Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.nen und den andern noch etwa einige dubia übrig bleiben solten, zweiffle ich nicht, es werden selbige durch die d. p. 14. & 15. allegirten loca zimlich gehoben, und besagte bißherige assertiones mercklich erleutert werden. IV. Handel. Etliche Fragen wegen eines Codicills. §. I. DIe bißherigen drey ersten Händel sind etwas weitläufftig gerathen,Voranmerckung. und erfordern dannenhero eine Abwechselung mit kürtzern. Es fällt mir hierbey gleich ein Responsum unter die Hände, da ich albereit Anno 1693. über drey Fragen einen Codicill betreffend consuliret worden. Denn ob ich gleich zu keiner Arbeit von Natur weniger Belieben trage als zu allegationibus legum & Dd. oder zu mühsamer Weise zusammen gesuchten, oder quasi per pennae vomitum hingeschmierten rationibus; so würde ich doch davon keinen Mangel gehabt haben, auch extra Facultäten Arbeit genung zu bekommen; wann ich solches nicht bey zeiten depreciret hätte, oder noch deprecirte. (Conf. des II. Theils III. Handel §. 6. p. 116.) Es ist zwar ein ehrliches Stücke Geld bey denen Responsis privatis zu verdienen. Aber was Geld? Das Geld bleibt in der Welt. Und es ist keinen gelehrten Mann kein grösserer Verdruß, als wenn er eine Arbeit thun muß, davon er nach seinen Naturell einen Eckel hat. Sed haec transeant. Das Responsum davon ich schreibe war von mir in October Anno 1693. allhier in Halle verfertiget worden, und weils eben keine weitleufftige oder verwirrete Umstände betrifft, will ich selbiges ohne fernern Umgang und Beschluß hieher setzen. §. II. Als mir des Weyland Hochgebohrnen Herrn Haro BurchardDas Responsum selbst. Freyherrn zu Gödens etc. letzter Wille in einen geschriebenen Testament und dabey befindlichen Codicill nebst dreyen unterschiedenen Fragen, zugesendet und meine rechtliche Meinung darüber begehret worden, demnach spreche ich nach fleißiger Verlesung und Erwegung desselben vor recht. Hat Hochgedachter Herr Baron zu Gödens Anno 1682. ein Species facti. solenne Testament in Gegenwart acht Zeugen zu Embden in Ostfrieß- nen und den andern noch etwa einige dubia übrig bleiben solten, zweiffle ich nicht, es werden selbige durch die d. p. 14. & 15. allegirten loca zimlich gehoben, und besagte bißherige assertiones mercklich erleutert werden. IV. Handel. Etliche Fragen wegen eines Codicills. §. I. DIe bißherigen drey ersten Händel sind etwas weitläufftig gerathen,Voranmerckung. und erfordern dannenhero eine Abwechselung mit kürtzern. Es fällt mir hierbey gleich ein Responsum unter die Hände, da ich albereit Anno 1693. über drey Fragen einen Codicill betreffend consuliret worden. Denn ob ich gleich zu keiner Arbeit von Natur weniger Belieben trage als zu allegationibus legum & Dd. oder zu mühsamer Weise zusammen gesuchten, oder quasi per pennae vomitum hingeschmierten rationibus; so würde ich doch davon keinen Mangel gehabt haben, auch extra Facultäten Arbeit genung zu bekommen; wann ich solches nicht bey zeiten depreciret hätte, oder noch deprecirte. (Conf. des II. Theils III. Handel §. 6. p. 116.) Es ist zwar ein ehrliches Stücke Geld bey denen Responsis privatis zu verdienen. Aber was Geld? Das Geld bleibt in der Welt. Und es ist keinen gelehrten Mann kein grösserer Verdruß, als wenn er eine Arbeit thun muß, davon er nach seinen Naturell einen Eckel hat. Sed haec transeant. Das Responsum davon ich schreibe war von mir in October Anno 1693. allhier in Halle verfertiget worden, und weils eben keine weitleufftige oder verwirrete Umstände betrifft, will ich selbiges ohne fernern Umgang und Beschluß hieher setzen. §. II. Als mir des Weyland Hochgebohrnen Herrn Haro BurchardDas Responsum selbst. Freyherrn zu Gödens etc. letzter Wille in einen geschriebenen Testament und dabey befindlichen Codicill nebst dreyen unterschiedenen Fragen, zugesendet und meine rechtliche Meinung darüber begehret worden, demnach spreche ich nach fleißiger Verlesung und Erwegung desselben vor recht. 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IV. Handel. Etliche Fragen wegen eines Codicills.
§. I.
DIe bißherigen drey ersten Händel sind etwas weitläufftig gerathen, und erfordern dannenhero eine Abwechselung mit kürtzern. Es fällt mir hierbey gleich ein Responsum unter die Hände, da ich albereit Anno 1693. über drey Fragen einen Codicill betreffend consuliret worden. Denn ob ich gleich zu keiner Arbeit von Natur weniger Belieben trage als zu allegationibus legum & Dd. oder zu mühsamer Weise zusammen gesuchten, oder quasi per pennae vomitum hingeschmierten rationibus; so würde ich doch davon keinen Mangel gehabt haben, auch extra Facultäten Arbeit genung zu bekommen; wann ich solches nicht bey zeiten depreciret hätte, oder noch deprecirte. (Conf. des II. Theils III. Handel §. 6. p. 116.) Es ist zwar ein ehrliches Stücke Geld bey denen Responsis privatis zu verdienen. Aber was Geld? Das Geld bleibt in der Welt. Und es ist keinen gelehrten Mann kein grösserer Verdruß, als wenn er eine Arbeit thun muß, davon er nach seinen Naturell einen Eckel hat. Sed haec transeant. Das Responsum davon ich schreibe war von mir in October Anno 1693. allhier in Halle verfertiget worden, und weils eben keine weitleufftige oder verwirrete Umstände betrifft, will ich selbiges ohne fernern Umgang und Beschluß hieher setzen.
Voranmerckung. §. II. Als mir des Weyland Hochgebohrnen Herrn Haro Burchard Freyherrn zu Gödens etc. letzter Wille in einen geschriebenen Testament und dabey befindlichen Codicill nebst dreyen unterschiedenen Fragen, zugesendet und meine rechtliche Meinung darüber begehret worden, demnach spreche ich nach fleißiger Verlesung und Erwegung desselben vor recht.
Das Responsum selbst. Hat Hochgedachter Herr Baron zu Gödens Anno 1682. ein solenne Testament in Gegenwart acht Zeugen zu Embden in Ostfrieß-
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