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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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deutlich von Patronis redet, qui jura Episcopalia non habent, und sich dabey erklähret, daß sein Assertum auf den Episecopum nicht extendiret werden solte, indem dieser allerdings das Jus ex gravi causa destituendi hätte; wannenhero dieser Locus auf gegenwärtigen casum gantz nicht appliciret werden konte. Daß man aber die Prediger beredet hatte, in ihrer Antwort sich der exceptionis spolii zu bedienen, das war wohl ein sehr plumper und Rabulistischer Streich, durch welchen der Prediger Sache unmöglich verbessert werden konte, sondern nothwendig verschlimmert, und straffbarer gemacht wurde, wie aus folgenden mit mehrern erhellen wird.

§. XIX. Da nun der Karren von ihnen so weit in Koth geführetNöthige Behutsamkeit wegen zweyer Dubiorum, der Prediger Coercirung bes treffend. wurde, daß kein ander Mittel ad defendenda jura Principis circa sacra übrig war, als daß ein Exempel an ihnen statuiret würde, wenn auch gleich Serenissimus nicht nach dem strengen Recht mit ihnen verführe, so kamen doch in Ansehen der dabey zu gebrauchenden Behutsamkeit neue Dubia vor, die auf beyden Seiten Rationes für sich zu haben schienen. Denn 1) war die Frage, ob sie translociret, oder ausser Landes dimittiret werden solten. Das erste Mittel schiene deßwegen am sichersten zu seyn, daß sie so dann unter Fürstlicher Bothmäßigkeit blieben, und man ihren pruritum distamandi mit Nachdruck Einhalt würde thun können. Das andere aber schiene deßhalben in Consideration zu ziehen zu seyn; weil die Prediger, wenn sie gleich ausser Landes wären, dennoch viel Ursachen würden zu überlegen haben, die sie von schrifftlichen Diffamationen abhalten möchten: die mündlichen aber wären ausser Landes nicht so gefährlich, als wenn dieselbigen im Lande ausgestreuet, und durch ihre heimliche Patronos secundiret würden. 2) Ob Serenissimus schuldig wäre ihnen eine Untersuchung der Sache zu concediren, oder ob selbige nicht alsbald ihres bißherigen Dienstes erlassen werden könten. Das erste Mittel recommendirte sich dadurch, damit der ihnen anhangenden Parthey alle Gelegenheit benommen würde, ferner zu weheklagen, daß man Prediger ohngehört bestrafft hätte. Das andere aber hatte diese Rationes für sich, daß ihre Begünstigungen keine Untersuchung brauchten, indem man sie aus ihren eigenhändigen Schrifften derselben convinciren konte, und weil Principes Imperii gemeiniglich in allen Bestallungen ihrer so wohl geistlichen als weltlichen Bedienten entweder sich expresse reservirten, daß wenn einer oder der andre dererselben ihnen nicht länger anständig seyn solle, sie alsdann ohne Allegirung einiger Ursachen selbige ihrer Dienste erlassen könten, oder

deutlich von Patronis redet, qui jura Episcopalia non habent, und sich dabey erklähret, daß sein Assertum auf den Episecopum nicht extendiret werden solte, indem dieser allerdings das Jus ex gravi causa destituendi hätte; wannenhero dieser Locus auf gegenwärtigen casum gantz nicht appliciret werden konte. Daß man aber die Prediger beredet hatte, in ihrer Antwort sich der exceptionis spolii zu bedienen, das war wohl ein sehr plumper und Rabulistischer Streich, durch welchen der Prediger Sache unmöglich verbessert werden konte, sondern nothwendig verschlimmert, und straffbarer gemacht wurde, wie aus folgenden mit mehrern erhellen wird.

