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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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dürfften. 6) Praetendiren die Prediger in eben diesen Schreiben, daß Ihro Durchl. zustehen möchten, daß sie mit einigen Theologischen Facultäten und Collegiis communiciren, und sich über der Admission Ihro Durchl. ad S. Coenam auch wegen des öffentlichen Elenchi belehren lassen möchten. 7) Zu welchem Ende sie denn die erste Fragen folgendergestalt eingerichtet: Ob Constantinus, ein Evangelischer Landes-Herr könne würdiglich communiciren, non obstante praxi & opinione ista, nach welcher er haben will, daß seine Neptis um einer Heyrath willen von der aus GOttes Wort gründlich erkannten und vor ein und dreyviertel Jahren bey solenner Confirmation unter und mit Anruffung des Nahmens GOttes beweglichst bekannter Wahrheit zu der Römischen Kirchen übertreten soll, dawieder er weder schrifftmäßige Remonstrationes der Lehrer achtet, sondern vielmehr saget, er wolle alle von jenen besorgte Sünde und Verantwortung auf sich nehmen. Woraus dann erhellet, daß beede Prediger S. Durchl. einer verübten Gewalt in Glaubens-Sachen beygemessen, und ihro zumuthen dörffen, daß sie als Summus Episcopus auswärtiger Theologorum judicio ihre Actiones unterwerffen sollen. 8) Als ihro Durchl. den Herrn Abt zu ihren Confessionario erwehlet, haben die Prediger den Dedekennum dem Herrn Abt zu geschicket, darinn den sub num. 5. befindlichen Locum gezeichnet, und selbigen also auf ihro Durcht. appliciret. 9) Wie der Herr Abt sich mit denen Predigern darüber zu communiciren Bedencken getragen, haben sie in einen Schreiben an denselben von 6. Nov. a. c. ihm imputiret, daß er sich [fremdsprachliches Material] gerechtfertiget, dadurch sie denn genugsam gezeiget, daß sie die geschehene Verordnung wegen der Communion, so durch den Herrn Abt verrichtet worden, improbiret, und sich also gegen ihren summum Episcopum abermahls aufgelehnet. 10) Wie nun endlich ihro Durchl. als Dero die Jura Papalia in ihren Landen ohnstreitig zustehen, und sie von Administrirung derselbigen niemand, als GOtt dem Obersten-Richter allein Rechenschafft zu geben schuldig sind, aus bewegenden Ursachen, sonderlich aber wegen der von denen beeden Predigern zum öfftern in ihren Predigten gebrauchten anzüglichen Expressionen, 2. Sonntage nach einander, andere vor dieselben in der Schloß-Kirchen predigen lassen, so haben sie nicht alleine, in nachdrücklichen Terminis sich beschweret, sondern es haben auch 11) beede Prediger, als Ihro Durchl. durch die Herren Geheimde Räthe ihnen anzeigen lassen, daß sie sich der Cantzel biß auf weitere Anzeige enthalten möchten, ein anderweites Schreiben unter den 28. Nov. abgehen lassen,

dürfften. 6) Praetendiren die Prediger in eben diesen Schreiben, daß Ihro Durchl. zustehen möchten, daß sie mit einigen Theologischen Facultäten und Collegiis communiciren, und sich über der Admission Ihro Durchl. ad S. Coenam auch wegen des öffentlichen Elenchi belehren lassen möchten. 7) Zu welchem Ende sie denn die erste Fragen folgendergestalt eingerichtet: Ob Constantinus, ein Evangelischer Landes-Herr könne würdiglich communiciren, non obstante praxi & opinione ista, nach welcher er haben will, daß seine Neptis um einer Heyrath willen von der aus GOttes Wort gründlich erkannten und vor ein und dreyviertel Jahren bey solenner Confirmation unter und mit Anruffung des Nahmens GOttes beweglichst bekannter Wahrheit zu der Römischen Kirchen übertreten soll, dawieder er weder schrifftmäßige Remonstrationes der Lehrer achtet, sondern vielmehr saget, er wolle alle von jenen besorgte Sünde und Verantwortung auf sich nehmen. Woraus dann erhellet, daß beede Prediger S. Durchl. einer verübten Gewalt in Glaubens-Sachen beygemessen, und ihro zumuthen dörffen, daß sie als Summus Episcopus auswärtiger Theologorum judicio ihre Actiones unterwerffen sollen. 8) Als ihro Durchl. den Herrn Abt zu ihren Confessionario erwehlet, haben die Prediger den Dedekennum dem Herrn Abt zu geschicket, darinn den sub num. 5. befindlichen Locum gezeichnet, und selbigen also auf ihro Durcht. appliciret. 9) Wie der Herr Abt sich mit denen Predigern darüber zu communiciren Bedencken getragen, haben sie in einen Schreiben an denselben von 6. Nov. a. c. ihm imputiret, daß er sich [fremdsprachliches Material] gerechtfertiget, dadurch sie denn genugsam gezeiget, daß sie die geschehene Verordnung wegen der Communion, so durch den Herrn Abt verrichtet worden, improbiret, und sich also gegen ihren summum Episcopum abermahls aufgelehnet. 10) Wie nun endlich ihro Durchl. als Dero die Jura Papalia in ihren Landen ohnstreitig zustehen, und sie von Administrirung derselbigen niemand, als GOtt dem Obersten-Richter allein Rechenschafft zu geben schuldig sind, aus bewegenden Ursachen, sonderlich aber wegen der von denen beeden Predigern zum öfftern in ihren Predigten gebrauchten anzüglichen Expressionen, 2. Sonntage nach einander, andere vor dieselben in der Schloß-Kirchen predigen lassen, so haben sie nicht alleine, in nachdrücklichen Terminis sich beschweret, sondern es haben auch 11) beede Prediger, als Ihro Durchl. durch die Herren Geheimde Räthe ihnen anzeigen lassen, daß sie sich der Cantzel biß auf weitere Anzeige enthalten möchten, ein anderweites Schreiben unter den 28. Nov. abgehen lassen,

