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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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darinnen verlanget, daß man ihnen das Predigen wieder verstatten, und sie in solchergestalt in integrum restituiren möchte, weilen nach denen gemeinen Rechts-Regeln spoliatus ante omnia müsse restituiret werden, woraus denn klar erhellet, daß gedachte Prediger sich pro spoliatis halten, und daraus nothwendig folgen muß, daß sie Serenissimi wegen Untersagung der Cantzel gemachte Verordnung als ein spolium, Ihro Durchl. aber, der doch ihr summus Episcopus, pro spoliatore ausehen. 12.) In der bey selbigen Schreiben befindlichen Beylage sub lit. A. & B. sind verschiedene passagen aus dem Jure Canonico so wohl, als aus andern Dd. allegiret, welche nicht allein incongrue von denen beeden Predigern angeführet worden, sondern es ist auch aus etlichen allerdings zuschliessen, daß gedachte Prediger Ihro Durchl. das völlige exercitium jurium papalium in ihrem Lande, welches Ihro doch per. §. 48. art. V. Inst. Pac. Westph. zustehet, streitig machen wollen. Dieses ist nun dasjenige, welches ich aus denen mir gegebenen Actis extrahiret habe, und worauf ich der Meynung bin, daß in Abfassung der Sentenz hauptsächlich zu reflectiren seyn werde. Es sind zwar noch zwey puncta übrig, wovon man in denen Actis auch einige Nachricht findet, und welche von nicht geringer Wichtigkeit seyn, als die obenangeführten, nehmlich die eine Zeitheto von denen Predigern geführte conduite in ihren Predigten, als auch da sie Ihro Durchl. von Gebrauch des Abendmahls abgehalten; weiln aber diese Puncte accurat zu überlegen, zuförderst nöthig seyn will, daß eine exacte Untersuchung deshalb angestellet werde, so hab ich nicht examiniren können, wie weit die Prediger darinn so wohl circa rem ipsam als circa modum agendi ihr Amt gemißbrauchet. Ich überlasse immittelst denen Herren Mit-Commissariis, als meinen resp. hochgeneigten Patronen, Gönnern und Freunden, dero bekannten hohen dexterität nach, diese facti speciem mit Fleiß zu erwegen, selbige mit denen mir zugestellten und hiebeygehenden Actis zu conferiren, auch dero eigenen Gefallen nach davon zu retranchiren, und hinzu zusetzen, was sie nöthig erachten; Ja es würde mir eine besondere faveur geschehen, wenn jemand derer Herren Con-Commissarien sich die Mühe geben, und selbst eine speciem facti entwerfen wolte, da ich denn versichere, daß ich mit allem plaisir die meinige gerne zurücknehmen würde. Bey ieden excerpirten Umständen derer anstößigen factorum hatte der Herr Concipient die numeros actorum allegiret, woraus er die 12. notablesten puncte excerpiret, die ich aber zu allegiren, vor unnöthig gehalten, weil allbereit in vorigen davon

darinnen verlanget, daß man ihnen das Predigen wieder verstatten, und sie in solchergestalt in integrum restituiren möchte, weilen nach denen gemeinen Rechts-Regeln spoliatus ante omnia müsse restituiret werden, woraus denn klar erhellet, daß gedachte Prediger sich pro spoliatis halten, und daraus nothwendig folgen muß, daß sie Serenissimi wegen Untersagung der Cantzel gemachte Verordnung als ein spolium, Ihro Durchl. aber, der doch ihr summus Episcopus, pro spoliatore ausehen. 12.) In der bey selbigen Schreiben befindlichen Beylage sub lit. A. & B. sind verschiedene passagen aus dem Jure Canonico so wohl, als aus andern Dd. allegiret, welche nicht allein incongrue von denen beeden Predigern angeführet worden, sondern es ist auch aus etlichen allerdings zuschliessen, daß gedachte Prediger Ihro Durchl. das völlige exercitium jurium papalium in ihrem Lande, welches Ihro doch per. §. 