Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

Bild:
<< vorherige Seite

nichts anders wäre, als alle Prediger im Lande beeydigen zu lehren wieder GOttes Wort.

Auf das dritte und vierte gravamen, daß sie Ihre Durchl. von der Beicht und Abendmahl de facto abgehalten, und ihre intentionem banni minoris durch das, was sie mit dem neuen Confessionario vorgenommen, bestätiget hätten.

Ad 3. & 4. daß wir proprio ausu & judicio Ihro Durchl. excommunieiret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben solten, findet sich auch darinn viel anders, da wir geschrieben: Ihro Durchl. würde zu frieden seyn, zu beyderseits Gewissens verhoffentlich Beruhigung, daß wir mit einigen Theologischen Facultäten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicireten: ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heisset ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde, es brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen, und unsers Amts sich enthalten wolte, haben wir Gehorsam erwiesen. Es will zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwehleten Confessionarium schrifftlich und durch Zuschickung eines Buchs von seiner Verrichtung als einer verdammlichen Sünde dehortiret haben sollen. Allein wie könten wir ihn schrifftlich von seiner Verrichtung, die er am Sonnabend und Sonntag gehabt, den folgenden Freytag dehortiren? Man siehet wohl, daß dieß Schreiben, wie auch die Sendung des Dedekenni nach dem klaren Buchstaben unseres Schreibens zu dem Ende geschehen, daß das an einer Seiten nothwendig hafftende Unrecht, und die Wahrheit erkant werde, und ist gewißlich unseres Orts noch, wie damahls gewesen, enixa intentio non banni sed veritatis & salutis animarum, biß auf den Bann und excommunication ist die Sache nicht kommen, biß lange wir in gradibus admonitionis stunden, und daselbst Inhalts mehrhöchstgedachter Hochfürstlicher Resolution abbrechen müssen. Wir beziehen uns hier auch auf die Beylage sub lit. D. n. 3.D. Frid. UIr. Calixtus Disp. de confessione & absolutione §. 102. Ad minorem excommunicationem videtur referri posse in Ecclesiis nostris receptus & nostratibus verbi Divini ministris frequentatus mos, indignos ad participationem Eucharistiae non admittendi, sed ad tempus, donec resipiscant & emendentur, arcendi. In horum facile descenderemus sententiam, nisi ei verae & proprie sic dictae excommunicationis essentiale requisitum repugnaret. Haec enim si non Episcopi totiusque Ecclesiae vel Episcopum & Ecclesiam repraesentantis judicii, sed NB. Privato unius hominis committatur arbitrio, non est legitima vera & proprie sic dicta excommunicatio. Mos autem iste, indignos arcendi privato unius hominis arbitrio, dum committatur, sequitur, morem illum

nichts anders wäre, als alle Prediger im Lande beeydigen zu lehren wieder GOttes Wort.

Auf das dritte und vierte gravamen, daß sie Ihre Durchl. von der Beicht und Abendmahl de facto abgehalten, und ihre intentionem banni minoris durch das, was sie mit dem neuen Confessionario vorgenommen, bestätiget hätten.

Ad 3. & 4. daß wir proprio ausu & judicio Ihro Durchl. excommunieiret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben solten, findet sich auch darinn viel anders, da wir geschrieben: Ihro Durchl. würde zu frieden seyn, zu beyderseits Gewissens verhoffentlich Beruhigung, daß wir mit einigen Theologischen Facultäten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicireten: ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heisset ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde, es brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen, und unsers Amts sich enthalten wolte, haben wir Gehorsam erwiesen. Es will zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwehleten Confessionarium schrifftlich und durch Zuschickung eines Buchs von seiner Verrichtung als einer verdammlichen Sünde dehortiret haben sollen. Allein wie könten wir ihn schrifftlich von seiner Verrichtung, die er am Sonnabend und Sonntag gehabt, den folgenden Freytag dehortiren? Man siehet wohl, daß dieß Schreiben, wie auch die Sendung des Dedekenni nach dem klaren Buchstaben unseres Schreibens zu dem Ende geschehen, daß das an einer Seiten nothwendig hafftende Unrecht, und die Wahrheit erkant werde, und ist gewißlich unseres Orts noch, wie damahls gewesen, enixa intentio non banni sed veritatis & salutis animarum, biß auf den Bann und excommunication ist die Sache nicht kommen, biß lange wir in gradibus admonitionis stunden, und daselbst Inhalts mehrhöchstgedachter Hochfürstlicher Resolution abbrechen müssen. Wir beziehen uns hier auch auf die Beylage sub lit. D. n. 3.D. Frid. UIr. Calíxtus Disp. de confessione & absolutione §. 102. Ad minorem excommunicationem videtur referri posse in Ecclesiis nostris receptus & nostratibus verbi Divini ministris frequentatus mos, indignos ad participationem Eucharistiae non admittendi, sed ad tempus, donec resipiscant & emendentur, arcendi. In horum facile descenderemus sententiam, nisi ei verae & proprie sic dictae excommunicationis essentiale requisitum repugnaret. Haec enim si non Episcopi totiusque Ecclesiae vel Episcopum & Ecclesiam repraesentantis judicii, sed NB. Privato unius hominis committatur arbitrio, non est legitima vera & proprie sic dicta excommunicatio. Mos autem iste, indignos arcendi privato unius hominis arbitrio, dum committatur, sequitur, morem illum

