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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Wie viel solcher Schismaticorum hätten, wie wenig würde die weltliche Obrigkeit zu straffen haben, wie freudig wolten Wir Prediger Unser Amt verrichten, etc. hinzusetzet, aus welchem allen und noch andern, so ex Actis könte angezogen werden, zur Gnüge erscheinet, daß ipsis judicibus & ipsis denunciantibus, Adjuncto, Diacono Pösneccensi confitentibus bey dessen Vater keine heterodoxie, folglich auch kein Crimen, ob quod ad inquisitionem properare potuisset Judex, zu finden gewesen, zumahlen da derselbe laut des Herrn Adjuncti eigenen Schreiben Act. Consist. p. 179. sich zu der Lutherischen Religion von Hertzen bekennet hat: hiernächst dessen Vater nicht graviren können, daß Er, ob ihn gleich das Consistorium davon abgemahnet, dennoch mit Herren M. Francken umgegangen, nacher Erffurth und Halle gereiset und seine Predigten bey öffentlicher Versammlung gehöret, auch wohl privatim ihm zugesprochen, angesehen besagter Herr M. Francke in einem öffentlichen Lehr-Amt bey einer Lutherischen Gemeinde in Erffurth und bey Halle gestanden, zu deren Seelsorge Er, nachdem Er aus Leipzig nebst andern die Frömmigkeit inculcirenden Leuten wegen vieler Verfolgung weggezogen, beruffen worden, wodurch man gnugsam bezeuget hat, daß ihme, Herrn M. Francken keine heterodoxie jemahls in Leipzig oder sonst anderswo erwiesen, und also so wenig die Herren Prediger zu Pößneck, als auch das Hochfürstl. Consistorium denselben mit bestande Rechtens beschuldigen können, daß Er irriger Lehre wegen verdächtig wäre, oder Schwärmereyen ausgebreitet hätte, zumahlen da derselbe bey seiner Anwesenheit zu Pößneck mit beyden Herren Predigern gesprochen, und der Herr Adjunctus f. 77. Act. Consist. bekennet, daß ihm Herr M. Franckens Discours wohlgefallen, auch der Herr Adjunctus f. 75. gestehet, Er habe keine Schwermerey von ihm vermercken können, weil Er die media salutis nicht annulliret, sondern Wort, Predigamt, Sacramenta und Absolution in ihrer von GOtt habenden Krafft erkand, hiernächst der Herr Superintendens in Actis Superint. f. 3. Herr M. Francken für einen wahren Lehrer und Diener GOttes erkand, welches zwar, wie auch das gute Gezeugniß, so besagter Herr Superintendens dessen Vater vorangeführter massen gegeben, das Consistorium in ihrem Acten mäßigen Bericht nicht billigen, sondern viel lieber um des willen den Herrn Superintendenten auch wohl zugleich mit suspect machen wollen, aber dadurch eben der Concipient solches Berichts gar zu deutlich seine Partheylichkeit, gegen die Herren

Wie viel solcher Schismaticorum hätten, wie wenig würde die weltliche Obrigkeit zu straffen haben, wie freudig wolten Wir Prediger Unser Amt verrichten, etc. hinzusetzet, aus welchem allen und noch andern, so ex Actis könte angezogen werden, zur Gnüge erscheinet, daß ipsis judicibus & ipsis denunciantibus, Adjuncto, Diacono Pösneccensi confitentibus bey dessen Vater keine heterodoxie, folglich auch kein Crimen, ob quod ad inquisitionem properare potuisset Judex, zu finden gewesen, zumahlen da derselbe laut des Herrn Adjuncti eigenen Schreiben Act. Consist. p. 179. sich zu der Lutherischen Religion von Hertzen bekennet hat: hiernächst dessen Vater nicht graviren können, daß Er, ob ihn gleich das Consistorium davon abgemahnet, dennoch mit Herren M. Francken umgegangen, nacher Erffurth und Halle gereiset und seine Predigten bey öffentlicher Versammlung gehöret, auch wohl privatim ihm zugesprochen, angesehen besagter Herr M. Francke in einem öffentlichen Lehr-Amt bey einer Lutherischen Gemeinde in Erffurth und bey Halle gestanden, zu deren Seelsorge Er, nachdem Er aus Leipzig nebst andern die Frömmigkeit inculcirenden Leuten wegen vieler Verfolgung weggezogen, beruffen worden, wodurch man gnugsam bezeuget hat, daß ihme, Herrn M. Francken keine heterodoxie jemahls in Leipzig oder sonst anderswo erwiesen, und also so wenig die Herren Prediger zu Pößneck, als auch das Hochfürstl. Consistorium denselben mit bestande Rechtens beschuldigen können, daß Er irriger Lehre wegen verdächtig wäre, oder Schwärmereyen ausgebreitet hätte, zumahlen da derselbe bey seiner Anwesenheit zu Pößneck mit beyden Herren Predigern gesprochen, und der Herr Adjunctus f. 77. Act. Consist. bekennet, daß ihm Herr M. Franckens Discours wohlgefallen, auch der Herr Adjunctus f. 75. gestehet, Er habe keine Schwermerey von ihm vermercken können, weil Er die media salutis nicht annulliret, sondern Wort, Predigamt, Sacramenta und Absolution in ihrer von GOtt habenden Krafft erkand, hiernächst der Herr Superintendens in Actis Superint. f. 3. Herr M. Francken für einen wahren Lehrer und Diener GOttes erkand, welches zwar, wie auch das gute Gezeugniß, so besagter Herr Superintendens dessen Vater vorangeführter massen gegeben, das Consistorium in ihrem Acten mäßigen Bericht nicht billigen, sondern viel lieber um des willen den Herrn Superintendenten auch wohl zugleich mit suspect machen wollen, aber dadurch eben der Concipient solches Berichts gar zu deutlich seine Partheylichkeit, gegen die Herren

