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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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genungsame Nachricht ertheilet worden, als von dem puncto 1. 2. 3. und 4. in andern Handel §. 3. p. 107. Von dem puncto 5. 6. 7. eben daselbst in 5. paragrapho p. 113. Von dem 8. puncto in diesem Handel p. 8. Von 9. puncto in §. 9. Von 10. in §. 11. 12. und endlich von 11. und 12. puncto in §. 16.

Neun gravamina potiora wieder die Prediger.

§. XXII. Der Herr Praeses Commissionis communicirte verstehende speciem facti denen Herren Commissariis, und verfertigte aus denenselben und denen Actis folgende gravamina potiora, darüber die Prediger vernommen werden solten. I. Daß Ihro Durchl. von ihnen beschuldiget worden, als wolten dieselben ihre Neptem, die Prinzeßin zur Römisch-Catholischen Religion zwingen, eben wie die Römischen Missionarii die Protestanten gezwungen; Und daß dieselbe keine schrifftmäßige remonstration der Lehrer etc. achtet. Da doch Ihre Durchl. zu verschiedenen mahlen declariren lassen, daß sie die Heyrath (worzu doch noch zur Zeit wenig apparence) der göttlichen direction überlassen, derselben auch nicht wiederstreben, sondern allenfalls die Sache zu der Prinzeßin freywilligen Entschliessung stellen wolten. II. Daß die Prediger Ihre Durchl. eines solchen Irrthums im Glauben beschuldigen, wodurch sie sich zum Gebrauch des heiligen Abendmahls ohnfähig gemachet, und dero Behuff die bey dem Dedekenno befindliche quaestion: Ob derjenige, welcher im Irrthum des Glaubens steckete, und deswegen vom Beichtstuhl und heil. Abendmahl abgewiesen worden, sich zu einem andern confessionario wenden, und von demselben angenommen werden könte, auf Ihro Durchl. appliciret. Da doch Ihre Durchl. mit andern Theologis und Politicis nur dieser Meynung wären, daß die Pontificii mit denen Augspurgischen Confessions-Verwandten einerley Grund des Glaubens hätten, und dahero derjenige, welcher in der Römischen Kirche einfältig glaubte und Christlich lebte, darinnen wohl könte seelig werden. III. Daß die Prediger sich nicht entsehen, darum Ihro Durchl. von der Beicht und heil. Abendmahl de facto abzuhalten, und. IV. Solche ihre enixam intentionem banni minoris um so mehr dadurch bestätiget, daß sie den von Ihro Durchl. anderweit erwehlten Confessionarium von solcher Verrichtung, als von einer verdammlichen Sünde, so wohl schrifftlich, als auch durch Zusendung eines Buches zu dehortiren getrachtet. V. Daß sie

genungsame Nachricht ertheilet worden, als von dem puncto 1. 2. 3. und 4. in andern Handel §. 3. p. 107. Von dem puncto 5. 6. 7. eben daselbst in 5. paragrapho p. 113. Von dem 8. puncto in diesem Handel p. 8. Von 9. puncto in §. 9. Von 10. in §. 11. 12. und endlich von 11. und 12. puncto in §. 16.

Neun gravamina potiora wieder die Prediger.