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0254" n="246"/>
nichts anders wäre, als                      alle Prediger im Lande beeydigen zu lehren wieder GOttes Wort.</p>
        <note place="left">Auf das dritte und vierte gravamen, daß sie Ihre Durchl. von der                      Beicht und Abendmahl de facto abgehalten, und ihre intentionem banni minoris                      durch das, was sie mit dem neuen Confessionario vorgenommen, bestätiget                      hätten.</note>
        <p>Ad 3. &amp; 4. daß wir proprio ausu &amp; judicio Ihro Durchl. excommunieiret,                      und enixam intentionem banni minoris gehabt haben solten, findet sich auch                      darinn viel anders, da wir geschrieben: Ihro Durchl. würde zu frieden seyn, zu                      beyderseits Gewissens verhoffentlich Beruhigung, daß wir mit einigen                      Theologischen Facultäten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate                      communicireten: ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger                      sich zu verhalten? das heisset ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio                      oder bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde, es                      brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen,                      und unsers Amts sich enthalten wolte, haben wir Gehorsam erwiesen. Es will zwar                      die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den                      anderweit erwehleten Confessionarium schrifftlich und durch Zuschickung eines                      Buchs von seiner Verrichtung als einer verdammlichen Sünde dehortiret haben                      sollen. Allein wie könten wir ihn schrifftlich von seiner Verrichtung, die er am                      Sonnabend und Sonntag gehabt, den folgenden Freytag dehortiren? Man siehet wohl,                      daß dieß Schreiben, wie auch die Sendung des Dedekenni nach dem klaren                      Buchstaben unseres Schreibens zu dem Ende geschehen, daß das an einer Seiten                      nothwendig hafftende Unrecht, und die Wahrheit erkant werde, und ist gewißlich                      unseres Orts noch, wie damahls gewesen, enixa intentio non banni sed veritatis                      &amp; salutis animarum, biß auf den Bann und excommunication ist die Sache nicht                      kommen, biß lange wir in gradibus admonitionis stunden, und daselbst Inhalts                      mehrhöchstgedachter Hochfürstlicher Resolution abbrechen müssen. Wir beziehen                      uns hier auch auf die Beylage sub lit. D. n. 3.<note place="left">D. Frid. UIr.                          Calíxtus Disp. de confessione &amp; absolutione §. 102. Ad minorem                          excommunicationem videtur referri posse in Ecclesiis nostris receptus &amp;                          nostratibus verbi Divini ministris frequentatus mos, indignos ad                          participationem Eucharistiae non admittendi, sed ad tempus, donec                          resipiscant &amp; emendentur, arcendi. In horum facile descenderemus                          sententiam, nisi ei verae &amp; proprie sic dictae excommunicationis                          essentiale requisitum repugnaret. Haec enim si non Episcopi totiusque                          Ecclesiae vel Episcopum &amp; Ecclesiam repraesentantis judicii, sed NB. <hi rendition="#i">Privato unius hominis committatur arbitrio</hi>, non est                          legitima vera &amp; proprie sic dicta excommunicatio. Mos autem iste,                          indignos arcendi privato unius hominis arbitrio, dum committatur, sequitur,                          morem illum
</note></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[246/0254] nichts anders wäre, als alle Prediger im Lande beeydigen zu lehren wieder GOttes Wort. Ad 3. & 4. daß wir proprio ausu & judicio Ihro Durchl. excommunieiret, und enixam intentionem banni minoris gehabt haben solten, findet sich auch darinn viel anders, da wir geschrieben: Ihro Durchl. würde zu frieden seyn, zu beyderseits Gewissens verhoffentlich Beruhigung, daß wir mit einigen Theologischen Facultäten und Collegiis die Sache sub peregrino schemate communicireten: ob Ihro Durchl. würdig communiciren würden, und wie die Prediger sich zu verhalten? das heisset ja consilium Theologicum und nicht excommunicatio oder bannus. Da aber solches nicht angenommen, sondern geantwortet wurde, es brauchte der Erörterung dieser Frage nicht, weil man unsers Gewissens schonen, und unsers Amts sich enthalten wolte, haben wir Gehorsam erwiesen. Es will zwar die intentio minoris banni daher scheinbar gemachet werden, daß wir den anderweit erwehleten Confessionarium schrifftlich und durch Zuschickung eines Buchs von seiner Verrichtung als einer verdammlichen Sünde dehortiret haben sollen. Allein wie könten wir ihn schrifftlich von seiner Verrichtung, die er am Sonnabend und Sonntag gehabt, den folgenden Freytag dehortiren? Man siehet wohl, daß dieß Schreiben, wie auch die Sendung des Dedekenni nach dem klaren Buchstaben unseres Schreibens zu dem Ende geschehen, daß das an einer Seiten nothwendig hafftende Unrecht, und die Wahrheit erkant werde, und ist gewißlich unseres Orts noch, wie damahls gewesen, enixa intentio non banni sed veritatis & salutis animarum, biß auf den Bann und excommunication ist die Sache nicht kommen, biß lange wir in gradibus admonitionis stunden, und daselbst Inhalts mehrhöchstgedachter Hochfürstlicher Resolution abbrechen müssen. Wir beziehen uns hier auch auf die Beylage sub lit. D. n. 3. D. Frid. UIr. Calíxtus Disp. de confessione & absolutione §. 102. Ad minorem excommunicationem videtur referri posse in Ecclesiis nostris receptus & nostratibus verbi Divini ministris frequentatus mos, indignos ad participationem Eucharistiae non admittendi, sed ad tempus, donec resipiscant & emendentur, arcendi. In horum facile descenderemus sententiam, nisi ei verae & proprie sic dictae excommunicationis essentiale requisitum repugnaret. Haec enim si non Episcopi totiusque Ecclesiae vel Episcopum & Ecclesiam repraesentantis judicii, sed NB. Privato unius hominis committatur arbitrio, non est legitima vera & proprie sic dicta excommunicatio. Mos autem iste, indignos arcendi privato unius hominis arbitrio, dum committatur, sequitur, morem illum

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/254
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/254>, abgerufen am 18.05.2024.