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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Seinigen von aller Inquisition auch quoad omnes expensas zu entbinden,straffung der Denuncianten. hergegen die Herren Prediger zu Pößneck wegen ihrer ungegründeten Denunciation und Diffamation denen Seinigen, wenn Sie es begehrten, nebst gebührlicher Satisfaction alle verursachte Schimpff, Schäden und Unkosten zu erstatten schuldig, auch hiernächst wegen ihres so lange Jahre her gegebenen Aergernisses und Ungehorsams gegen ihren Landes-Fürsten und vorgesetzten Ephorum, den Herren Superintendenten zu Saalfeld, nach den Rechten vor straffällig zu achten, und was vor eine Art der Bestraffung Sie verdienet?

Ob nun wohl eines theils es scheinen möchte, daß zum wenigstenScheingründe für die Denuncianten. dessen Vater und Angehörigen die auf den Inquisitions Process verwandte Unkosten zu erstatten schuldig wären, quoniam in dubio Magistratus per calumniam inquisitionem instituisse non praesumitur, adeoque nonnunquam se inquisitos quosdam absolutos quidem a crimine imputato, nihilominus tamen in refusionem expensarum condemnatos fuisse testatur Brunnem. Proc. inquis. c. 9. n. 2. andern theils aber für die Herren Prediger angeführet werden könte, daß dieselbe alles dasjenige, so sie gethan, Amtshalben verrichtet hätten, wie sie sich denn durchgehends in Actis darauf beruffen, daß ihre Denuntiation nur dahin angesehen gewesen, damit sie nicht allein alle besorgende Unruhe und turbas in der Pößneckischen Gemeine, und sonst in der gantzen Lutherischen Kirchen verhüten, sondern auch dessen Vater und Anverwandte selbst vor aller irrigen Lehre und Verführung bewahren, oder, da sie bereits darin gerathen, sie dieselbe wiederum herausreissen, und also ihrer Seelen Wohlfarth befordern möchten: ferner denenselben zu statten zu kommen scheinet, daß der Herr Adjunctus zu Pößneck in Act. Consist. p. 77. vorgiebet, er habe die Sache nicht so fort cum praeteritione Dni. Superintendentis Salfeldensis an das Consistorium gebracht, sondern er habe nur an den Herrn General-Superintendenten zu Altenburg privatissime berichtet, daß Herr M. Francke zu Pößneck gewesen, dieser aber habe es dem Consistorio vorgetragen, und obwohl darnächst Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeld dem Superintendenti Salfeldensi die Untersuchung der Sachen demandiret, dieser auch denen Herren Predigern pendente causa von allem Schmähen auf den Cantzeln abzustehen untersaget, dennoch die Sache bereits einmahl an dem Consi-

Seinigen von aller Inquisition auch quoad omnes expensas zu entbinden,straffung der Denuncianten. hergegen die Herren Prediger zu Pößneck wegen ihrer ungegründeten Denunciation und Diffamation denen Seinigen, wenn Sie es begehrten, nebst gebührlicher Satisfaction alle verursachte Schimpff, Schäden und Unkosten zu erstatten schuldig, auch hiernächst wegen ihres so lange Jahre her gegebenen Aergernisses und Ungehorsams gegen ihren Landes-Fürsten und vorgesetzten Ephorum, den Herren Superintendenten zu Saalfeld, nach den Rechten vor straffällig zu achten, und was vor eine Art der Bestraffung Sie verdienet?