§. XXII. Der Herr Praeses Commissionis communicirte verstehende speciem facti denen Herren Commissariis, und verfertigte aus denenselben und denen Actis folgende gravamina potiora, darüber die Prediger vernommen werden solten. I. Daß Ihro Durchl. von ihnen beschuldiget worden, als wolten dieselben ihre Neptem, die Prinzeßin zur Römisch-Catholischen Religion zwingen, eben wie die Römischen Missionarii die Protestanten gezwungen; Und daß dieselbe keine schrifftmäßige remonstration der Lehrer etc. achtet. Da doch Ihre Durchl. zu verschiedenen mahlen declariren lassen, daß sie die Heyrath (worzu doch noch zur Zeit wenig apparence) der göttlichen direction überlassen, derselben auch nicht wiederstreben, sondern allenfalls die Sache zu der Prinzeßin freywilligen Entschliessung stellen wolten. II. Daß die Prediger Ihre Durchl. eines solchen Irrthums im Glauben beschuldigen, wodurch sie sich zum Gebrauch des heiligen Abendmahls ohnfähig gemachet, und dero Behuff die bey dem Dedekenno befindliche quaestion: Ob derjenige, welcher im Irrthum des Glaubens steckete, und deswegen vom Beichtstuhl und heil. Abendmahl abgewiesen worden, sich zu einem andern confessionario wenden, und von demselben angenommen werden könte, auf Ihro Durchl. appliciret. Da doch Ihre Durchl. mit andern Theologis und Politicis nur dieser Meynung wären, daß die Pontificii mit denen Augspurgischen Confessions-Verwandten einerley Grund des Glaubens hätten, und dahero derjenige, welcher in der Römischen Kirche einfältig glaubte und Christlich lebte, darinnen wohl könte seelig werden. III. Daß die Prediger sich nicht entsehen, darum Ihro Durchl. von der Beicht und heil. Abendmahl de facto abzuhalten, und. IV. Solche ihre enixam intentionem banni minoris um so mehr dadurch bestätiget, daß sie den von Ihro Durchl. anderweit erwehlten Confessionarium von solcher Verrichtung, als von einer verdammlichen Sünde, so wohl schrifftlich, als auch durch Zusendung eines Buches zu dehortiren getrachtet. V. Daß sie

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[232/0240] genungsame Nachricht ertheilet worden, als von dem puncto 1. 2. 3. und 4. in andern Handel §. 3. p. 107. Von dem puncto 5. 6. 7. eben daselbst in 5. paragrapho p. 113. Von dem 8. puncto in diesem Handel p. 8. Von 9. puncto in §. 9. Von 10. in §. 11. 12. und endlich von 11. und 12. puncto in §. 16. §. XXII. Der Herr Praeses Commissionis communicirte verstehende speciem facti denen Herren Commissariis, und verfertigte aus denenselben und denen Actis folgende gravamina potiora, darüber die Prediger vernommen werden solten. I. Daß Ihro Durchl. von ihnen beschuldiget worden, als wolten dieselben ihre Neptem, die Prinzeßin zur Römisch-Catholischen Religion zwingen, eben wie die Römischen Missionarii die Protestanten gezwungen; Und daß dieselbe keine schrifftmäßige remonstration der Lehrer etc. achtet. Da doch Ihre Durchl. zu verschiedenen mahlen declariren lassen, daß sie die Heyrath (worzu doch noch zur Zeit wenig apparence) der göttlichen direction überlassen, derselben auch nicht wiederstreben, sondern allenfalls die Sache zu der Prinzeßin freywilligen Entschliessung stellen wolten. II. Daß die Prediger Ihre Durchl. eines solchen Irrthums im Glauben beschuldigen, wodurch sie sich zum Gebrauch des heiligen Abendmahls ohnfähig gemachet, und dero Behuff die bey dem Dedekenno befindliche quaestion: Ob derjenige, welcher im Irrthum des Glaubens steckete, und deswegen vom Beichtstuhl und heil. Abendmahl abgewiesen worden, sich zu einem andern confessionario wenden, und von demselben angenommen werden könte, auf Ihro Durchl. appliciret. Da doch Ihre Durchl. mit andern Theologis und Politicis nur dieser Meynung wären, daß die Pontificii mit denen Augspurgischen Confessions-Verwandten einerley Grund des Glaubens hätten, und dahero derjenige, welcher in der Römischen Kirche einfältig glaubte und Christlich lebte, darinnen wohl könte seelig werden. III. Daß die Prediger sich nicht entsehen, darum Ihro Durchl. von der Beicht und heil. Abendmahl de facto abzuhalten, und. IV. Solche ihre enixam intentionem banni minoris um so mehr dadurch bestätiget, daß sie den von Ihro Durchl. anderweit erwehlten Confessionarium von solcher Verrichtung, als von einer verdammlichen Sünde, so wohl schrifftlich, als auch durch Zusendung eines Buches zu dehortiren getrachtet. V. Daß sie

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/240>, abgerufen am 27.11.2024.