Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.dieser Affaire interessirten Haupt Personen, wie auch von denen deputirten Herren Commissariis mehr am Leben seyn. §. XXXVII. Dieses eintzige will ich noch zum Beschluß dieses Handels anmercken, daß gleich wie daraus gnungsam abzunehmen, was massen Anno 1705. so wohl Theologi als Politici noch von denen in denen offt allegirten Consiliis Theologicis propagirten reliquien des politischen Pabstthums und juris Canonici eingenommen waren; Also Zeithero dieselbe bey denen Lutherischen Facultäten nach und nach immer mehr und mehr abzunehmen pflegen. Denn da für etlichen Jahren der Onolzbachische General-Superintendens und Ober-Hoffprediger durch eben solche Papentzende Principia sich verleiten lassen, der gnädigen Erlassung von seinen Beicht-Vater Amt sich zuwieder setzen, trotziger weise die Ursachen derselben zu begehren, und auf eine aus fremden Theologis bestehende Commission zu dringen; ist er dadurch immer weiter und weiter verführet worden, daß er sich selbst muthwilliger weise in das gröste Elend gestürtzt, wie solches die in vorigen Jahr deßhalb publicirte gründliche Nachricht mit mehrern-besagt, in welcher zugleich zu befinden, daß nicht allein Unsere, sondern auch die Jenische so wohl Theologische als Juristische Facultät, ingleichen die Helmstädtische Theologische Facultät nach Anleitung des in besagter Nachricht p. 14. seq. befindlichen Registers mit mehrern ausgeführet, daß ein Evangelischer Lutherischer Reichs-Fürst seinen Beicht-Vater eigenen Gefallens mit oder ohne Anzeigung derer Ursachen ändern könne, dabey zugleich mit deduciret worden, daß deßfalls zwischen einen Evangelischen Reichs-Fürsten, und gemeinen Parochiano ein grosser Unterscheid zu machen sey; ingleichen was so wohl ein Evangelischer Reichs-Fürst als der unter seiner Jurisdiction stehende Geistliche bey des letztern Remotion zu beobachten habe? item welcher massen einen Geistlichen zukomme das Straff-Amt zu üben, und wie weit die weltliche Obrigkeit hierinnen Einhalt thun könne? Ferner: wie weit der weltlichen Obrigkeit Jurisdiction über die Diener des göttlichen Worts, so wohl, wenn sie einer Gemeine vorgestellet, als in der Obrigkeit special Diensten sind, sich erstrecke? Wie weit die Praesumtio pro probitate Ministrorum Ecclesiae reiche? Ja wie ferne die Handlungen der Apostel sich auf die heutigen Kirchendiener appliciren lassen? und endlich: Wie weit die Beschimpffung, so denen Kirchendienern wiederfähret, die Ehre GOttes verletze? Wenn nun ja wegen des, was in dem andern und dritten Handel bißhero angeführet worden, bey ei- dieser Affaire interessirten Haupt Personen, wie auch von denen deputirten Herren Commissariis mehr am Leben seyn. §. XXXVII. Dieses eintzige will ich noch zum Beschluß dieses Handels anmercken, daß gleich wie daraus gnungsam abzunehmen, was massen Anno 1705. so wohl Theologi als Politici noch von denen in denen offt allegirten Consiliis Theologicis propagirten reliquien des politischen Pabstthums und juris Canonici eingenommen waren; Also Zeithero dieselbe bey denen Lutherischen Facultäten nach und nach immer mehr und mehr abzunehmen pflegen. Denn da für etlichen Jahren der Onolzbachische General-Superintendens und Ober-Hoffprediger durch eben solche Papentzende Principia sich verleiten lassen, der gnädigen Erlassung von seinen Beicht-Vater Amt sich zuwieder setzen, trotziger weise die Ursachen derselben zu begehren, und auf eine aus fremden Theologis bestehende Commission zu dringen; ist er dadurch immer weiter und weiter verführet worden, daß er sich selbst muthwilliger weise in das gröste Elend gestürtzt, wie solches die in vorigen Jahr deßhalb publicirte gründliche Nachricht mit mehrern-besagt, in welcher zugleich zu befinden, daß nicht allein Unsere, sondern auch die Jenische so wohl Theologische als Juristische Facultät, ingleichen die Helmstädtische Theologische Facultät nach Anleitung des in besagter Nachricht p. 14. seq. befindlichen Registers mit mehrern ausgeführet, daß ein Evangelischer Lutherischer