Ob nun wohl eines theils es scheinen möchte, daß zum wenigstenScheingründe für die Denuncianten. dessen Vater und Angehörigen die auf den Inquisitions Process verwandte Unkosten zu erstatten schuldig wären, quoniam in dubio Magistratus per calumniam inquisitionem instituisse non praesumitur, adeoque nonnunquam se inquisitos quosdam absolutos quidem a crimine imputato, nihilominus tamen in refusionem expensarum condemnatos fuisse testatur Brunnem. Proc. inquis. c. 9. n. 2. andern theils aber für die Herren Prediger angeführet werden könte, daß dieselbe alles dasjenige, so sie gethan, Amtshalben verrichtet hätten, wie sie sich denn durchgehends in Actis darauf beruffen, daß ihre Denuntiation nur dahin angesehen gewesen, damit sie nicht allein alle besorgende Unruhe und turbas in der Pößneckischen Gemeine, und sonst in der gantzen Lutherischen Kirchen verhüten, sondern auch dessen Vater und Anverwandte selbst vor aller irrigen Lehre und Verführung bewahren, oder, da sie bereits darin gerathen, sie dieselbe wiederum herausreissen, und also ihrer Seelen Wohlfarth befordern möchten: ferner denenselben zu statten zu kommen scheinet, daß der Herr Adjunctus zu Pößneck in Act. Consist. p. 77. vorgiebet, er habe die Sache nicht so fort cum praeteritione Dni. Superintendentis Salfeldensis an das Consistorium gebracht, sondern er habe nur an den Herrn General-Superintendenten zu Altenburg privatissime berichtet, daß Herr M. Francke zu Pößneck gewesen, dieser aber habe es dem Consistorio vorgetragen, und obwohl darnächst Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeld dem Superintendenti Salfeldensi die Untersuchung der Sachen demandiret, dieser auch denen Herren Predigern pendente causa von allem Schmähen auf den Cantzeln abzustehen untersaget, dennoch die Sache bereits einmahl an dem Consi-

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[285/0293] Seinigen von aller Inquisition auch quoad omnes expensas zu entbinden, hergegen die Herren Prediger zu Pößneck wegen ihrer ungegründeten Denunciation und Diffamation denen Seinigen, wenn Sie es begehrten, nebst gebührlicher Satisfaction alle verursachte Schimpff, Schäden und Unkosten zu erstatten schuldig, auch hiernächst wegen ihres so lange Jahre her gegebenen Aergernisses und Ungehorsams gegen ihren Landes-Fürsten und vorgesetzten Ephorum, den Herren Superintendenten zu Saalfeld, nach den Rechten vor straffällig zu achten, und was vor eine Art der Bestraffung Sie verdienet? straffung der Denuncianten. Ob nun wohl eines theils es scheinen möchte, daß zum wenigsten dessen Vater und Angehörigen die auf den Inquisitions Process verwandte Unkosten zu erstatten schuldig wären, quoniam in dubio Magistratus per calumniam inquisitionem instituisse non praesumitur, adeoque nonnunquam se inquisitos quosdam absolutos quidem a crimine imputato, nihilominus tamen in refusionem expensarum condemnatos fuisse testatur Brunnem. Proc. inquis. c. 9. n. 2. andern theils aber für die Herren Prediger angeführet werden könte, daß dieselbe alles dasjenige, so sie gethan, Amtshalben verrichtet hätten, wie sie sich denn durchgehends in Actis darauf beruffen, daß ihre Denuntiation nur dahin angesehen gewesen, damit sie nicht allein alle besorgende Unruhe und turbas in der Pößneckischen Gemeine, und sonst in der gantzen Lutherischen Kirchen verhüten, sondern auch dessen Vater und Anverwandte selbst vor aller irrigen Lehre und Verführung bewahren, oder, da sie bereits darin gerathen, sie dieselbe wiederum herausreissen, und also ihrer Seelen Wohlfarth befordern möchten: ferner denenselben zu statten zu kommen scheinet, daß der Herr Adjunctus zu Pößneck in Act. Consist. p. 77. vorgiebet, er habe die Sache nicht so fort cum praeteritione Dni. Superintendentis Salfeldensis an das Consistorium gebracht, sondern er habe nur an den Herrn General-Superintendenten zu Altenburg privatissime berichtet, daß Herr M. Francke zu Pößneck gewesen, dieser aber habe es dem Consistorio vorgetragen, und obwohl darnächst Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeld dem Superintendenti Salfeldensi die Untersuchung der Sachen demandiret, dieser auch denen Herren Predigern pendente causa von allem Schmähen auf den Cantzeln abzustehen untersaget, dennoch die Sache bereits einmahl an dem Consi- Scheingründe für die Denuncianten.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/293>, abgerufen am 24.11.2024.