48. art. V. Inst. Pac. Westph. zustehet, streitig machen wollen. Dieses ist nun dasjenige, welches ich aus denen mir gegebenen Actis extrahiret habe, und worauf ich der Meynung bin, daß in Abfassung der Sentenz hauptsächlich zu reflectiren seyn werde. Es sind zwar noch zwey puncta übrig, wovon man in denen Actis auch einige Nachricht findet, und welche von nicht geringer Wichtigkeit seyn, als die obenangeführten, nehmlich die eine Zeitheto von denen Predigern geführte conduite in ihren Predigten, als auch da sie Ihro Durchl. von Gebrauch des Abendmahls abgehalten; weiln aber diese Puncte accurat zu überlegen, zuförderst nöthig seyn will, daß eine exacte Untersuchung deshalb angestellet werde, so hab ich nicht examiniren können, wie weit die Prediger darinn so wohl circa rem ipsam als circa modum agendi ihr Amt gemißbrauchet. Ich überlasse immittelst denen Herren Mit-Commissariis, als meinen resp. hochgeneigten Patronen, Gönnern und Freunden, dero bekannten hohen dexterität nach, diese facti speciem mit Fleiß zu erwegen, selbige mit denen mir zugestellten und hiebeygehenden Actis zu conferiren, auch dero eigenen Gefallen nach davon zu retranchiren, und hinzu zusetzen, was sie nöthig erachten; Ja es würde mir eine besondere faveur geschehen, wenn jemand derer Herren Con-Commissarien sich die Mühe geben, und selbst eine speciem facti entwerfen wolte, da ich denn versichere, daß ich mit allem plaisir die meinige gerne zurücknehmen würde. Bey ieden excerpirten Umständen derer anstößigen factorum hatte der Herr Concipient die numeros actorum allegiret, woraus er die 12. notablesten puncte excerpiret, die ich aber zu allegiren, vor unnöthig gehalten, weil allbereit in vorigen davon

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darinnen verlanget, daß man ihnen das Predigen wieder verstatten,                      und sie in solchergestalt in integrum restituiren möchte, weilen nach denen                      gemeinen Rechts-Regeln spoliatus ante omnia müsse restituiret werden, woraus                      denn klar erhellet, daß gedachte Prediger sich pro spoliatis halten, und daraus                      nothwendig folgen muß, daß sie Serenissimi wegen Untersagung der Cantzel                      gemachte Verordnung als ein spolium, Ihro Durchl. aber, der doch ihr summus                      Episcopus, pro spoliatore ausehen. 12.) In der bey selbigen Schreiben                      befindlichen Beylage sub lit. A. &amp; B. sind verschiedene passagen aus dem                      Jure Canonico so wohl, als aus andern Dd. allegiret, welche nicht allein                      incongrue von denen beeden Predigern angeführet worden, sondern es ist auch aus                      etlichen allerdings zuschliessen, daß gedachte Prediger Ihro Durchl. das völlige                      exercitium jurium papalium in ihrem Lande, welches Ihro doch per. §. 48. art. V.                      Inst. Pac. Westph. zustehet, streitig machen wollen. Dieses ist nun dasjenige,                      welches ich aus denen mir gegebenen Actis extrahiret habe, und worauf ich der                      Meynung bin, daß in Abfassung der Sentenz hauptsächlich zu reflectiren seyn                      werde. Es sind zwar noch zwey puncta übrig, wovon man in denen Actis auch einige                      Nachricht findet, und welche von nicht geringer Wichtigkeit seyn, als die                      obenangeführten, nehmlich die eine Zeitheto von denen Predigern geführte                      conduite in ihren Predigten, als auch da sie Ihro Durchl. von Gebrauch des                      Abendmahls abgehalten; weiln aber diese Puncte accurat zu überlegen, zuförderst                      nöthig seyn will, daß eine exacte Untersuchung deshalb angestellet werde, so hab                      ich nicht examiniren können, wie weit die Prediger darinn so wohl circa rem                      ipsam als circa modum agendi ihr Amt gemißbrauchet. Ich überlasse