Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.rer Meynung nach die Inquisiten mit ihrer simulirten Antwort jus & justitiam eludiren und folglich die Intention Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeld, so diese Sache gerne einmahl gehoben wissen wollen, zu nichte machen würden, welches quovis modo zu verhüten das Consistorium und die Herren Commissarii gehalten gewesen. Dennoch aber und dieweil es wider alle Regeln eines vernünfftigen Inquisitions-Processus auch die allgemeine Observantz aller wohlbestellten Gerichte in Teutschland anlauffet, einen Inquisiten dahin zu zwingen, daß er vermittelst eines abgestatteten Cörperlichen Eydes auf die ihm vorgehaltene Inquisitional-Articul seine Antwort abgeben muß, welches zwar in Italien nach Zeugniß etlicher Rechts-Lehrer sonderlich aber in denen Geistlichen von Pabst angeordneten Inquisition-Gerichten eingeführet, in Teutschland aber von allen vernünfftigen JCtis und Judicibus billig verworffen und widerstritten worden, Brunnem. Proc. inquis. Cap. 8. Membr. 1. n. 77. Dannenhero auch der Sächsische JCtus Carpzovius in Prax. Crim. quaest. 113. n. 42. nachdrücklich erinnert, quod ejusmodi imperiti Judices, qui Reos sub juramento interdum respondere faciunt, reprehensione severa digni sint, & quod Judices ab hoc enormi excessu abstinere debeant, si non reprehensionem & imprudentiae maculam incurrere velint, Beantwortung der Schein-Entschuldigungen.und ob gleich Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeld unterm 29ten Maji 1693. an das Consistorium rescribiret und demselben wegen etlicher in Glaubens-Sachen verdächtigen Personen zu Pößneck fleißige und genaue Untersuchung anzustellen befohlen, dennoch solcher hohe Befehlich, wie dessen Worte deutlich besagen, auf einem von besagtem Consistorio zu Altenburg eingeschickten Bericht sich gründet, überdem Ihro Hochfürstl. Durchl. in ermeldeten Rescripto, nicht eine eydliche Abhörung der verdächtigen Personen veranlasset, sondern dero Wille nur dahin gegangen, daß die als verdächtig angegebene Personen genau examiniret und nach Befinden durch die bewerthesten Gründe des göttlichen Wortes und Christlichen allein seeligmachenden Glaubens wider auf den rechten Weg gebracht werden, auf den Fall aber, da einer oder der andere auf seiner falschen und irrigen Meynung beharren würde, das Consistorium sein Gutachten, wie diesem Werck aus dem Grund abzuhelffen seyn möchte, entwerffen und zu fernern Verordnung einsenden solte, von welcher Hochfürstlichen Verordnung das Consistorium in dem am 13ten Jun. 93. darauff an den Consistorial-Rath D. B. und Secre- rer Meynung nach die Inquisiten mit ihrer simulirten Antwort jus & justitiam eludiren und folglich die Intention Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeld, so diese Sache gerne einmahl gehoben wissen wollen, zu nichte machen würden, welches quovis modo zu verhüten das Consistorium und die Herren Commissarii gehalten gewesen. Dennoch aber und dieweil es wider alle Regeln eines vernünfftigen Inquisitions-Processus auch die allgemeine Observantz aller wohlbestellten Gerichte in Teutschland anlauffet, einen Inquisiten dahin zu zwingen, daß er vermittelst eines abgestatteten Cörperlichen Eydes auf die ihm vorgehaltene Inquisitional-Articul seine Antwort abgeben muß, welches zwar in Italien nach Zeugniß etlicher Rechts-Lehrer sonderlich aber in denen Geistlichen von Pabst angeordneten Inquisition-Gerichten eingeführet, in Teutschland aber von allen vernünfftigen JCtis und Judicibus billig verworffen und widerstritten worden, Brunnem. Proc. inquis. Cap. 8. Membr. 1. n. 77. Dannenhero auch der Sächsische JCtus Carpzovius in Prax. Crim. quaest. 113. n. 42. nachdrücklich erinnert, quod ejusmodi imperiti Judices, qui Reos sub juramento interdum respondere faciunt, reprehensione severa digni sint, & quod Judices ab hoc enormi excessu abstinere debeant, si non reprehensionem & imprudentiae maculam incurrere velint, Beantwortung der Schein-Entschuldigungen.und ob gleich Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeld unterm 29ten Maji 1693. an das Consistorium rescribiret und demselben wegen etlicher in Glaubens-Sachen verdächtigen Personen zu Pößneck fleißige und genaue Untersuchung anzustellen befohlen, dennoch solcher hohe Befehlich, wie dessen Worte deutlich besagen, auf einem von besagtem Consistorio zu Altenburg eingeschickten Bericht sich gründet, überdem Ihro Hochfürstl. Durchl. in ermeldeten Rescripto, nicht eine eydliche Abhörung der verdächtigen Personen veranlasset, sondern dero Wille nur dahin gegangen, daß die als verdächtig angegebene Personen genau examiniret und nach Befinden durch die bewerthesten Gründe des göttlichen Wortes und Christlichen allein seeligmachenden Glaubens wider auf den rechten Weg gebracht werden, auf den Fall aber, da einer oder der andere auf seiner falschen und irrigen Meynung beharren würde, das Consistorium sein Gutachten, wie diesem Werck aus dem Grund abzuhelffen seyn möchte, entwerffen und zu fernern Verordnung einsenden solte, von welcher Hochfürstlichen Verordnung das Consistorium in dem am 13ten Jun. 93. darauff an den Consistorial-Rath D. B. und Secre- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0290" n="282"/> rer Meynung nach die Inquisiten mit ihrer simulirten Antwort jus & justitiam eludiren und folglich die Intention Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeld, so diese Sache gerne einmahl gehoben wissen wollen, zu nichte machen würden, welches quovis modo zu verhüten das Consistorium und die Herren Commissarii gehalten gewesen.