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[275/0283] Wie viel solcher Schismaticorum hätten, wie wenig würde die weltliche Obrigkeit zu straffen haben, wie freudig wolten Wir Prediger Unser Amt verrichten, etc. hinzusetzet, aus welchem allen und noch andern, so ex Actis könte angezogen werden, zur Gnüge erscheinet, daß ipsis judicibus & ipsis denunciantibus, Adjuncto, Diacono Pösneccensi confitentibus bey dessen Vater keine heterodoxie, folglich auch kein Crimen, ob quod ad inquisitionem properare potuisset Judex, zu finden gewesen, zumahlen da derselbe laut des Herrn Adjuncti eigenen Schreiben Act. Consist. p. 179. sich zu der Lutherischen Religion von Hertzen bekennet hat: hiernächst dessen Vater nicht graviren können, daß Er, ob ihn gleich das Consistorium davon abgemahnet, dennoch mit Herren M. Francken umgegangen, nacher Erffurth und Halle gereiset und seine Predigten bey öffentlicher Versammlung gehöret, auch wohl privatim ihm zugesprochen, angesehen besagter Herr M. Francke in einem öffentlichen Lehr-Amt bey einer Lutherischen Gemeinde in Erffurth und bey Halle gestanden, zu deren Seelsorge Er, nachdem Er aus Leipzig nebst andern die Frömmigkeit inculcirenden Leuten wegen vieler Verfolgung weggezogen, beruffen worden, wodurch man gnugsam bezeuget hat, daß ihme, Herrn M. Francken keine heterodoxie jemahls in Leipzig oder sonst anderswo erwiesen, und also so wenig die Herren Prediger zu Pößneck, als auch das Hochfürstl. Consistorium denselben mit bestande Rechtens beschuldigen können, daß Er irriger Lehre wegen verdächtig wäre, oder Schwärmereyen ausgebreitet hätte, zumahlen da derselbe bey seiner Anwesenheit zu Pößneck mit beyden Herren Predigern gesprochen, und der Herr Adjunctus f. 77. Act. Consist. bekennet, daß ihm Herr M. Franckens Discours wohlgefallen, auch der Herr Adjunctus f. 75. gestehet, Er habe keine Schwermerey von ihm vermercken können, weil Er die media salutis nicht annulliret, sondern Wort, Predigamt, Sacramenta und Absolution in ihrer von GOtt habenden Krafft erkand, hiernächst der Herr Superintendens in Actis Superint. f. 3. Herr M. Francken für einen wahren Lehrer und Diener GOttes erkand, welches zwar, wie auch das gute Gezeugniß, so besagter Herr Superintendens dessen Vater vorangeführter massen gegeben, das Consistorium in ihrem Acten mäßigen Bericht nicht billigen, sondern viel lieber um des willen den Herrn Superintendenten auch wohl zugleich mit suspect machen wollen, aber dadurch eben der Concipient solches Berichts gar zu deutlich seine Partheylichkeit, gegen die Herren

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/283>, abgerufen am 18.05.2024.