Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.wesen, und dannenhero auch wider dieselbe eine Inquisition oder Commissarische Untersuchung mit Bestande Rechtens nicht statt gehabt. Auf die andere Frage erachte ich vor Recht: Haben die von demII. Frage. Von Verdacht und ungewöhnlichen Verfahren derer Judicum inquirentium. Consistorio zu Altenburg aus desselben Mittel verordnete Herren Commissarii dessen Vater, Bruder und andere von denen Herren Ministerialibus zu Pößneck als verdächtig angegebene Leuthe, ehe und bevor sie über die abgefaßte Inquisitional-Articul vernommen worden, mit einem scharffen Eyde beleget, des Inhalts, daß sie, die Inquisiten, auf diejenigen Fragen und Puncta, worüber sie würden vernommen werden, nichts als die reine Wahrheit sagen, auch nichts anders reden wolten, als wie sie es in ihrem Hertzen für wahr hielten, und es will derselbe ferner berichtet seyn, ob nicht, wenn auch gleich sonst dergleichen Untersuchung statt gefunden hätte, dennoch das Hochfürstl. Consistorium zu Altenburg, und bemeldete dessen Herren Deputirte mit Abdringung solches harten Eydes auch sonst gebrauchten Modo procedendi wider die Rechte gehandelt, und sich allenthalben so erzeiget, daß sie vor partheyisch billig zu halten und sich fernerer Cognition in dieser wichtigen Sache zu entschlagen schuldig? Ob nun wohl für das Consistorium und dessen abgeordneteSchein-Entschuldigungen derselben. Herren Commissarios angeführet werden möchte, daß alles und jedes, so sie vorgenommen, auf specialen Befehl Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Sachsen-Saalfeldt beschehen, als welche deshalb unterm Dato Saalfeldt den 29. Maji 1693. in Act. Consist. pag. 357. seqq. an besagtes Consistorium ein gnädigstes und ernstliches Rescript abgehen lassen, und darinn verordnet, daß das Consistorium etliche aus ihrem Mittel zu Untersuchung dieser Sachen deputiren solte; Hiernächst in Actis Commissorialibus fol. 24. b. in der daselbst befindlichen Registratur die Herren Commissarii angeführet, daß sie deshalb die beschuldigte Leuthe mit dem Eyde zu belegen bewogen worden, weilen dergleichen Leuthe beredet wären, daß sie wohl mit gutem Gewissen, insonderheit was ihre irrige Meynungen beträffe, ein anders sagen, ein anders aber im Hertzen dencken dürfften, dahero es scheinet, daß die Herren Commissarii auf vorher bekommene gleichfalls dahin gerichtete Instruction vom Altenburgischen Consistorio nicht unrecht gethan, daß sie dessen Vater, Bruder und andere als verdächtig angegebene Personen ante responsionem ad Articulos mit einem Eyde beleget, sondern vielmehr eine sonderliche Prudentz darinn erwiesen zu haben scheinen, weil sonsten ih- wesen, und dannenhero auch wider dieselbe eine Inquisition oder Commissarische Untersuchung mit Bestande Rechtens nicht statt gehabt. Auf die andere Frage erachte ich vor Recht: Haben die von demII. Frage. Von Verdacht und ungewöhnlichen Verfahren derer Judicum inquirentium. Consistorio zu Altenburg aus desselben Mittel verordnete Herren Commissarii dessen Vater, Bruder und andere von denen Herren Ministerialibus zu Pößneck als verdächtig angegebene Leuthe, ehe und bevor sie über die abgefaßte Inquisitional-Articul vernommen worden, mit einem scharffen Eyde beleget, des Inhalts, daß sie, die Inquisiten, auf diejenigen Fragen und Puncta, worüber sie würden vernommen werden, nichts als die reine Wahrheit sagen, auch nichts anders reden wolten, als wie sie es in ihrem Hertzen für wahr hielten, und es will derselbe ferner berichtet seyn, ob nicht, wenn auch gleich sonst dergleichen Untersuchung statt gefunden hätte, dennoch das Hochfürstl. Consistorium zu Altenburg, und bemeldete dessen Herren Deputirte mit Abdringung solches harten Eydes auch sonst gebrauchten Modo procedendi wider die Rechte gehandelt, und sich allenthalben so erzeiget, daß sie vor partheyisch billig zu halten und sich fernerer Cognition in dieser wichtigen Sache zu entschlagen schuldig? Ob nun wohl für das Consistorium und dessen abgeordneteSchein-Entschuldigungen derselben. Herren Commissarios angeführet werden möchte, daß alles und jedes, so sie vorgenommen, auf specialen Befehl Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Sachsen-Saalfeldt beschehen, als welche deshalb unterm Dato Saalfeldt den 29. Maji 1693. in Act. Consist. pag. 357. seqq. an besagtes Consistorium ein gnädigstes und ernstliches Rescript abgehen lassen, und darinn verordnet, daß das Consistorium etliche aus ihrem Mittel zu Untersuchung dieser Sachen deputiren solte; Hiernächst in Actis Commissorialibus fol. 24. b. in der daselbst befindlichen Registratur die Herren Commissarii angeführet, daß sie deshalb die beschuldigte