</p> <note place="left">Papistische Art, die Denunciatos über die Artickel eydlich abzuhören.</note> <p>Dennoch aber und dieweil es wider alle Regeln eines vernünfftigen Inquisitions-Processus auch die allgemeine Observantz aller wohlbestellten Gerichte in Teutschland anlauffet, einen Inquisiten dahin zu zwingen, daß er vermittelst eines abgestatteten Cörperlichen Eydes auf die ihm vorgehaltene Inquisitional-Articul seine Antwort abgeben muß, welches zwar in Italien nach Zeugniß etlicher Rechts-Lehrer sonderlich aber in denen Geistlichen von Pabst angeordneten Inquisition-Gerichten eingeführet, in Teutschland aber von allen vernünfftigen JCtis und Judicibus billig verworffen und widerstritten worden, Brunnem. <hi rendition="#i">Proc. inquis. Cap. 8. Membr. 1. n. 77.</hi> Dannenhero auch der Sächsische JCtus Carpzovius <hi rendition="#i">in Prax. Crim. quaest. 113. n. 42.</hi> nachdrücklich erinnert, quod ejusmodi imperiti Judices, qui Reos sub juramento interdum respondere faciunt, reprehensione severa digni sint, & quod Judices ab hoc enormi excessu abstinere debeant, si non reprehensionem & imprudentiae maculam incurrere velint, <note place="left">Beantwortung der Schein-Entschuldigungen.</note>und ob gleich Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeld unterm 29ten Maji 1693. an das Consistorium rescribiret und demselben wegen etlicher in Glaubens-Sachen verdächtigen Personen zu Pößneck fleißige und genaue Untersuchung anzustellen befohlen, dennoch solcher hohe Befehlich, wie dessen Worte deutlich besagen, auf einem von besagtem Consistorio zu Altenburg eingeschickten Bericht sich gründet, überdem Ihro Hochfürstl. Durchl. in ermeldeten Rescripto, nicht eine eydliche Abhörung der verdächtigen Personen veranlasset, sondern dero Wille nur dahin gegangen, daß die als verdächtig angegebene Personen genau examiniret und nach Befinden durch die bewerthesten Gründe des göttlichen Wortes und Christlichen allein seeligmachenden Glaubens wider auf den rechten Weg gebracht werden, auf den Fall aber, da einer oder der andere auf seiner falschen und irrigen Meynung beharren würde, das Consistorium sein Gutachten, wie diesem Werck aus dem Grund abzuhelffen seyn möchte, entwerffen und zu fernern Verordnung einsenden solte, von welcher Hochfürstlichen Verordnung das Consistorium in dem am 13ten Jun. 93. darauff an den Consistorial-Rath D. B. und Secre- </p> </div> </body> </text> </TEI> [282/0290]
rer Meynung nach die Inquisiten mit ihrer simulirten Antwort jus & justitiam eludiren und folglich die Intention Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeld, so diese Sache gerne einmahl gehoben wissen wollen, zu nichte machen würden, welches quovis modo zu verhüten das Consistorium und die Herren Commissarii gehalten gewesen.
Dennoch aber und dieweil es wider alle Regeln eines vernünfftigen Inquisitions-Processus auch die allgemeine Observantz aller wohlbestellten Gerichte in Teutschland anlauffet, einen Inquisiten dahin zu zwingen, daß er vermittelst eines abgestatteten Cörperlichen Eydes auf die ihm vorgehaltene Inquisitional-Articul seine Antwort abgeben muß, welches zwar in Italien nach Zeugniß etlicher Rechts-Lehrer sonderlich aber in denen Geistlichen von Pabst angeordneten Inquisition-Gerichten eingeführet, in Teutschland aber von allen vernünfftigen JCtis und Judicibus billig verworffen und widerstritten worden, Brunnem. Proc. inquis. Cap. 8. Membr. 1. n. 77. Dannenhero auch der Sächsische JCtus Carpzovius in Prax. Crim. quaest. 113. n. 42. nachdrücklich erinnert, quod ejusmodi imperiti Judices, qui Reos sub juramento interdum respondere faciunt, reprehensione severa digni sint, & quod Judices ab hoc enormi excessu abstinere debeant, si non reprehensionem & imprudentiae maculam incurrere velint, und ob gleich Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Saalfeld unterm 29ten Maji 1693. an das Consistorium rescribiret und demselben wegen etlicher in Glaubens-Sachen verdächtigen Personen zu Pößneck fleißige und genaue Untersuchung anzustellen befohlen, dennoch solcher hohe Befehlich, wie dessen Worte deutlich besagen, auf einem von besagtem Consistorio zu Altenburg eingeschickten Bericht sich gründet, überdem Ihro Hochfürstl. Durchl. in ermeldeten Rescripto, nicht eine eydliche Abhörung der verdächtigen Personen veranlasset, sondern dero Wille nur dahin gegangen, daß die als verdächtig angegebene Personen genau examiniret und nach Befinden durch die bewerthesten Gründe des göttlichen Wortes und Christlichen allein seeligmachenden Glaubens wider auf den rechten Weg gebracht werden, auf den Fall aber, da einer oder der andere auf seiner falschen und irrigen Meynung beharren würde, das Consistorium sein Gutachten, wie diesem Werck aus dem Grund abzuhelffen seyn möchte, entwerffen und zu fernern Verordnung einsenden solte, von welcher Hochfürstlichen Verordnung das Consistorium in dem am 13ten Jun. 93. darauff an den Consistorial-Rath D. B. und Secre-
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