Reichs-Fürst seinen Beicht-Vater eigenen Gefallens mit oder ohne Anzeigung derer Ursachen ändern könne, dabey zugleich mit deduciret worden, daß deßfalls zwischen einen Evangelischen Reichs-Fürsten, und gemeinen Parochiano ein grosser Unterscheid zu machen sey; ingleichen was so wohl ein Evangelischer Reichs-Fürst als der unter seiner Jurisdiction stehende Geistliche bey des letztern Remotion zu beobachten habe? item welcher massen einen Geistlichen zukomme das Straff-Amt zu üben, und wie weit die weltliche Obrigkeit hierinnen Einhalt thun könne? Ferner: wie weit der weltlichen Obrigkeit Jurisdiction über die Diener des göttlichen Worts, so wohl, wenn sie einer Gemeine vorgestellet, als in der Obrigkeit special Diensten sind, sich erstrecke? Wie weit die Praesumtio pro probitate Ministrorum Ecclesiae reiche? Ja wie ferne die Handlungen der Apostel sich auf die heutigen Kirchendiener appliciren lassen? und endlich: Wie weit die Beschimpffung, so denen Kirchendienern wiederfähret, die Ehre GOttes verletze? Wenn nun ja wegen des, was in dem andern und dritten Handel bißhero angeführet worden, bey ei- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0268" n="260"/> dieser Affaire interessirten Haupt Personen, wie auch von denen deputirten Herren Commissariis mehr am Leben seyn.</p> <note place="left">Erläuterung dieses Handels durch unterschiedene andere <hi rendition="#i">Responsa</hi>.</note> <p>§. XXXVII. Dieses eintzige will ich noch zum Beschluß dieses Handels anmercken, daß gleich wie daraus gnungsam abzunehmen, was massen Anno 1705. so wohl Theologi als Politici noch von denen in denen offt allegirten Consiliis Theologicis propagirten reliquien des politischen Pabstthums und juris Canonici eingenommen waren; Also Zeithero dieselbe bey denen Lutherischen Facultäten nach und nach immer mehr und mehr abzunehmen pflegen. Denn da für etlichen Jahren der Onolzbachische General-Superintendens und Ober-Hoffprediger durch eben solche Papentzende Principia sich verleiten lassen, der gnädigen Erlassung von seinen Beicht-Vater Amt sich zuwieder setzen, trotziger weise die Ursachen derselben zu begehren, und auf eine aus fremden Theologis bestehende Commission zu dringen; ist er dadurch immer weiter und weiter verführet worden, daß er sich selbst muthwilliger weise in das gröste Elend gestürtzt, wie solches die in vorigen Jahr deßhalb publicirte gründliche Nachricht mit mehrern-besagt, in welcher zugleich zu befinden, daß nicht allein Unsere, sondern auch die Jenische so wohl Theologische als Juristische Facultät, ingleichen die Helmstädtische Theologische Facultät nach Anleitung des in besagter Nachricht p. 14. seq. befindlichen Registers mit mehrern ausgeführet, daß ein Evangelischer Lutherischer Reichs-Fürst seinen Beicht-Vater eigenen Gefallens mit oder ohne Anzeigung derer Ursachen ändern könne, dabey zugleich mit deduciret worden, daß deßfalls zwischen einen Evangelischen Reichs-Fürsten, und gemeinen Parochiano ein grosser Unterscheid zu machen sey; ingleichen was so wohl ein Evangelischer Reichs-Fürst als der unter seiner Jurisdiction stehende Geistliche bey des letztern Remotion zu beobachten habe? item welcher massen einen Geistlichen zukomme das Straff-Amt zu üben, und wie weit die weltliche Obrigkeit hierinnen Einhalt thun könne? Ferner: wie weit der weltlichen Obrigkeit Jurisdiction über die Diener des göttlichen Worts, so wohl, wenn sie einer Gemeine vorgestellet, als in der Obrigkeit special Diensten sind, sich erstrecke? Wie weit die Praesumtio pro probitate Ministrorum Ecclesiae reiche? Ja wie ferne die Handlungen der Apostel sich auf die heutigen Kirchendiener appliciren lassen? und endlich: Wie weit die Beschimpffung, so denen Kirchendienern wiederfähret, die Ehre GOttes verletze? Wenn nun ja wegen des, was in dem andern und dritten Handel bißhero angeführet worden, bey ei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [260/0268]
dieser Affaire interessirten Haupt Personen, wie auch von denen deputirten Herren Commissariis mehr am Leben seyn.