Leuthe mit dem Eyde zu belegen bewogen worden, weilen dergleichen Leuthe beredet wären, daß sie wohl mit gutem Gewissen, insonderheit was ihre irrige Meynungen beträffe, ein anders sagen, ein anders aber im Hertzen dencken dürfften, dahero es scheinet, daß die Herren Commissarii auf vorher bekommene gleichfalls dahin gerichtete Instruction vom Altenburgischen Consistorio nicht unrecht gethan, daß sie dessen Vater, Bruder und andere als verdächtig angegebene Personen ante responsionem ad Articulos mit einem Eyde beleget, sondern vielmehr eine sonderliche Prudentz darinn erwiesen zu haben scheinen, weil sonsten ih- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0289" n="281"/> wesen, und dannenhero auch wider dieselbe eine Inquisition oder Commissarische Untersuchung mit Bestande Rechtens nicht statt gehabt.</p> <p>Auf die andere Frage erachte ich vor Recht: Haben die von dem<note place="right">II. 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Consist. pag. 357. seqq. an besagtes Consistorium ein gnädigstes und ernstliches Rescript abgehen lassen, und darinn verordnet, daß das Consistorium etliche aus ihrem Mittel zu Untersuchung dieser Sachen deputiren solte; Hiernächst in Actis Commissorialibus fol. 24. b. in der daselbst befindlichen Registratur die Herren Commissarii angeführet, daß sie deshalb die beschuldigte Leuthe mit dem Eyde zu belegen bewogen worden, weilen dergleichen Leuthe beredet wären, daß sie wohl mit gutem Gewissen, insonderheit was ihre irrige Meynungen beträffe, ein anders sagen, ein anders aber im Hertzen dencken dürfften, dahero es scheinet, daß die Herren Commissarii auf vorher bekommene gleichfalls dahin gerichtete Instruction vom Altenburgischen Consistorio nicht unrecht gethan, daß sie dessen Vater, Bruder und andere als verdächtig angegebene Personen ante responsionem ad Articulos mit einem Eyde beleget, sondern vielmehr eine sonderliche Prudentz darinn erwiesen zu haben scheinen, weil sonsten ih- </p> </div> </body> </text> </TEI> [281/0289]
wesen, und dannenhero auch wider dieselbe eine Inquisition oder Commissarische Untersuchung mit Bestande Rechtens nicht statt gehabt.
Auf die andere Frage erachte ich vor Recht: Haben die von dem Consistorio zu Altenburg aus desselben Mittel verordnete Herren Commissarii dessen Vater, Bruder und andere von denen Herren Ministerialibus zu Pößneck als verdächtig angegebene Leuthe, ehe und bevor sie über die abgefaßte Inquisitional-Articul vernommen worden, mit einem scharffen Eyde beleget, des Inhalts, daß sie, die Inquisiten, auf diejenigen Fragen und Puncta, worüber sie würden vernommen werden, nichts als die reine Wahrheit sagen, auch nichts anders reden wolten, als wie sie es in ihrem Hertzen für wahr hielten, und es will derselbe ferner berichtet seyn, ob nicht, wenn auch gleich sonst dergleichen Untersuchung statt gefunden hätte, dennoch das Hochfürstl. Consistorium zu Altenburg, und bemeldete dessen Herren Deputirte mit Abdringung solches harten Eydes auch sonst gebrauchten Modo procedendi wider die Rechte gehandelt, und sich allenthalben so erzeiget, daß sie vor partheyisch billig zu halten und sich fernerer Cognition in dieser wichtigen Sache zu entschlagen schuldig?
II. Frage. Von Verdacht und ungewöhnlichen Verfahren derer Judicum inquirentium. Ob nun wohl für das Consistorium und dessen abgeordnete Herren Commissarios angeführet werden möchte, daß alles und jedes, so sie vorgenommen, auf specialen Befehl Ihro Hochfürstl. Durchl. zu Sachsen-Saalfeldt beschehen, als welche deshalb unterm Dato Saalfeldt den 29. Maji 1693. in Act. Consist. pag. 357. seqq. an besagtes Consistorium ein gnädigstes und ernstliches Rescript abgehen lassen, und darinn verordnet, daß das Consistorium etliche aus ihrem Mittel zu Untersuchung dieser Sachen deputiren solte; Hiernächst in Actis Commissorialibus fol. 24. b. in der daselbst befindlichen Registratur die Herren Commissarii angeführet, daß sie deshalb die beschuldigte Leuthe mit dem Eyde zu belegen bewogen worden, weilen dergleichen Leuthe beredet wären, daß sie wohl mit gutem Gewissen, insonderheit was ihre irrige Meynungen beträffe, ein anders sagen, ein anders aber im Hertzen dencken dürfften, dahero es scheinet, daß die Herren Commissarii auf vorher bekommene gleichfalls dahin gerichtete Instruction vom Altenburgischen Consistorio nicht unrecht gethan, daß sie dessen Vater, Bruder und andere als verdächtig angegebene Personen ante responsionem ad Articulos mit einem Eyde beleget, sondern vielmehr eine sonderliche Prudentz darinn erwiesen zu haben scheinen, weil sonsten ih-
Schein-Entschuldigungen derselben.
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