Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

Wie viel solcher Schismaticorum hätten, wie wenig würde die weltliche Obrigkeit zu straffen haben, wie freudig wolten Wir Prediger Unser Amt verrichten, etc. hinzusetzet, aus welchem allen und noch andern, so ex Actis könte angezogen werden, zur Gnüge erscheinet, daß ipsis judicibus & ipsis denunciantibus, Adjuncto, Diacono Pösneccensi confitentibus bey dessen Vater keine heterodoxie, folglich auch kein Crimen, ob quod ad inquisitionem properare potuisset Judex, zu finden gewesen, zumahlen da derselbe laut des Herrn Adjuncti eigenen Schreiben Act. Consist. p. 179. sich zu der Lutherischen Religion von Hertzen bekennet hat: hiernächst dessen Vater nicht graviren können, daß Er, ob ihn gleich das Consistorium davon abgemahnet, dennoch mit Herren M. Francken umgegangen, nacher Erffurth und Halle gereiset und seine Predigten bey öffentlicher Versammlung gehöret, auch wohl privatim ihm zugesprochen, angesehen besagter Herr M. Francke in einem öffentlichen Lehr-Amt bey einer Lutherischen Gemeinde in Erffurth und bey Halle gestanden, zu deren Seelsorge Er, nachdem Er aus Leipzig nebst andern die Frömmigkeit inculcirenden Leuten wegen vieler Verfolgung weggezogen, beruffen worden, wodurch man gnugsam bezeuget hat, daß ihme, Herrn M. Francken keine heterodoxie jemahls in Leipzig oder sonst anderswo erwiesen, und also so wenig die Herren Prediger zu Pößneck, als auch das Hochfürstl. Consistorium denselben mit bestande Rechtens beschuldigen können, daß Er irriger Lehre wegen verdächtig wäre, oder Schwärmereyen ausgebreitet hätte, zumahlen da derselbe bey seiner Anwesenheit zu Pößneck mit beyden Herren Predigern gesprochen, und der Herr Adjunctus f. 77. Act. Consist. bekennet, daß ihm Herr M. Franckens Discours wohlgefallen, auch der Herr Adjunctus f. 75. gestehet, Er habe keine Schwermerey von ihm vermercken können, weil Er die media salutis nicht annulliret, sondern Wort, Predigamt, Sacramenta und Absolution in ihrer von GOtt habenden Krafft erkand, hiernächst der Herr Superintendens in Actis Superint. f. 3. Herr M. Francken für einen wahren Lehrer und Diener GOttes erkand, welches zwar, wie auch das gute Gezeugniß, so besagter Herr Superintendens dessen Vater vorangeführter massen gegeben, das Consistorium in ihrem Acten mäßigen Bericht nicht billigen, sondern viel lieber um des willen den Herrn Superintendenten auch wohl zugleich mit suspect machen wollen, aber dadurch eben der Concipient solches Berichts gar zu deutlich seine Partheylichkeit, gegen die Herren

Wie viel solcher Schismaticorum hätten, wie wenig würde die weltliche Obrigkeit zu straffen haben, wie freudig wolten Wir Prediger Unser Amt verrichten, etc. hinzusetzet, aus welchem allen und noch andern, so ex Actis könte angezogen werden, zur Gnüge erscheinet, daß ipsis judicibus & ipsis denunciantibus, Adjuncto, Diacono Pösneccensi confitentibus bey dessen Vater keine heterodoxie, folglich auch kein Crimen, ob quod ad inquisitionem properare potuisset Judex, zu finden gewesen, zumahlen da derselbe laut des Herrn Adjuncti eigenen Schreiben Act. Consist. p. 179. sich zu der Lutherischen Religion von Hertzen bekennet hat: hiernächst dessen Vater nicht graviren können, daß Er, ob ihn gleich das Consistorium davon abgemahnet, dennoch mit Herren M. Francken umgegangen, nacher Erffurth und Halle gereiset und seine Predigten bey öffentlicher Versammlung gehöret, auch wohl privatim ihm zugesprochen, angesehen besagter Herr M. Francke in einem öffentlichen Lehr-Amt bey einer Lutherischen Gemeinde in Erffurth und bey Halle gestanden, zu deren Seelsorge Er, nachdem Er aus Leipzig nebst andern die Frömmigkeit