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[230/0238] dürfften. 6) Praetendiren die Prediger in eben diesen Schreiben, daß Ihro Durchl. zustehen möchten, daß sie mit einigen Theologischen Facultäten und Collegiis communiciren, und sich über der Admission Ihro Durchl. ad S. Coenam auch wegen des öffentlichen Elenchi belehren lassen möchten. 7) Zu welchem Ende sie denn die erste Fragen folgendergestalt eingerichtet: Ob Constantinus, ein Evangelischer Landes-Herr könne würdiglich communiciren, non obstante praxi & opinione ista, nach welcher er haben will, daß seine Neptis um einer Heyrath willen von der aus GOttes Wort gründlich erkannten und vor ein und dreyviertel Jahren bey solenner Confirmation unter und mit Anruffung des Nahmens GOttes beweglichst bekannter Wahrheit zu der Römischen Kirchen übertreten soll, dawieder er weder schrifftmäßige Remonstrationes der Lehrer achtet, sondern vielmehr saget, er wolle alle von jenen besorgte Sünde und Verantwortung auf sich nehmen. Woraus dann erhellet, daß beede Prediger S. Durchl. einer verübten Gewalt in Glaubens-Sachen beygemessen, und ihro zumuthen dörffen, daß sie als Summus Episcopus auswärtiger Theologorum judicio ihre Actiones unterwerffen sollen. 8) Als ihro Durchl. den Herrn Abt zu ihren Confessionario erwehlet, haben die Prediger den Dedekennum dem Herrn Abt zu geschicket, darinn den sub num. 5. befindlichen Locum gezeichnet, und selbigen also auf ihro Durcht. appliciret. 9) Wie der Herr Abt sich mit denen Predigern darüber zu communiciren Bedencken getragen, haben sie in einen Schreiben an denselben von 6. Nov. a. c. ihm imputiret, daß er sich _ gerechtfertiget, dadurch sie denn genugsam gezeiget, daß sie die geschehene Verordnung wegen der Communion, so durch den Herrn Abt verrichtet worden, improbiret, und sich also gegen ihren summum Episcopum abermahls aufgelehnet. 10) Wie nun endlich ihro Durchl. als Dero die Jura Papalia in ihren Landen ohnstreitig zustehen, und sie von Administrirung derselbigen niemand, als GOtt dem Obersten-Richter allein Rechenschafft zu geben schuldig sind, aus bewegenden Ursachen, sonderlich aber wegen der von denen beeden Predigern zum öfftern in ihren Predigten gebrauchten anzüglichen Expressionen, 2. Sonntage nach einander, andere vor dieselben in der Schloß-Kirchen predigen lassen, so haben sie nicht alleine, in nachdrücklichen Terminis sich beschweret, sondern es haben auch 11) beede Prediger, als Ihro Durchl. durch die Herren Geheimde Räthe ihnen anzeigen lassen, daß sie sich der Cantzel biß auf weitere Anzeige enthalten möchten, ein anderweites Schreiben unter den 28. Nov. abgehen lassen,

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/238>, abgerufen am 23.11.2024.