immittelst                      denen Herren Mit-Commissariis, als meinen resp. hochgeneigten Patronen, Gönnern                      und Freunden, dero bekannten hohen dexterität nach, diese facti speciem mit                      Fleiß zu erwegen, selbige mit denen mir zugestellten und hiebeygehenden Actis zu                      conferiren, auch dero eigenen Gefallen nach davon zu retranchiren, und hinzu                      zusetzen, was sie nöthig erachten; Ja es würde mir eine besondere faveur                      geschehen, wenn jemand derer Herren Con-Commissarien sich die Mühe geben, und                      selbst eine speciem facti entwerfen wolte, da ich denn versichere, daß ich mit                      allem plaisir die meinige gerne zurücknehmen würde. Bey ieden excerpirten                      Umständen derer anstößigen factorum hatte der Herr Concipient die numeros                      actorum allegiret, woraus er die 12. notablesten puncte excerpiret, die ich aber                      zu allegiren, vor unnöthig gehalten, weil allbereit in vorigen davon
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[231/0239] darinnen verlanget, daß man ihnen das Predigen wieder verstatten, und sie in solchergestalt in integrum restituiren möchte, weilen nach denen gemeinen Rechts-Regeln spoliatus ante omnia müsse restituiret werden, woraus denn klar erhellet, daß gedachte Prediger sich pro spoliatis halten, und daraus nothwendig folgen muß, daß sie Serenissimi wegen Untersagung der Cantzel gemachte Verordnung als ein spolium, Ihro Durchl. aber, der doch ihr summus Episcopus, pro spoliatore ausehen. 12.) In der bey selbigen Schreiben befindlichen Beylage sub lit. A. & B. sind verschiedene passagen aus dem Jure Canonico so wohl, als aus andern Dd. allegiret, welche nicht allein incongrue von denen beeden Predigern angeführet worden, sondern es ist auch aus etlichen allerdings zuschliessen, daß gedachte Prediger Ihro Durchl. das völlige exercitium jurium papalium in ihrem Lande, welches Ihro doch per. §. 48. art. V. Inst. Pac. Westph. zustehet, streitig machen wollen. Dieses ist nun dasjenige, welches ich aus denen mir gegebenen Actis extrahiret habe, und worauf ich der Meynung bin, daß in Abfassung der Sentenz hauptsächlich zu reflectiren seyn werde. Es sind zwar noch zwey puncta übrig, wovon man in denen Actis auch einige Nachricht findet, und welche von nicht geringer Wichtigkeit seyn, als die obenangeführten, nehmlich die eine Zeitheto von denen Predigern geführte conduite in ihren Predigten, als auch da sie Ihro Durchl. von Gebrauch des Abendmahls abgehalten; weiln aber diese Puncte accurat zu überlegen, zuförderst nöthig seyn will, daß eine exacte Untersuchung deshalb angestellet werde, so hab ich nicht examiniren können, wie weit die Prediger darinn so wohl circa rem ipsam als circa modum agendi ihr Amt gemißbrauchet. Ich überlasse immittelst denen Herren Mit-Commissariis, als meinen resp. hochgeneigten Patronen, Gönnern und Freunden, dero bekannten hohen dexterität nach, diese facti speciem mit Fleiß zu erwegen, selbige mit denen mir zugestellten und hiebeygehenden Actis zu conferiren, auch dero eigenen Gefallen nach davon zu retranchiren, und hinzu zusetzen, was sie nöthig erachten; Ja es würde mir eine besondere faveur geschehen, wenn jemand derer Herren Con-Commissarien sich die Mühe geben, und selbst eine speciem facti entwerfen wolte, da ich denn versichere, daß ich mit allem plaisir die meinige gerne zurücknehmen würde. Bey ieden excerpirten Umständen derer anstößigen factorum hatte der Herr Concipient die numeros actorum allegiret, woraus er die 12. notablesten puncte excerpiret, die ich aber zu allegiren, vor unnöthig gehalten, weil allbereit in vorigen davon

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/239>, abgerufen am 23.11.2024.