inculcirenden Leuten wegen vieler Verfolgung weggezogen, beruffen worden, wodurch man gnugsam bezeuget hat, daß ihme, Herrn M. Francken keine heterodoxie jemahls in Leipzig oder sonst anderswo erwiesen, und also so wenig die Herren Prediger zu Pößneck, als auch das Hochfürstl. Consistorium denselben mit bestande Rechtens beschuldigen können, daß Er irriger Lehre wegen verdächtig wäre, oder Schwärmereyen ausgebreitet hätte, zumahlen da derselbe bey seiner Anwesenheit zu Pößneck mit beyden Herren Predigern gesprochen, und der Herr Adjunctus f. 77. Act. Consist. bekennet, daß ihm Herr M. Franckens Discours wohlgefallen, auch der Herr Adjunctus f. 75. gestehet, Er habe keine Schwermerey von ihm vermercken können, weil Er die media salutis nicht annulliret, sondern Wort, Predigamt, Sacramenta und Absolution in ihrer von GOtt habenden Krafft erkand, hiernächst der Herr Superintendens in Actis Superint. f. 3. Herr M. Francken für einen wahren Lehrer und Diener GOttes erkand, welches zwar, wie auch das gute Gezeugniß, so besagter Herr Superintendens dessen Vater vorangeführter massen gegeben, das Consistorium in ihrem Acten mäßigen Bericht nicht billigen, sondern viel lieber um des willen den Herrn Superintendenten auch wohl zugleich mit suspect machen wollen, aber dadurch eben der Concipient solches Berichts gar zu deutlich seine Partheylichkeit, gegen die Herren

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0283" n="275"/>
Wie viel solcher <hi rendition="#i">Schismaticorum</hi> hätten, wie wenig würde die weltliche                      Obrigkeit zu straffen haben, wie freudig wolten Wir Prediger Unser Amt                      verrichten, etc. hinzusetzet, aus welchem allen und noch andern, so ex Actis                      könte angezogen werden, zur Gnüge erscheinet, daß ipsis judicibus &amp; ipsis                      denunciantibus, Adjuncto, Diacono Pösneccensi confitentibus bey dessen Vater                      keine heterodoxie, folglich auch kein Crimen, ob quod ad inquisitionem properare                      potuisset Judex, zu finden gewesen, zumahlen da derselbe laut des Herrn Adjuncti                      eigenen Schreiben Act. Consist. p. 179. sich zu der Lutherischen Religion von                      Hertzen bekennet hat: hiernächst dessen Vater nicht graviren können, daß Er, ob                      ihn gleich das Consistorium davon abgemahnet, dennoch mit Herren M. Francken                      umgegangen, nacher Erffurth und Halle gereiset und seine Predigten bey                      öffentlicher Versammlung gehöret, auch wohl privatim ihm zugesprochen, angesehen                      besagter Herr M. Francke in einem öffentlichen Lehr-Amt bey einer Lutherischen                      Gemeinde in Erffurth und bey Halle gestanden, zu deren Seelsorge Er, nachdem Er                      aus Leipzig nebst andern die Frömmigkeit inculcirenden Leuten wegen vieler                      Verfolgung weggezogen, beruffen worden, wodurch man gnugsam bezeuget hat, daß                      ihme, Herrn M. Francken keine heterodoxie jemahls in Leipzig oder sonst anderswo                      erwiesen, und also so wenig die Herren Prediger zu Pößneck, als auch das                      Hochfürstl. Consistorium denselben mit bestande Rechtens beschuldigen können,                      daß Er irriger Lehre wegen verdächtig wäre, oder Schwärmereyen ausgebreitet                      hätte, zumahlen da derselbe bey seiner Anwesenheit zu Pößneck mit beyden Herren                      Predigern gesprochen, und der Herr Adjunctus f. 77. Act. Consist. bekennet, daß                      ihm Herr M. Franckens Discours wohlgefallen, auch der Herr Adjunctus f. 75.                      