§. XIX. Da nun der Karren von ihnen so weit in Koth geführetNöthige Behutsamkeit wegen zweyer Dubiorum, der Prediger Coërcirung bes treffend. wurde, daß kein ander Mittel ad defendenda jura Principis circa sacra übrig war, als daß ein Exempel an ihnen statuiret würde, wenn auch gleich Serenissimus nicht nach dem strengen Recht mit ihnen verführe, so kamen doch in Ansehen der dabey zu gebrauchenden Behutsamkeit neue Dubia vor, die auf beyden Seiten Rationes für sich zu haben schienen. Denn 1) war die Frage, ob sie translociret, oder ausser Landes dimittiret werden solten. Das erste Mittel schiene deßwegen am sichersten zu seyn, daß sie so dann unter Fürstlicher Bothmäßigkeit blieben, und man ihren pruritum distamandi mit Nachdruck Einhalt würde thun können. Das andere aber schiene deßhalben in Consideration zu ziehen zu seyn; weil die Prediger, wenn sie gleich ausser Landes wären, dennoch viel Ursachen würden zu überlegen haben, die sie von schrifftlichen Diffamationen abhalten möchten: die mündlichen aber wären ausser Landes nicht so gefährlich, als wenn dieselbigen im Lande ausgestreuet, und durch ihre heimliche Patronos secundiret würden. 2) Ob Serenissimus schuldig wäre ihnen eine Untersuchung der Sache zu concediren, oder ob selbige nicht alsbald ihres bißherigen Dienstes erlassen werden könten. Das erste Mittel recommendirte sich dadurch, damit der ihnen anhangenden Parthey alle Gelegenheit benommen würde, ferner zu weheklagen, daß man Prediger ohngehört bestrafft hätte. Das andere aber hatte diese Rationes für sich, daß ihre Begünstigungen keine Untersuchung brauchten, indem man sie aus ihren eigenhändigen Schrifften derselben convinciren konte, und weil Principes Imperii gemeiniglich in allen Bestallungen ihrer so wohl geistlichen als weltlichen Bedienten entweder sich expresse reservirten, daß wenn einer oder der andre dererselben ihnen nicht länger anständig seyn solle, sie alsdann ohne Allegirung einiger Ursachen selbige ihrer Dienste erlassen könten, oder

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[227/0235] deutlich von Patronis redet, qui jura Episcopalia non habent, und sich dabey erklähret, daß sein Assertum auf den Episecopum nicht extendiret werden solte, indem dieser allerdings das Jus ex gravi causa destituendi hätte; wannenhero dieser Locus auf gegenwärtigen casum gantz nicht appliciret werden konte. Daß man aber die Prediger beredet hatte, in ihrer Antwort sich der exceptionis spolii zu bedienen, das war wohl ein sehr plumper und Rabulistischer Streich, durch welchen der Prediger Sache unmöglich verbessert werden konte, sondern nothwendig verschlimmert, und straffbarer gemacht wurde, wie aus folgenden mit mehrern erhellen wird. §. XIX. Da nun der Karren von ihnen so weit in Koth geführet wurde, daß kein ander Mittel ad defendenda jura Principis circa sacra übrig war, als daß ein Exempel an ihnen statuiret würde, wenn auch gleich Serenissimus nicht nach dem strengen Recht mit ihnen verführe, so kamen doch in Ansehen der dabey zu gebrauchenden Behutsamkeit neue Dubia vor, die auf beyden Seiten Rationes für sich zu haben schienen. Denn 1) war die Frage, ob sie translociret, oder ausser Landes dimittiret werden solten. Das erste Mittel schiene deßwegen am sichersten zu seyn, daß sie so dann unter Fürstlicher Bothmäßigkeit blieben, und man ihren pruritum distamandi mit Nachdruck Einhalt würde thun können. Das andere aber schiene deßhalben in Consideration zu ziehen zu seyn; weil die Prediger, wenn sie gleich ausser Landes wären, dennoch viel Ursachen würden zu überlegen haben, die sie von schrifftlichen Diffamationen abhalten möchten: die mündlichen aber wären ausser Landes nicht so gefährlich, als wenn dieselbigen im Lande ausgestreuet, und durch ihre heimliche Patronos secundiret würden. 2) Ob Serenissimus schuldig wäre ihnen eine Untersuchung der Sache zu concediren, oder ob selbige nicht alsbald ihres bißherigen Dienstes erlassen werden könten. Das erste Mittel recommendirte sich dadurch, damit der ihnen anhangenden Parthey alle Gelegenheit benommen würde, ferner zu weheklagen, daß man Prediger ohngehört bestrafft hätte. Das andere aber hatte diese Rationes für sich, daß ihre Begünstigungen keine Untersuchung brauchten, indem man sie aus ihren eigenhändigen Schrifften derselben convinciren konte, und weil Principes Imperii gemeiniglich in allen Bestallungen ihrer so wohl geistlichen als weltlichen Bedienten entweder sich expresse reservirten, daß wenn einer oder der andre dererselben ihnen nicht länger anständig seyn solle, sie alsdann ohne Allegirung einiger Ursachen selbige ihrer Dienste erlassen könten, oder Nöthige Behutsamkeit wegen zweyer Dubiorum, der Prediger Coërcirung bes treffend.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/235>, abgerufen am 27.11.2024.