. &amp; 6.</hi> sonst aber und in                      dessen Ermangelung communis &amp; in jure ac aequitate fundata sententia DD.                      ist, daß ein Reus, wenn er auch das juramentum purgationis einiger wider ihn                      verhandenen praesumtionum halber abstatten müssen, dennoch nicht allein quoad                      causam principalem, sondern auch quoad expensas &amp; alia accidentia gäntzlich                      zu absolviren sey, Idem <hi rendition="#i">dict. c. &amp; n. 6. &amp; in Proc.                          civ. c. 23. n. 38.</hi> Carpzov. <hi rendition="#i">Prax. Crim. quaest. 116.                          n. 77.</hi> &amp; Autores <hi rendition="#i">ibi allegati.</hi> und dann                      droben bey der ersten Frage aus denen mir zugesandten Extractis Actorum auch von                      demselben verfertigten weitläufftigen Apologie der Länge nach an- und                      ausgeführet, daß dessen Vater und Bruder gar kein solch factum improbum,                      indecorum, suspectum &amp; scandalosum, quod majoris delicti suspicionem                      praebuisset, beygemessen oder erwiesen werden könne, sondern das gantze                      Verbrechen darin von Anfang bestanden, daß Herr Prof. Francke bey dessen Vater                      eingekehret, und die Seinigen darnach ein frömmer Leben angefangen, auch                      zuweilen, wiewohl selten, besagten Herrn M. Francken Predigten zu hören, nach                      Erfurth und Halle gereiset: andern theils hergegen aus denen Rechten bekannt                      ist, quod etiam verbi Minister officio suo abutens, seu officium suum tanquam                      tegumentum pravorum suorum affe-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[286/0294] storio anhängig gemacht gewesen, und selbiges ihnen wieder die einschleichende Irrthümer auf der Cantzel zu predigen anbefohlen, dahero ihnen nichts straffbahres beyzumessen, hergegen aber dessen Vater und Bruder bemeldete Herren Prediger dem Ansehen nach mit unterschiedlichen injurieusen Reden angegriffen, indem sie dieselbe nicht vor wahre Lehrer erkennen wollen, sondern sie vor falsche Propheten ausgeruffen, ja dessen Vater den Herrn Adjunctum gar für einen Wieder-Christ gescholten, wie dessen querelen in Act. Consist. f. 334. ausweisen, woraus zu folgen scheinet, daß nicht die Herren Prediger, sondern vielmehr dessen Vater und Bruder der Schärffe nach zu bestraffen, und diese jenen gehörige satisfaction zu geben schuldig seyn. Dieweil aber dennoch die Rechts-Lehrer bey der assertion, quod inquisitus, licet quoad causam principalem a poena absolvatur, nihilominus ad expensarum refusionem condemnari possit ac debeat, allezeit supponiren, inquisitum factis indecoris, improbis, suspectis & scandalosis majoris delicti suspicionem, adeoque causam inquisitionis praebuisse, & haec facta probata esse. Brunnem. Proc. inquis. c. 9. n. 2. & 6. sonst aber und in dessen Ermangelung communis & in jure ac aequitate fundata sententia DD. ist, daß ein Reus, wenn er auch das juramentum purgationis einiger wider ihn verhandenen praesumtionum halber abstatten müssen, dennoch nicht allein quoad causam principalem, sondern auch quoad expensas & alia accidentia gäntzlich zu absolviren sey, Idem dict. c. & n. 6. & in Proc. civ. c. 23. n. 38. Carpzov. Prax. Crim. quaest. 116. n. 77. & Autores ibi allegati. und dann droben bey der ersten Frage aus denen mir zugesandten Extractis Actorum auch von demselben verfertigten weitläufftigen Apologie der Länge nach an- und ausgeführet, daß dessen Vater und Bruder gar kein solch factum improbum, indecorum, suspectum & scandalosum, quod majoris delicti suspicionem praebuisset, beygemessen oder erwiesen werden könne, sondern das gantze Verbrechen darin von Anfang bestanden, daß Herr Prof. Francke bey dessen Vater eingekehret, und die Seinigen darnach ein frömmer Leben angefangen, auch zuweilen, wiewohl selten, besagten Herrn M. Francken Predigten zu hören, nach Erfurth und Halle gereiset: andern theils hergegen aus denen Rechten bekannt ist, quod etiam verbi Minister officio suo abutens, seu officium suum tanquam tegumentum pravorum suorum affe-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/294
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/294>, abgerufen am 18.05.2024.