gestehet, Er habe keine Schwermerey von ihm vermercken können, weil Er die media                      salutis nicht annulliret, sondern Wort, Predigamt, Sacramenta und Absolution in                      ihrer von GOtt habenden Krafft erkand, hiernächst der Herr Superintendens in                      Actis Superint. f. 3. Herr M. Francken für einen wahren Lehrer und Diener GOttes                      erkand, welches zwar, wie auch das gute Gezeugniß, so besagter Herr                      Superintendens dessen Vater vorangeführter massen gegeben, das Consistorium in                      ihrem Acten mäßigen Bericht nicht billigen, sondern viel lieber um des willen                      den Herrn Superintendenten auch wohl zugleich mit suspect machen wollen, aber                      dadurch eben der Concipient solches Berichts gar zu deutlich seine                      Partheylichkeit, gegen die Herren
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[275/0283] Wie viel solcher Schismaticorum hätten, wie wenig würde die weltliche Obrigkeit zu straffen haben, wie freudig wolten Wir Prediger Unser Amt verrichten, etc. hinzusetzet, aus welchem allen und noch andern, so ex Actis könte angezogen werden, zur Gnüge erscheinet, daß ipsis judicibus & ipsis denunciantibus, Adjuncto, Diacono Pösneccensi confitentibus bey dessen Vater keine heterodoxie, folglich auch kein Crimen, ob quod ad inquisitionem properare potuisset Judex, zu finden gewesen, zumahlen da derselbe laut des Herrn Adjuncti eigenen Schreiben Act. Consist. p. 179. sich zu der Lutherischen Religion von Hertzen bekennet hat: hiernächst dessen Vater nicht graviren können, daß Er, ob ihn gleich das Consistorium davon abgemahnet, dennoch mit Herren M. Francken umgegangen, nacher Erffurth und Halle gereiset und seine Predigten bey öffentlicher Versammlung gehöret, auch wohl privatim ihm zugesprochen, angesehen besagter Herr M. Francke in einem öffentlichen Lehr-Amt bey einer Lutherischen Gemeinde in Erffurth und bey Halle gestanden, zu deren Seelsorge Er, nachdem Er aus Leipzig nebst andern die Frömmigkeit inculcirenden Leuten wegen vieler Verfolgung weggezogen, beruffen worden, wodurch man gnugsam bezeuget hat, daß ihme, Herrn M. Francken keine heterodoxie jemahls in Leipzig oder sonst anderswo erwiesen, und also so wenig die Herren Prediger zu Pößneck, als auch das Hochfürstl. Consistorium denselben mit bestande Rechtens beschuldigen können, daß Er irriger Lehre wegen verdächtig wäre, oder Schwärmereyen ausgebreitet hätte, zumahlen da derselbe bey seiner Anwesenheit zu Pößneck mit beyden Herren Predigern gesprochen, und der Herr Adjunctus f. 77. Act. Consist. bekennet, daß ihm Herr M. Franckens Discours wohlgefallen, auch der Herr Adjunctus f. 75. gestehet, Er habe keine Schwermerey von ihm vermercken können, weil Er die media salutis nicht annulliret, sondern Wort, Predigamt, Sacramenta und Absolution in ihrer von GOtt habenden Krafft erkand, hiernächst der Herr Superintendens in Actis Superint. f. 3. Herr M. Francken für einen wahren Lehrer und Diener GOttes erkand, welches zwar, wie auch das gute Gezeugniß, so besagter Herr Superintendens dessen Vater vorangeführter massen gegeben, das Consistorium in ihrem Acten mäßigen Bericht nicht billigen, sondern viel lieber um des willen den Herrn Superintendenten auch wohl zugleich mit suspect machen wollen, aber dadurch eben der Concipient solches Berichts gar zu deutlich seine Partheylichkeit, gegen die Herren

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/283
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/283>, abgerufen am 24.11.2024.