§. XXXVII. Dieses eintzige will ich noch zum Beschluß dieses Handels anmercken, daß gleich wie daraus gnungsam abzunehmen, was massen Anno 1705. so wohl Theologi als Politici noch von denen in denen offt allegirten Consiliis Theologicis propagirten reliquien des politischen Pabstthums und juris Canonici eingenommen waren; Also Zeithero dieselbe bey denen Lutherischen Facultäten nach und nach immer mehr und mehr abzunehmen pflegen. Denn da für etlichen Jahren der Onolzbachische General-Superintendens und Ober-Hoffprediger durch eben solche Papentzende Principia sich verleiten lassen, der gnädigen Erlassung von seinen Beicht-Vater Amt sich zuwieder setzen, trotziger weise die Ursachen derselben zu begehren, und auf eine aus fremden Theologis bestehende Commission zu dringen; ist er dadurch immer weiter und weiter verführet worden, daß er sich selbst muthwilliger weise in das gröste Elend gestürtzt, wie solches die in vorigen Jahr deßhalb publicirte gründliche Nachricht mit mehrern-besagt, in welcher zugleich zu befinden, daß nicht allein Unsere, sondern auch die Jenische so wohl Theologische als Juristische Facultät, ingleichen die Helmstädtische Theologische Facultät nach Anleitung des in besagter Nachricht p. 14. seq. befindlichen Registers mit mehrern ausgeführet, daß ein Evangelischer Lutherischer Reichs-Fürst seinen Beicht-Vater eigenen Gefallens mit oder ohne Anzeigung derer Ursachen ändern könne, dabey zugleich mit deduciret worden, daß deßfalls zwischen einen Evangelischen Reichs-Fürsten, und gemeinen Parochiano ein grosser Unterscheid zu machen sey; ingleichen was so wohl ein Evangelischer Reichs-Fürst als der unter seiner Jurisdiction stehende Geistliche bey des letztern Remotion zu beobachten habe? item welcher massen einen Geistlichen zukomme das Straff-Amt zu üben, und wie weit die weltliche Obrigkeit hierinnen Einhalt thun könne? Ferner: wie weit der weltlichen Obrigkeit Jurisdiction über die Diener des göttlichen Worts, so wohl, wenn sie einer Gemeine vorgestellet, als in der Obrigkeit special Diensten sind, sich erstrecke? Wie weit die Praesumtio pro probitate Ministrorum Ecclesiae reiche? Ja wie ferne die Handlungen der Apostel sich auf die heutigen Kirchendiener appliciren lassen? und endlich: Wie weit die Beschimpffung, so denen Kirchendienern wiederfähret, die Ehre GOttes verletze? Wenn nun ja wegen des, was in dem andern und dritten Handel bißhero angeführet worden, bey ei-
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/268>, abgerufen am 22.07.2024. |